Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Selbstverständnis
§ 2 Aufgaben
§ 3 Name, Rechtsform, Mitgliedschaft
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung und Einbindung
§ 5 Innerverbandliche Einbindung
§ 6 Zuständigkeit des Ortsvereins
§ 7 Territorialitätsprinzip
§ 8 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 9 Mitglieder
§ 10 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
Vierter Abschnitt: Organisation
§ 12 Organe
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 15 Ortsvorstand
§ 16 Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 17 Arbeitskreise
Fünfter Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 18 Wirtschaftsführung
§ 19 Vermögensnachweis
§ 20 Gemeinnützigkeit
Sechster Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 21 Ordnungsmaßnahmen
§ 22 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 23 Schiedsgerichte
Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 24 Satzungsänderung und Auflösung
§ 25 Inkrafttreten
Vorbemerkung:
Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, schließt dies alle anderen Sprachformen mit ein. Dies gilt nicht für Funktionen, die sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form vorgesehen werden.
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Feldatal/Köddingen (nachstehend „Ortsverein“ genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
Diese Grundsätze sind für den Ortsverein sowie alle seine Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(3) Der Ortsverein ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Alsfeld e.V. (nachstehend „Kreisverband“ genannt) im Deutschen Roten Kreuz Landesverband Hessen e.V. (nachstehend „Landesverband“ genannt). Der Ortsverein ist die Gesamtheit seiner Einzelmitglieder und Gemeinschaften einschließlich deren Mitglieder.
(4) Das Deutsche Rote Kreuz e.V. (nachstehend „Bundesverband“ genannt) ist die von der Bundesregierung und vom IKRK anerkannte Hilfsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland.
Als Mitglied des Kreisverbandes nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(5) Der Kreisverband ist ein anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege. Als Mitgliedsverband des Kreisverbandes nimmt der Ortsverein die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen, sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.
(7) In der Bergwacht und in der Wasserwacht kann es Jugendrotkreuz-Kinder- und Jugendgruppen geben; die betroffenen Kinder und Jugendlichen gehören sowohl dem Jugendrotkreuz als auch der Bergwacht oder Wasserwacht an.
(1) Der Ortsverein nimmt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit und nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 folgende Aufgaben des Roten Kreuzes wahr:
(2) Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und seiner Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung seiner Gliederungen gegenüber dem Kreisverband und den in diesem Gebiet tätigen Vereinen, Verbänden und Einrichtungen, soweit die Vertretung nicht dem Kreis-, Landes- oder Bundesverband vorbehalten ist.
(3) Der Ortsverein führt im Jugendrotkreuz die Jugend an die Gedanken und Ziele des Roten Kreuzes heran. Er fördert den Rotkreuz-Gedanken an den Schulen.
(4) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung.
(5) Der Ortsverein pflegt die Gemeinschaft seiner Mitglieder.
(6) Bei der Durchführung seiner Aufgaben hat der Ortsverein alle Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach der Satzung des Kreisverbandes.
Der Ortsverein hat die steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Er hat Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.
(7) Im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit und Möglichkeiten:
(1) Der Ortsverein hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.
Er hat seinen Sitz in Köddingen.
Die Adresse des Vereinsheims lautet:
Ortsverein Feldatal/Köddingen
Raiffeisenplatz 2
36325 Feldatal
(2) Der Verein führt den Namen Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Feldatal/Köddingen.
(3) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.
(4) Mitglieder des Ortsvereins sind
a) die als Mitglieder des Ortsvereins aufgenommenen natürlichen Personen (§ 9 Abs. 1 Buchst. a),
b) korporative Mitglieder (§ 9 Abs. 1 Buchst. b) und
c) Ehrenmitglieder (§ 9 Abs. 4).
(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen Mitgliedern und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und - soweit diese erforderlich ist - hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages - der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Ortsverein sorgt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit und Bedarfs für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3) Gemeinschaften sind:
a) die Bereitschaften
b) die Bergwacht
c) das Jugendrotkreuz
d) die Wasserwacht
e) die Wohlfahrts- und Sozialarbeit
Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.
(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins sollen dem Ortsvorstand nicht angehören. Als hauptamtlich gilt, wer eine Tätigkeit für den Kreisverband, einen seiner Mitgliedsverbände oder deren Gliederung in einem Umfang ausübt, der oberhalb der Schwelle einer geringfügigen Beschäftigung gemäß der jeweiligen aktuellen Definition des Sozialgesetzgebers liegt. Die Zahl der Hauptamtlichen in der Mitgliederversammlung darf einen Anteil von 20 % nicht übersteigen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kreisverbandes.
