Satzung des DRK-Kreisverband Alsfeld e.V.

Beschlossen von der Kreisversammlung
am 08.10.2021 in Feldatal Groß-Felda

Eintragung im Vereinsregister
am Amtsgericht Gießen (VR 2858)

Erster Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Alsfeld e.V. (nachstehend „Kreisverband“ genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität.
     

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Kreisverbandes sowie deren Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3) Der Kreisverband ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Hessen e. V. (nachstehend "Landesverband" genannt). Der Kreisverband ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

(4) Das Deutsche Rote Kreuz e.V. (nachstehend „Bundesverband“ genannt) ist die von der Bundesregierung und vom IKRK anerkannte Hilfsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland.

Als Mitglied des Landesverbandes nimmt der Kreisverband die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Der Kreisverband ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und der Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband.

(7) In der Bergwacht und in der Wasserwacht kann es Jugendrotkreuz- Kinder- und Jugendgruppen geben; die betroffenen Kinder und Jugendlichen gehören sowohl dem Jugendrotkreuz als auch der Bergwacht oder Wasserwacht an.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Kreisverband stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) folgende Aufgaben:

  • —Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
  • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
  • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,
  • Verantwortung für die Spende von Blut und Blutbestandteilen zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten,
  • Suchdienst und Familienzusammenführung,
  • —Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung auch aus unwegsamem Gelände, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörigen Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.
     

(2) Der Bundesverband nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft der deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere

  • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,
  • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,
  • die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
  • —die Vermittlung von Familienschriftwechseln.
     

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Ambulante sozialpflegerische Dienste,
  • Auslandshilfe,
  • Behindertenhilfe,
  • Bereitschaften,
  • Bergwacht,
  • Betreuungsdienst,
  • Blutspendedienst,
  • Erste-Hilfe-Ausbildung,
  • Familienentlastende Dienste,
  • Freiwilliges Soziales Jahr,
  • Gesundheitsdienste,
  • Hausnotruf,
  • Humanitäre Hilfen,
  • Jugendrotkreuz,
  • Katastrophenschutz,
  • Kleiderkammern,
  • Kleiderläden,
  • Krankentransport,
  • Kurse für pflegende Angehörige,
  • Kurse zur Gesundheitsförderung,
  • Kurzzeitpflege,
  • Mahlzeitendienste,
  • Pflegehilfsdienst,
  • Rettungsdienst,
  • Sanitätsdienst,
  • Seniorenbetreuung,
  • Suchdienst,
  • Tafeln,
  • Tagespflege,
  • Verbreitung der Genfer Rotkreuzabkommen,
  • Wasserwacht,
  • Wohlfahrts- und Sozialarbeit.
     

(4) Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

(1) Der Kreisverband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Alsfeld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen unter der Registernummer VR 2858 eingetragen. Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Alsfeld e.V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(2) Mitglieder des Kreisverbandes sind:

a) die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine (§ 11 Abs. 1),

b) die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen Personen (§ 11 Abs. 2),

c) juristische Personen und sonstige Vereinigungen (korporative Mitglieder) (§ 11 Abs. 3)

d) Ehrenmitglieder (§ 14).

(3) Die Satzung des Bundesverbandes, zuletzt geändert durch Beschluss vom 30.11.2018 sowie die Satzung des Landesverbandes, zuletzt geändert durch Beschluss vom 02.11.2019, gehen den Satzungen des Kreisverbandes und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vor. Die Satzung des Kreisverbandes in ihrer jeweils geltenden Fassung geht den jeweiligen Satzungen seiner Mitgliedsverbände vor (Absatz 2 Buchst. a).

(4) Der Kreisverband verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach den Vorgaben der Satzung des Bundesverbandes und den entsprechenden Regelungen der Satzung des Landesverbandes.

(5) Der Kreisverband vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen eingeschränkt.

(6) Die Ortsvereine führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz" einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Ortsvereine bedürfen der Zustimmung der Kreisversammlung.

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages - der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(3) Gemeinschaften sind:

  • die Bereitschaften
  • die Bergwacht
  • das Jugendrotkreuz
  • die Wasserwacht
  • die Wohlfahrts- und Sozialarbeit
     

Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung. Ordnungen des übergeordneten Verbandes gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.

