Foto: Daniel Möller / DRK e.V.
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden.
Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden.
Haben Sie eine Verordnung von Ihrem Hausarzt? Dann ist die Leitstelle zuständig. Diese ist erreichbar unter:
Verwechseln Sie Krankentransport nicht mit "Rettungsdienst alarmieren", den Sie in einem akuten Notfall bestellen.
Der Krankentransport ist für Menschen gedacht, die medizinische Betreuung brauchen und aufgrund Ihres Zustandes kein Taxi benutzen können.