(5) Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter dürfen weder beratend noch entscheidend in Angelegenheiten mitwirken, aus denen ihnen oder ihren Angehörigen im Sinne des § 383 Zivilprozessordnung (ZPO) oder dem Mitgliedsverband, dem sie angehören, ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil erwachsen könnte. Wahlrechte bleiben hiervon unberührt.
(1) Die Satzungen des Bundesverbandes, des Landesverbandes und des Kreisverbandes sowie die Ordnungen der Gemeinschaften und die Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes sind für den Ortsverein und seine Mitglieder verbindlich. Bestimmungen des übergeordneten Verbandes gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.
(2) Die Mitgliedschaft im Ortsverein schließt die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ein.
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen sowie deren Mitgliedern. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Ortsverein die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch.
(2) Der Tätigkeitsbereich des Ortsvereins umfasst das Gebiet der Gemeinde Feldatal sowie den Ortsteil Helpershain der Stadt Ulrichstein. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs des Ortsvereins bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreisversammlung.
(3) Der Ortsverein ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes sowie § 20 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.
(4) Der Ortsverein ist verpflichtet, seinen Jahresabschluss dem Kreisverband vorzulegen.
(5) Der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen, die den Betrag der vom Präsidium des Landesverbandes festgelegten Wertgrenze überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes.
(6) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Satzung des Bundesverbandes ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten vorherigen Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziffer 5 der Satzung des Bundesverbandes) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Bundesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.
Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.
(1) Der Ortsverein darf im Gebiet eines anderen Ortsvereins nur nach dessen vorherigen Zustimmung tätig werden. Wird darüber keine Einigung erzielt, entscheidet der Kreisvorstand.
(2) Stellt der Ortsverein die Umsetzung der Entscheidungen des Kreisverbandes nicht sicher, entscheidet der Kreisvorstand nach Anhörung des Ortsvereins, ob und welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Aufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag.
(1) Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Er unterrichtet sie jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung: örtliche Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden.
(3) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
a) drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
b) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
c) erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
d) schädigendes Verhalten von Vorstandmitgliedern, Delegierten der Mitgliederversammlung, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
e) Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Deutschen Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
f) Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Ortsvereins und seiner Verbandsgliederungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Ortsvereins und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Ortsvereins zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Ortsvereins einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Ortsvereins teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf eigene Kosten des Ortsvereins durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
(4) Die Meldungen gemäß Abs. 3 sind durch den Vorsitzenden des Ortsvorstands vorzunehmen. Sofern eine solche das Verhalten des Vorsitzenden des Ortsvorstands betrifft, hat die Unterrichtung des Kreisverbandes durch ein anderes Mitglied des Ortsvorstands zu erfolgen.
(5) Der Vorsitzende des Ortsvorstands hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband, dem Landesverband und seinem Kreisverband anzuzeigen.
(6) Für Angehörige der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen Regeln für den ehrenamtlichen Dienst im Deutschen Roten Kreuz und die Ordnungen ihrer Rotkreuz-Gemeinschaft. Auf § 4 Abs. 3 wird verwiesen.
(1) Mitglieder des Ortsvereins sind
a) natürliche Personen (Einzelmitglieder), die in seinem Gebiet wohnen oder tätig sind.
b) juristische Personen und sonstige Vereinigungen in seinem Gebiet, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern (korporative Mitglieder).
(2) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt
a) durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein oder einer Rotkreuz-Gemeinschaft und Annahme des Antrages, über die der Ortsvorstand entscheidet,
b) durch Überweisung von einem anderen Ortsverein oder DRK-Verband oder durch Zuweisung durch den Kreisverband mit vorheriger Zustimmung des Ortsvorstandes und des Mitglieds.
Bei minderjährigen Antragstellern ist die vorherige schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich
(3) Einzelmitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Arbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. Dies sind insbesondere die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Mitglieder der Vorstände / Präsidien und Ausschüsse des Ortsvereins oder der übergeordneten Verbandsgliederungen
Alle sonstigen Mitglieder sind fördernde Mitglieder.
(4) Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist eine Ehrung, begründet allerdings keinerlei Rechte.