(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören.

Die Kreisvorstandsmitglieder des Kreisverbandes dürfen nicht gleichzeitig Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Kreisverband beteiligt ist.

Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des übergeordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Kreisvorsitzenden und seiner Stellvertreter.

(5) An Beschlüssen der Organe des Kreisverbandes darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist insbesondere gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen, seine Angehörigen im Sinne des § 383 der Zivilprozessordnung oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.

Die Interessenskollisionen sind einzeln den Organen zu berichten, in den Niederschriften zu dokumentieren.

Zweiter Abschnitt:

Verbandliche Ordnung
§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:

  1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;
  2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
  3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;
  4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
  5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung;
  6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
     

(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften.

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

(1) Der Landesverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Landesverbandes sowie deren Mitgliedern.

(2) Der Landesverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

  1. für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V.;
  2. für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;
  3. für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
     

(3) Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwestern zu treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. und die Landesverbände mit ihren jeweiligen Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen.

Der Präsident des Landesverbandes oder sein Vertreter soll dem Präsidium der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören.

(4) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes sowie § 20 Abs. 1 Satz 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.

§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Kreisverband die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch. Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern.

(2) Der Kreisverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

  1. für die Vertretung gegenüber dem Landesverband und gegenüber anderen Kreisverbänden;
  2. für die Vertretung gegenüber den in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Behörden, Verbänden und Einrichtungen;
  3. für die in seinem Zuständigkeitsbereich zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 20 Abs. 1 Satz 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.

(4) Satzung und Satzungsänderungen des Kreisverbandes bedürfen vor der Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes.

(5) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligung, die den Betrag der vom Präsidium des Landesverbandes festgelegten Wertgrenze überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Landesverbandes.

(6) Der Kreisverband und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz-oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweilige übergeordnete Gliederung die Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.

(7) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Satzung des Bundesverbandes ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziffer 5 der Satzung des Bundesverbandes) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Bundesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben, die Namen und Zeichen des Roten Kreuzes tragen, ist ebenfalls die Zustimmung des Bundesverbandes erforderlich. Führt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist für die Gründung und Beteiligung durch den Kreisverband das Benehmen mit dem Bundesverband erforderlich.

§ 8 Territorialitätsprinzip

(1) Der Kreisverband darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes und dieser Satzung tätig werden.

(2) Der Kreisverband kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen Zustimmung tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.

(3) Stellt der Kreisverband die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Landesverbandes nach Anhörung des Kreisverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und gegebenenfalls wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.

§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1) Der Kreisverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden.

(3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung der Aufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt.

Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt.

(4) Gemäß Absatz 1 Satz 2 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

a) drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,

b) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

c) erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

d) schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern, Delegierten der Mitgliederversammlung, Geschäftsführern, leitenden Mitarbeitern oder Gemeinschaftsleitungen,

e) Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,

f) Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

In diesen Fällen hat der übergeordnete Verband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes und seiner Verbandsgliederungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(5) Die Meldungen gemäß Abs. 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Buchst. d bis f, das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des übergeordneten Verbandes auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.

(6) Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband und seinem Landesverband anzuzeigen.

§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

(1) Die nach § 25 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für die Mitgliedsverbände des Landesverbandes und deren Gliederungen grundsätzlich verbindlich.

(2) Soweit der Kreisverband einen Beschluss gemäß Absatz 1 nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen.

(3) Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen.

(4) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann der Kreisverband innerhalb eines Monats das Präsidium des Landesverbandes anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Landesverbandes über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Landesverbandes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts des Landesverbandes möglich.

(5) Der Kreisverband hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.

(6) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.

Dritter Abschnitt:

Mitgliedschaft
§ 11 Mitglieder

(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.

(2) Mitglieder des Kreisverbandes können auch natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres sein, wenn und soweit ein Ortsverein nicht vorhanden ist und ihnen wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft in einem anderen Ortsverein nicht zuzumuten ist. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.

(3) Mitglieder des Kreisverbandes können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.

(4) Die Mitglieder gemäß Absätzen 2 und 3 wählen jeweils eine Person als Vertreter für die Kreisversammlung. Diese übt das Stimmrecht aus.

