1.1. Ausstattung und Einrichtung des Gerätes
1.2. Bearbeitung des Notrufs
1.2.1. Hausnotrufzentrale
Die Entgegennahme der Notrufe durch eine 24 Stunden am Tag besetzte Hausnotrufzentrale und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen erfolgen gemäß dem Notfallplan entsprechend der jeweiligen Situation.
1.2.2. Kontaktpersonen / Bezugspersonen
Wird vom Teilnehmer ein Notruf ausgelöst, so wird von der Hausnotrufzentrale eine der im beigefügten Notfallplan aufgeführten Kontaktpersonen per Anruf verständigt.
1.2.3. Pflicht des DRK
Das DRK wird sich sachgerecht bemühen, die Kontaktpersonen zu erreichen. Ein tatsächliches Erreichen der Kontaktpersonen ist nicht geschuldet.
1.2.4. Kein medizinischer Notfall
Liegt kein offensichtlicher medizinischer Notfall vor, so werden die Kontaktpersonen gemäß dem Notfallplan alarmiert.
1.2.5. Medizinischer Notfall
Ist für die Hausnotrufzentrale erkennbar, dass es sich um einen medizinischen Notfall handelt oder handeln könnte und kann der Standort des Teilnehmers eindeutig bestimmt werden, so verständigt sie die zuständige Rettungsleitstelle / Integrierte Leitstelle. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass es sich um keinen medizinischen Notfall handelt, so trägt die Kosten des Rettungseinsatzes (sowohl Rettungsdienst als auch Feuerwehr einschließlich durch sie ggf. hervorgerufene Sachbeschädigungen) – sofern diese in Rechnung gestellt werden – der Teilnehmer.
1.2.6. Fehlalarm
Ein Fehlalarm entsteht, wenn ohne Vorliegen eines Notfalls ein Notruf ausgelöst wird und die Hausnotrufzentrale Maßnahmen gemäß Vertragsvereinbarung in die Wege leitet. Ein Fehlalarm kann auch durch vom Teilnehmer zu vertretenden Missverständnissen bei der Entgegennahme von Notrufen ausgelöst werden. Im Falle eines Fehlalarms trägt der Teilnehmer die daraus entstehenden Kosten gem. der jeweils gültigen Preisliste.
1.3. Zusatzleistungen des DRK
1.3.1. Lebenszeichenfunktion durch die Tagestaste (Sicherheitsuhr)
Im Falle der Inanspruchnahme der Vertragsleistung „Tagestaste“ (Lebenszeichenfunktion) hat der Teilnehmer mindestens einmal innerhalb von 12 Stunden diese Taste zu betätigen, sofern kein Zusatzgerät (z.B. Bewegungsmelder / Sensoren) diese Aufgabe ersetzt.
Bleibt die Betätigung der Tagestaste aus, setzt das Hausnotrufgerät einen automatischen Alarm (”Passiv-Alarm”) an die Hausnotrufzentrale ab. Daraufhin wird von der Hausnotrufzentrale die Verbindung zum Teilnehmer aufgenommen. Kann die Situation nicht geklärt werden, wird eine zeitnahe Wohnungsnachschau veranlasst. Eine weitergehende Verpflichtung des DRK besteht nicht.
Die Hausnotrufzentrale ist durch den Teilnehmer oder eine von ihm beauftragte Person umgehend zu informieren, wenn die Lebenszeichenfunktion ausgesetzt werden soll (etwa bei Urlaubs- oder Krankenhausabwesenheit). Auch die Wieder-Aktivierung der Lebenszeichenfunktion nach Rückkehr liegt im Verantwortungsbereich des Teilnehmers und muss der Hausnotrufzentrale zwingend angezeigt werden.
1.3.2. Schlüsseldepot / Schlüsselhinterlegung
Zur Sicherung eines möglichst direkten Zugangs der Helfenden im Notfall, kann der Teilnehmer die notwendigen Haus- und Wohnungsschlüssel an das DRK zur Hinterlegung in dessen Schlüsseldepot übergeben. Näheres ist in Nr. 4.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
1.3.3. Helfereinsatz
Der Teilnehmer kann im Falle eines Notrufs, bei dem der Einsatz des Rettungsdienstes oder Notarztes nicht gerechtfertigt ist, Hilfe des DRK in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um keine medizinische Notfallsituation handelt, sondern um eine allgemeine, sich aus der Lebenssituation ergebende Situation der Hilflosigkeit oder einer Wohnungsnachschau.
Ausgenommen von der Hilfeleistung gemäß diesem Absatz sind jegliche Situationen, die den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes oder medizinische Leistungen beliebiger Art erfordern.
Eine Zweckentfremdung des Helfereinsatzes für Tätigkeiten der Alltagshilfe ist nicht zulässig und wird in Rechnung gestellt.
Die Anzahl der Helfereinsätze, die pro Jahr im Entgelt des Hausnotrufs enthalten sind, können dem beiliegenden Vertrag entnommen werden. Jeder darüber hinausgehende Helfereinsatz wird vom DRK in Rechnung gestellt.
1.3.4. Sensoren
In der Wohnung des Teilnehmers können Sensoren montiert werden. Die Anzahl der beim Teilnehmer zu montierenden Sensoren wird im Vertrag individuell vereinbart. Die Sensoren sind und bleiben Eigentum des DRK. Sie müssen an geeigneter Stelle sach- und fachgerecht befestigt werden. Dazu kann es erforderlich sein, Löcher zu bohren oder Klebemittel anzubringen. Das DRK wartet die Sensoren regelmäßig und testet diese auf ihre Funktionsfähigkeit. Löst ein Sensor einen Alarm aus, so erfolgt dessen Bearbeitung gemäß Nr. 1.2 und 1.3.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.