(1) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 1 Abs. 2 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten und dem Ansehen und den Interessen des Deutschen Roten Kreuzes durch ihr Verhalten gerecht zu werden.
(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 13 und 14.
(3) Einzelmitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindest-Mitgliedsbeitrag. Im Einzelfall kann der Ortsvorstand auf Antrag Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Mitgliedsbeitrags bewilligen. Kinder sind bis Eintritt in die Volljährigkeit beitragsfrei.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(5) Korporative Mitglieder zahlen zugleich mit der Aufnahme den mit dem Ortsvorstand vereinbarten Mitgliedsbeitrag. Die Vereinbarung kann für das laufende Geschäftsjahr nicht verändert werden.
(6) Der Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn des Kalenderjahres fällig.
(7) Das Einzugsverfahren wird einvernehmlich zwischen Ortsverein und Kreisverband geregelt.
(8) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
(9) Alle Mitglieder nach § 9 Absatz 1 Buchstabe a des Ortsvereins sind ebenfalls Mitglied im DRK-Flugdienst.
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) bei Einzelpersonen durch Tod, Kündigung, Überweisung an einen anderen Deutschen Rotes Kreuz-Verband mit vorheriger Zustimmung des Betroffenen oder Ausschluss.
b) bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung oder Aufhebung der Mitgliedschaft, Kündigung oder Ausschluss.
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten in Textform zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag ein Jahr im Rückstand geblieben ist und danach unter Hinweis auf diese Vorschrift mit Fristsetzung einmal gemahnt wurde, mit dem auf den erfolglosen Ablauf der Frist folgenden Jahresende.
(4) Ein Mitglied kann nur unter den in § 21 genannten Voraussetzungen aus dem Ortsverein ausgeschlossen werden. Nach seinem Austritt ist ein Ausschluss des Mitglieds nicht mehr zulässig.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft eines Einzelmitglieds erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband und die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz-Gemeinschaft.
(1) Organe des Ortsvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Ortsvorstand.
(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließen die Organe mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es sie aus mehreren Funktionen ableitet. Stimmbevollmächtigungen sind schriftlich vorzulegen. Ein doppeltes Stimmrecht einer Person, auch aufgrund einer Bevollmächtigung, wird ausgeschlossen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gelten Antrag oder Vorschlag als abgelehnt. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht mindestens ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung beantragt.
(3) Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss insbesondere die Namen oder die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden sowie die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis wiedergeben.
(4) An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft. Die Interessenkollisionen sind in den Niederschriften zu dokumentieren.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. Sie besteht aus:
a) den Mitgliedern des Ortsvereins (§ 9 Abs. 1 Buchst. a),
b) den Vertretern der korporativen Mitglieder (§ 9 Abs. 1 Buchst. b).
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Ortsvorstandes,
b) die Bestätigung der von den Rotkreuz-Gemeinschaften gewählten Vertreter im Ortsvorstand,
c) die Abberufung von Mitgliedern des Ortsvorstandes,
d) die Wahl der Delegierten für die Kreisversammlung für ein Jahr,
e) die Wahl und Bestellung von zwei Kassenprüfern und erforderlichenfalls eines Wirtschaftsprüfers für max. 3 Jahre, soweit die Rechnungsprüfung nicht anderweitig sichergestellt ist,
f) die Entgegennahme der Jahresrechnung, die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden und der Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie des Prüfberichtes der Kassenprüfer bzw. des Wirtschaftsprüfers
g) die jährliche Entlastung des Ortsvorstands,
h) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
i) Entscheidung über Anträge des Ortsvorstandes sowie über Anträge nach § 14 Abs. 3,
j) die Entscheidung vorbehaltlich der Genehmigung der Gremien des Kreisverbandes und des Landesverbandes über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen,
k) die Entscheidung über Gesellschaftsgründungen und -beteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 4 Buchst. d der Satzung des Landesverbandes vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisverbandes und des Landesverbandes und, falls das Zeichen des Roten Kreuzes verwendet werden soll, auch der Genehmigung des Bundesverbandes,
l) Satzungsänderungen und Auflösung des Ortsvereins. Bei Zusammenschluss mit anderen Ortsvereinen ist die Genehmigung des Kreisverbandes einzuholen.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn dies von mehr als 20 % der aktiven Mitglieder oder 20 % aller Mitglieder in Textform beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Benachrichtigung aller Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen. Die Benachrichtigung erfolgt in Textform.