§ 12 Ortsvereine

(1) Für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile kann mit Zustimmung des Kreisvorstandes des Kreisverbandes ein Ortsverein gegründet werden.

(2) Der Ortsverein soll ein nicht eingetragener Verein sein. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes des Kreisverbandes.

(3) Das Zeichen des Ortsvereins ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Verwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(4) Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufgaben:

a) er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Gebiet, insbesondere gegenüber den örtlich zuständigen Behörden;

b) er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;

c) er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch (§ 19 Abs. 3);

d) er führt Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes.

Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vom Kreisvorstand übertragen werden.

(5) Der Ortsverein hat

a) die Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach §§ 19 bis 21;

b) Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist;

c) die allgemeinen rechtlichen, vor allem steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten.

(6) Für den Ortsverein gilt § 8 Abs. 1 und 2 (Territorialitätsprinzip) entsprechend.

(7) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Ortsvereine Anteile an den Mitgliedsbeiträgen, an den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Sammlungen sowie sonstige Mittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes des Kreisverbandes. Die zeitnahe Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesen werden.

§ 13 Satzung der Ortsvereine

(1) Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Kreisverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird.

(2) Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:

a) Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr.

b) Die Ortsvereine verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes sowie § 20 Abs. 1 Satz 4 der Satzung des Landesverbandes).

c) Die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften sowie finanzieller Beteiligungen über 10.000 € bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Kreisvorstandes.

d) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Satzung des Bundesverbandes ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der Zustimmung der jeweils übergeordneten Gliederung und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Satzung des Bundesverbandes) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Bundesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben, die Namen und Zeichen des Roten Kreuzes tragen, ist ebenfalls die Zustimmung des Bundesverbandes erforderlich. Führt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist für die Gründung oder Beteiligung durch den Kreisverband das Benehmen mit dem Bundesverband erforderlich.

e) Die Ortsvereine sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse dem Kreisverband vorzulegen.

f) Der Kreisverband ist berechtigt, die Jahresabschlüsse, die Wirtschaftspläne, die Prüfberichte und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen.

g) Die Satzung des Kreisverbandes sowie die Ordnungen, die Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften, Bereitschaften, Bergwacht und Wasserwacht und die Schiedsordnungen des Bundes- und Landesverbandes sind für die Ortsvereine verbindlich.

h) Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtliche Ortsvorstand.

i) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mehr als 20 % der Mitglieder oder mehr als 20 % der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen aufzustellen und der Kreisgeschäftsstelle zuzuleiten.

j) Der Ortsvorstand besteht zumindest aus:

  • —dem Vorsitzenden,
  • —seinem Stellvertreter,
  • —einem Schatzmeister sowie
  • —je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften.
     

k) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Ortsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung und legt ihr den Jahresabschluss vor.

§ 14 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.

Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder einer seiner Rotkreuz- Gemeinschaften und Annahme des Antrages durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet bei juristischen Personen gemäß § 11 Abs. 1 und 3 die Kreisversammlung, im Übrigen der Kreisvorstand. Dieses setzt auch den Mitgliedsbeitrag der Mitglieder gemäß § 11 Abs. 3 fest.

(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden.

(3) Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil davon mit einem anderen Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder solche des neuen Kreisverbandes werden.

§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.

(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 19 bis 21.

(3) Die Mitglieder zahlen den von den Ortsvereinen festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Ortsvereinsvorstand kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.

(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die Gemeinsamen Allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.

§ 17 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • —Tod der natürlichen Person,
  • —Auflösung oder Aufhebung des Mitglieds gemäß § 11 Abs. 3,
  • —Kündigung der Mitgliedschaft,
  • Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss.
     

Der Kreisvorstand kann aktiven Mitgliedern die Mitgliedschaft aberkennen, wenn sie mehr als sechs Monate ihre Tätigkeit unentschuldigt nicht ausüben. Dies gilt nicht, wenn die Ordnung der Gemeinschaft, der das aktive Mitglied angehört, eine Regelung über eine längerfristige Unterbrechung enthält.

(2) Die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 1 können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,

b) ein Mitglied trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 seinen Pflichten nicht nachkommt,

c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand des Kreisverbandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Es kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

(4) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz-Gemeinschaft.