(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und vor dem Versammlungstermin beim Ortsverein eingehen. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 2/3 der anwesenden Angehörigen der Mitgliederversammlung zustimmen. Solche Anträge dürfen sich nicht auf eine Auflösung des Ortsvereins beziehen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nach Möglichkeit in Präsenz durchzuführen. Der Ortsvorstand kann jedoch nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass
a) die Teilnehmer der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder
b) die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungs-ort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird.
Im Übrigen gelten die gleichen Anforderungen an die Einladung und für die Beschlussfähigkeit und die gleichen Mehrheitserfordernisse zur Fassung von Beschlüssen wie bei Versammlungen oder Sitzungen in Präsenz nach den Bestimmungen dieser Satzung. Der Ortsvorstand kann in einer Geschäftsordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung von Versammlungen im Sinne des Absatzes 5 Buchstabe a und b beschließen. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung ist der Ortsvorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
(1) Der Ortsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) seinem Stellvertreter,
c) einem Schatzmeister,
d) den gewählten Vertretern aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften und/oder deren Stellvertreter, wobei pro Gemeinschaft lediglich ein Stimmrecht wahrgenommen werden kann,
e) dem Arzt,
f) dem Schriftführer,
g) dem Pressewart,
h) dem Beisitzer / den Beisitzern.
(2) Bei Bedarf können weitere Mitglieder hinzugewählt werden. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein. Die Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters können nicht untereinander verbunden werden. Die Ämter d bis h sind im Gegensatz zu den Ämtern a bis c nicht verpflichtend zu besetzen und gelten bei fehlenden Kandidaten als optional.
(3) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine erforderliche Nachwahl eines Vorstandsmitglieds gilt nur für die Dauer der laufenden Amtszeit des Ortsvorstands. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Ortsvorstand bis zur Neuwahl seine Amtsgeschäfte weiter.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist dem Kreisverband anzuzeigen.
(5) Der Ortsvorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden in Textform oder mündlich in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen und geleitet. In Eilfällen kann die Frist verkürzt werden.
(6) Die Ortsvorstandssitzung ist nach Möglichkeit in Präsenz durchzuführen. Der Vorsitzende kann jedoch nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass
a) die Teilnehmer der Ortsvorstandssitzung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder
b) die Ortsvorstandssitzung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird.
§ 14 Abs. 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(7) Ein Beschluss ohne Ortsvorstandssitzung (Umlaufbeschluss) ist gültig, wenn
a) alle stimmberechtigten Ortsvorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt wurden,
b) kein stimmberechtigtes Ortsvorstandsmitglied bis zum Ablauf von drei Werktagen nach Zustellung der Abstimmungsunterlagen der Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens widersprochen hat, wobei eine Nichtbeteiligung an der Abstimmung nicht als Widerspruch gilt,
c) bis zu dem für die Stimmabgabe gesetzten Termin mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Ortsvorstandsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben und
d) der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Für die Stimmabgabe ist eine Rückmeldefrist (gesetzter Termin) von mindestens 14 Tagen festzulegen. Die Stimmabgabe erfolgt in Textform. Die Entscheidung über die Durchführung des Umlaufverfahrens trifft der Ortsvorstand.
(8) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens ein Mitglied nach Abs. 1 Buchst. a bis c.
(9) Der Vorsitzende vertritt die Interessen und Belange des Ortsvereins nach außen und innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes. Finanzielle Angelegenheiten regelt er im Einvernehmen mit dem Schatzmeister, bei der Übernahme von Verbindlichkeiten auch mit dem Kreisvorstand. Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Ortsvereins erfolgt durch 2 Vorstandsmitglieder gemäß § 15 Abs. 1.
(10) Der Ortsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung und legt ihr den Jahresabschluss vor.
(11) Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(12) Der Ortsvorstand befindet über die Aufnahme von Mitgliedern gem. § 9 Abs. 1 Buchst. b.
(1) Rotkreuz-Gemeinschaften nach § 4 Abs. 3 sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet, angeleitet, fortgebildet und eingesetzt werden.
Ihre Gründung, ihr Aufbau und die Durchführung ihrer Arbeit gestalten sie nach ihren jeweils eigenen Ordnungen. Die Gründung einer Rotkreuz-Gemeinschaft bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsvorstandes.