Vierter Abschnitt:

Organisation
§ 18 Organe

(1) Organe des Kreisverbandes sind:

  • die Kreisversammlung,
  • der Kreisvorstand.
     

(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließen die Organe mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet der Vorsitzende. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.

(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.

(2) Die Kreisversammlung besteht aus:

  • den Delegierten der Ortsvereine,
  • den gemäß § 11 Abs. 4 gewählten Vertretern,
  • den Mitgliedern des Kreisvorstandes.
     

(3) Die Delegierten der Ortsvereine und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer von einem Jahr in einer Mitgliederversammlung gewählt. Die Delegierten müssen Mitglied des Kreisverbandes oder einer seiner Untergliederungen sein.

(4) Die Zahl der Delegierten der Ortsvereine wird aus der Zahl der Mitglieder errechnet. Auf je angefangene 25 aktive Mitglieder und auf je angefangene 300 passive Mitglieder der Ortsvereine entfällt ein Delegierter. Ortsvereine, in denen ein Jugendrotkreuz besteht, können zusätzlich einen Delegierten aus den JRK-Gruppen entsenden. Jeder Delegierte, jedes Mitglied des Kreisvorstandes und jeder Vorsitzende eines Fachausschusses haben je eine Stimme.

(5) Die Anzahl der hauptamtlichen Delegierten eines Ortsvereins darf 20 % nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf. Hierbei gilt als hauptamtlich, wer zum Zeitpunkt der Kreisversammlung eine entgeltliche Tätigkeit für den Kreisverband oder einer seiner Gliederungen in einem Umfang ausübt, die oberhalb der Schwelle einer geringfügigen Beschäftigung nach der aktuellen Definition des Sozialgesetzgebers liegt.

(6) Der Kreisgeschäftsführer sowie die Mitglieder des Ausschusses Ehrenamtlicher Dienst nehmen beratend an der Kreisversammlung teil.

(7) Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme, auch wenn es sie aus mehreren Funktionen ableitet. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung wählt die in § 22 Abs. 1 genannten Mitglieder des Kreisvorstandes. Scheiden von der Kreisversammlung gemäß Satz 1 gewählte Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, wird in der auf das Ausscheiden nächstfolgenden Kreisversammlung ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Scheidet mehr als die Hälfte der von der Kreisversammlung gemäß Satz 1 gewählten Mitglieder des Kreisvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, ist innerhalb einer Frist von acht Wochen eine außerordentliche Kreisversammlung zur Wahl der Nachfolger für die restliche Amtszeit einzuberufen.

(2) Die Kreisversammlung:

a) beschließt den Wirtschaftsplan für das folgende Wirtschaftsjahr;

b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses;

c) beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes;

d) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer;

e) setzt den Mitgliedsbeitrag für die in § 3 Abs. 2 Buchst. a bis c genannten Mitglieder fest;

f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen;

g) beschließt über Vorlagen des Kreisvorstandes;

h) beschließt über die der Kreisversammlung zur Beschlussfassung eingereichten und fristgerecht gem. § 21 Abs. 3 eingegangenen Anträge. Diese Anträge dürfen sich nicht auf eine Änderung der Satzung beziehen;

i) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 20 Abs. 6 Buchst. a der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen, die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband;

j) beschließt vorbehaltlich der Zustimmung des Landesverbandes (§ 16 Spiegelstriche 7 und 8 der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets und die Umgliederung von Mitgliedern;

k) entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes gem. § 11 Abs. 1 (neue Ortsvereine) und Abs. 3;

l) wählt die Delegierten für die Landesversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer der Amtszeit des Kreisvorstandes;

m) beschließt Änderungen (unterjährig) des Wirtschaftsplanes;

n) genehmigt Ordnungen, soweit in übergeordneten Regelwerken nichts anderes festgelegt ist.

§ 21 Durchführung der Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Kreisvorsitzende kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mehr als 20 % der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

(2) Die Kreisversammlung wird von dem Kreisvorsitzenden einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Angehörigen der Kreisversammlung (§ 19) unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Angehörigen der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Angehörigen der Kreisversammlung zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche anwesende Angehörige der Kreisversammlung zustimmen. Solche Anträge dürfen sich nicht auf eine Änderung der Satzung beziehen.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Wird schriftliche Abstimmung beantragt, so ist darüber zunächst abzustimmen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen zustimmt.

(6) Über die Durchführung der Kreisversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Kreisvorsitzenden und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Kopie dieser Ergebnisniederschrift soll innerhalb eines Monats den Vorsitzenden der Ortsvereinigungen übersandt werden.

§ 22 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

a) den von der Kreisversammlung zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern, nämlich:

  • dem Kreisvorsitzenden,
  • der stellv. Kreisvorsitzenden und dem stellv. Kreisvorsitzenden,
  • —dem Schatzmeister,
  • —dem Justitiar sowie
  • —bis zu vier weiteren Personen,
     

b) den ehrenamtlichen Vertretern der Rotkreuz-Gemeinschaften und der Ärzte, nämlich:

  • zwei Vertretern der Bereitschaften,
  • —dem Vertreter des Jugendrotkreuzes,
  • —dem Vertreter der Wohlfahrts- und Sozialarbeit,
  • —dem Vertreter der Bergwacht,
  • —dem Vertreter der Wasserwacht und
  • —dem Vertreter der Ärzteschaft,
     

c) den nicht gewählten Mitgliedern:

  • dem Beauftragten für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter § 31)
  • —dem Kreiskonventionsbeauftragten (§ 30)
     

d) Der Kreisgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Kreisvorstandes teil.

(2) Im Falle der Verhinderung des Schatzmeisters, des Justitiars oder der ehrenamtlichen Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften und der Ärzte nehmen deren gewählte Stellvertreter an den Kreisvorstandsitzungen teil.

(3) Die Kreisvorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

Näheres bestimmt die Kreisversammlung.

(4) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Wird das Amt des Kreisvorsitzenden von einem Mann begleitet, so ist die stellv. Kreisvorsitzende die ständige Vertretung. Wird das Amt des Kreisvorsitzenden von einer Frau begleitet, so gilt das Umgekehrte.

(5) Die Angehörigen des Kreisvorstandes müssen Mitglied eines Rotkreuz-Verbandes sein.

(6) Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt drei Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Kreisvorstandssitzungen finden in der Regel vierteljährlich statt. Sie werden vom Kreisvorsitzenden einberufen und geleitet. Ist der Kreisvorsitzende an der Teilnahme verhindert, wird die Kreisvorstandssitzung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

(8) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Kreisvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, anwesend ist.

(9) Das Stimmrecht eines Mitglieds ist nicht übertragbar.

(10) Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreisvorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Kreisvorsitzende, die beiden stellv. Kreisvorsitzenden, der Schatzmeister und der Justitiar. Rechtsverbindliche Erklärungen des Kreisverbandes werden vom Kreisvorsitzenden oder einem stellv. Kreisvorsitzenden zusammen mit einem weiteren der in Satz 1 genannten Mitglieder des Vorstandes abgegeben.

§ 24 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen der Kreisversammlung unbeschadet der Aufgaben des Kreisgeschäftsführers gemäß §§ 26 und 28.

(2) Der Kreisvorstand fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.

Er ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Kreisverbandes verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über seine Gliederungen aus.

Der Kreisvorstand ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes sowie § 13 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 4 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden.

(3) Er hat folgende weitere Aufgaben:

a) Überwachung der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses,

b) Erörterung des Wirtschaftsplans,

c) Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet und gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,

d) Herstellung des Einvernehmens mit dem Kreisvorsitzenden des Landesverbandes über die Bestellung des Beauftragten für den Katastrophenschutz gemäß § 31,

e) Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Abs. 2,

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 14,

g) Bestätigung der gewählten Ortsvereinsvorstände,

h) Beschlussfassung über Ehrungen gemäß Ehrenordnung,

i) Beschlussfassung über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Kreisvorstandes aus wichtigem Grund,

j) Beschlussfassung über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds,

k) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes,

l) Überwachung der Einhaltung der rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Vorschriften durch die Mitglieder nach § 11 Abs.1.

(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes, die nach § 23 den Vorstand im Sinne des BGB bilden, haben in Wahrnehmung der Aufsichts- und Weisungsfunktion gegenüber dem Kreisgeschäftsführer insbesondere folgende Aufgaben:

a) Formulierung der Ziele für den Kreisgeschäftsführer;

b) Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für den Kreisgeschäftsführer;

c) Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 28 Abs. 1 Unterabsatz 5;

d) Überwachung der Geschäftsführung des Kreisgeschäftsführers;

e) Entlastung des Kreisgeschäftsführers;

f) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Kreisgeschäftsführer;

g) Genehmigung der Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle;

h) Entgegennahme der in § 27 Abs. 3 aufgeführten Berichte;

i) Beschlussfassung über Vorlagen;

j) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) für ein benanntes einzelnes Rechtsgeschäft oder für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Institutionen. Über die Befreiung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Der Kreisvorstand hat gegenüber den weiteren Organen des Kreisverbandes insbesondere folgende Aufgaben:

a) Berichterstattung gegenüber der Kreisversammlung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage einschließlich der Tochtergesellschaften und Beteiligungen sowie zur sonstigen Vereinstätigkeit. Hinsichtlich der Berichterstattung über Tochtergesellschaften und Beteiligungen genügt ein schriftlicher Bericht über die Eckdaten aus den jeweiligen Jahresabschlüssen.

b) Vorschlag des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfers) für die Kreisversammlung.

(6) Der Kreisvorstand hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes bei den Ortsvereinen einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere:

a) Satzungen und Satzungsänderungen nach § 13 Abs. 1 zu genehmigen,

b) das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte zu prüfen,

c) über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 36 Abs. 4; einschließlich der Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von € 50.000,00 zu entscheiden,

d) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen,

e) die Zustimmung zu Partnerschaften der Ortsvereine und deren Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften zu erteilen, vorbehaltlich der Zustimmung des Bundes- und Landesverbandes,

f) Gründungen von Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zuzustimmen,

g) über die gemäß § 13 Abs. 2 Buchst. c erforderliche Zustimmung zum Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch die Ortsvereine zu entscheiden; ebenso über die Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen sowie zur Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen, die einen Betrag von € 10.000,00 überschreiten, durch die Ortsvereine.

(7) Der Kreisvorstand ist befugt, Vorstandsmitglieder der Ortsvereine aus begründetem Anlass bis auf weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. § 17 Abs. 3 Unterabs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.

(8) Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Kreisverband im Einzelfall einen Mitgliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

(9) Der Kreisvorstand kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben gemäß Absätzen 3 bis 5 dem Kreisvorsitzenden oder einem anderen Kreisvorstandsmitglied übertragen. In diesem Fall trifft diese eine gesonderte Berichtspflicht.

§ 25 Kreisvorsitzender

(1) Der Kreisvorsitzende ist der oberste Repräsentant des Kreisverbandes. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Kreisvorstand übertragen werden. Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und den Sitzungen des Kreisvorstandes.

(2) Der Kreisvorsitzende wirkt darauf hin, dass die Organe des Kreisverbandes und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.

(3) Der Kreisvorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.

(4) Der Kreisvorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Kreisvorstandsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.

(5) Der Kreisvorsitzende kann Weisungen nach § 37 Abs. 1 erteilen.

(6) Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband im Verhältnis zum Kreisgeschäftsführer.

(7) Der Kreisvorsitzende kann den Kreisgeschäftsführer aus wichtigem Grund vorläufig des Amtes entheben mit der Folge, dass ihm einstweilen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wird. Er ist vor der Entscheidung zu hören. Über die endgültige Abberufung entscheiden die ehrenamtlichen Mitglieder des Kreisvorstandes. Die vorläufige Amtsenthebung wird unwirksam, wenn sie nicht von den Mitgliedern des Kreisvorstandes innerhalb eines Monats endgültig bestätigt wird.

(8) Der Kreisvorsitzende kann eine Person kommissarisch einsetzen, die für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung die Stelle des Kreisgeschäftsführers einnimmt.

(9) Maßnahmen des Kreisvorsitzenden nach den Absätzen 7 und 8 sind beim Vereinsregister anzumelden. Dies gilt auch für ihre Aufhebung. Ebenso ist beim Vereinsregister anzumelden, wenn die vorläufige Amtsenthebung wirkungslos wird, weil der Kreisvorstand sie nicht innerhalb der in Abs. 7 vorgesehenen Frist von einem Monat endgültig bestätigt.

§ 26 Kreisgeschäftsführer

Der Kreisgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig.

§ 27 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers

(1) Der Kreisgeschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Kreisversammlung, des Kreisvorstandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, soweit es sich um Angelegenheiten des Kreisverbandes handelt.

Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben sowie für die Vertretung in der Verbandsgeschäftsführung Land ist der Kreisgeschäftsführer besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

Er untersteht dem Kreisvorstand. Weisungen des Kreisvorstandes sind durch den Kreisvorsitzenden zu erteilen.

Dem Kreisgeschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Kreisvorstand eine Revision durchzuführen.

Soweit er den Kreisverband vertritt, ist er in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung durch einen weiteren durch den Kreisvorstand bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsanweisung.

(2) Der Kreisgeschäftsführer hat u. a.:

a) den Wirtschaftsplan sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans über den Kreisvorstand der Kreisversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen;

b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Kreisvorstand nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen sowie den geprüften und festgestellten Jahresabschluss dem Landesverband vorzulegen;

c) der Kreisversammlung und dem Kreisvorstand Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten;

d) die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Kreisvorstandes vorzubereiten;

e) an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und diese umzusetzen;

f) darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedsverbände für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer Sorge tragen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften;

g) die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen.

(3) Der Kreisgeschäftsführer hat dem Kreisvorstand laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, insbesondere über

a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;

b) den Gang der Geschäfte gemäß Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;

c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).

(4) Die übrigen Rechte und Pflichten des Kreisgeschäftsführers werden in einer Geschäftsanweisung geregelt, die vom Kreisvorstand erlassen wird.

§ 28 Kreisgeschäftsstelle

Der Kreisverband unterhält eine Kreisgeschäftsstelle. Sie wird von dem Kreisgeschäftsführer geleitet, der ihren organisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Kreisverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.

§ 29 Fach- und Sonderausschüsse

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Kreisvorstand ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Kreisvorstandes haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.

(2) Dem Ausschuss Ehrenamtlicher Dienst gehören an:

  • —der Kreisbereitschaftsleiter,
  • die Kreisbereitschaftsleiterin,
  • —der Leiter der Bergwacht,
  • —der Leiter des Jugendrotkreuzes,
  • —der Kreisleiter der Wohlfahrts- und Sozialarbeit,
  • —der Leiter der Wasserwacht,
  • —der Kreisverbandsarzt,
  • —der K-Beauftragte und
  • —der Kreiskonventionsbeauftragte,
  • der Kreisgeschäftsführer als beratendes Mitglied.
     

Im Verhinderungsfall werden die Leiter der Gemeinschaften, der Kreisverbandsarzt und der K-Beauftragte durch ihre Stellvertreter vertreten.

Der Ausschuss Ehrenamtlicher Dienst vertritt die Interessen des ehrenamtlichen Dienstes und koordiniert die Arbeit der Gemeinschaften auf der Ebene des Kreisverbandes. Er stellt sicher, dass die Angehörigen der Gemeinschaften das Selbstverständnis des DRK, die Grundzüge des humanitären Völkerrechts sowie die Grundsätze und die Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung kennen. Er sorgt dafür, dass in allen Ortsvereinen aktive Gemeinschaften tätig sind.

(3) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder dem Kreisvorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 30 Kreiskonventionsbeauftragter

Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung bestellt der Kreisvorsitzende einen Kreiskonventionsbeauftragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.

§ 31 Beauftragter für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter)

(1) Der Präsident des Landesverbandes bestellt im Einvernehmen mit dem Präsidium einen K-Beauftragten, der den Kreisverband in seinem Auftrag in allen Angelegenheiten des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie bei entsprechenden Übungen und Einsätzen gegenüber der Katastrophenschutzbehörde vertritt.

(2) Der K-Beauftragte stellt mit Unterstützung des Planungsstabes die personelle und materielle Einsatzfähigkeit des Einsatzpotentials sicher.

Fünfter Abschnitt:

Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften

(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.

(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.

§ 33 Arbeitskreise

Für satzungsgemäße Rotkreuz-Aufgaben, die nicht von den Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise - auch für örtliche Teilbereiche - gebildet werden. Es können auch Nichtmitglieder mitwirken.

Sechster Abschnitt:

Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 34 Wirtschaftsführung

(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz seiner Finanzen und seiner Wirtschaftsführung.

(2) Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.

(3) Der Kreisverband erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss mittelgroßer Kapitalgesellschaften. Er erstellt darüber hinaus einen Lagebericht.

(4) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können. Es gelten die von der Landesversammlung beschlossenen Regelungen zum Chancen- und Risikomanagement im Landesverband.

(5) Die Mitgliedsverbände führen jährlich an den Kreisverband Beiträge ab. Die Höhe der Beiträge setzt die Kreisversammlung fest; das Nähere regelt die Finanzordnung.

(6) Die Kosten der Vertretung in der Kreisversammlung und in den Fach- und Sonderausschüssen tragen die Mitglieder im Sinne von § 11 Abs. 1 und Abs. 3.

(7) Für die Verbindlichkeiten des Kreisverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen, nicht das seiner Mitgliedsverbände.

(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 35 Gemeinnützigkeit

(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.

(5) Die Mitglieder des Kreisverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach den Regelungen der Abgabenordnung zur Gemeinnützigkeit steuerunschädlich ist.

(6) Der Kreisverband darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als steuerbegünstigt anerkannten Landesverband übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so wird das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, soweit dieser als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

Siebter Abschnitt:

Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 36 Ordnungsmaßnahmen

(1) Stellt das Präsidium des Landesverbandes fest, dass der Kreisverband

  • seine Pflichten aus der Satzung des Landesverbandes oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
  • —sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
  • entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 der Satzung des Landesverbandes verhängt werden.

(2) Stellt der Kreisvorstand des Kreisverbandes fest, dass ein Mitglied

  • seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
  • —sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
  • entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen das Mitglied Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.

(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).

(4) Ordnungsmaßnahmen sind

a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Kreisverband bzw. einen Dritten oder Verhängung eines Zwangsgeldes bis zu einer Gesamthöhe von € 50.000,00 bei unvertretbaren Handlungen,

b) vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds,

c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds,

d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten,

e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Kreisverband.

Maßnahmen nach Satz 1 Buchst. b und c können gegen die Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß Satz 1 Buchst. c ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung dieses Verbots in ihrem
Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.

(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 4 Buchst. a - c entscheidet der Kreisvorstand.

(7) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 4 Buchst. d und e beschließt die Kreisversammlung. Dem Beschluss hat die Androhung unter Fristsetzung durch den Kreisvorstand voranzugehen.

(8) Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Kreisvorsitzende bei Gefahr im Verzuge den im Kreisverband zusammengefassten Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Kreisvorsitzende soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald Der Kreisvorstand des Kreisverbandes zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Bundesverbandes gemäß § 29 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes und des Präsidenten des Landesverbandes gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes bleiben hiervon unberührt.

(2) Die betroffenen Mitgliedsverbände können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 38 Schiedsgericht

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

a) zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,

b) zwischen Einzelmitgliedern,

c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchst. a des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung entschieden.

Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Schiedskläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Bundesverbandes. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Achter Abschnitt:

Schlussbestimmungen
§ 39 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Satzungsänderungen können nur von der Kreisversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Kreisversammlung bekannt gegeben werden.

(3) Der Kreisvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen. Sie sind vom Kreisvorstand anzumelden. Die Mitglieder der Kreisversammlung sind unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Auflösung des Kreisverbandes oder der Austritt aus dem Landesverband kann nur in einer zu diesem Zweck sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Kreisversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 21 Abs. 4.

(5) Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst; § 42 BGB bleibt unberührt.

(6) Bezüglich des Vermögens gilt § 35 Abs. 7.

§ 40 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 4 Buchst. a der Satzung des Landesverbandes, die durch Präsidiumsbeschluss vom 27.10.2021 ergangen ist.

(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft, wenn sie bis dahin in das Vereinsregister eingetragen ist, anderenfalls mit der Eintragung.

(3) Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Kreisverbandes.

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