(2) Aufgrund der Bestätigungswahlen der Vertreter der Gemeinschaften in den Ortsvorstand, sollen in den Gemeinschaften zeitlich synchronisierte Wahlen (analog zur Legislatur des Vorstandes) stattfinden.
Arbeitskreise, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Rotkreuz-Gemeinschaften fallen, können im Einvernehmen mit dem Kreisverband gebildet werden. In Arbeitskreisen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten. Die Bildung eines Arbeitskreises obliegt dem Ortsvorstand. Mitglieder des Ortsvorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Arbeitskreises teilzunehmen und jederzeit angehört zu werden.
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seinem Finanzgebaren und seiner Wirtschaftsführung.
(2) Die Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des vom Ortsvorstand zu erstellenden und von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Wirtschaftsplanes. Der Ortsvorstand ist verpflichtet, eingetretene Abweichungen von mehr als 20 % bezüglich aller betroffenen Positionen der Mitgliederversammlung zu erläutern.
(3) Der Ortsverein erstellt einen Jahresabschluss analog den jeweils geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss und legt diesen der Kreisgeschäftsstelle vor.
(4) Die vom Ortsverein an den Kreisverband oder umgekehrt abzuführenden Beitragsanteile und Umlagen werden durch die Kreisversammlung, in begründeten Ausnahmefällen durch Vereinbarung des Kreisvorstandes mit dem Ortsvorstand festgelegt.
(5) Der dem Kreisvorstand vorzulegende Wirtschaftsplan kann von diesem beanstandet werden, wenn die vorgesehene Verwendung der Mittel den Aufgaben und Zwecken des Deutschen Roten Kreuzes nicht entspricht. Im Fall der Beanstandung ist der Wirtschaftsplan neu zu erstellen.
(6) Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Alle Schuld- und Vermögenspositionen sind buchhalterisch zu erfassen und unter Anwendung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften jeweils zum 31.12. eines Jahres nachzuweisen.
(2) Das gesamte Anlagevermögen des Ortsvereins ist zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand nachzuweisen. Alle drei Jahre ist der Bestand des Anlagevermögens durch Inaugenscheinnahme zu überprüfen und gesondert zu dokumentieren.
(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Ortsverein kann zur Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Vermögensmassen planmäßig und arbeitsteilig zusammenwirken, indem er ihnen Ressourcen oder Leistungen zur Verfügung stellt oder von ihnen Ressourcen oder Leistungen bezieht (Kostenteilungsgemeinschaft). Das Entgelt für solche Ressourcen oder Leistungen darf nur den tatsächlichen Kosten entsprechen. Die Mitglieder der Kostenteilungsgemeinschaft müssen die Leistungen für gemeinwohldienliche Tätigkeiten verwenden, die ihrerseits nicht der Umsatzsteuer unterliegen oder umsatzsteuerbefreit sind
(4) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
(6) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach den Regelungen der Abgabenordnung zur Gemeinnützigkeit steuerunschädlich ist.
(7) Der Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten Kreisverband übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so wird das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, soweit dieser als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
(1) Stellt der Kreisvorstand fest, dass der Ortsverein
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 36 der Satzung des Kreisverbandes verhängt werden.
(2) Stellt der Vorstand des Ortsvereins fest, dass ein Mitglied
können gegen das Mitglied Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 4 verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.
(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).
(4) Ordnungsmaßnahmen sind
a) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.
b) Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein.
(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 4 entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Ortsvereins bei Gefahr im Verzuge den im Ortsverein zusammengefassten Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Ortsvereins soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Ortsvorstand zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
(2) Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Bundesverbandes gemäß § 29 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes, des Präsidenten des Landesverbandes gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie des Kreisvorsitzenden gemäß § 37 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums/Vorstandes über die Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a des Deutschen Roten Kreuzes,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.
(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Schiedskläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss ihrem Gegenstand nach mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(3) Der Ortsvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen. Die Mitglieder der Mitgliederversammlung sind unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Auflösung des Ortsvereins oder der Austritt aus dem Kreisverband kann nur in einer zu diesem Zweck sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(5) Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst; § 42 BGB bleibt unberührt.
(6) Bezüglich des Vermögens gilt § 20 Abs. 8.
(1) Diese Satzung und ihre Änderungen bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung des Kreisvorstandes.
(2) Die Satzung oder ihre Änderungen treten an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung des Kreisvorstandes dem Ortsverein zugegangen ist, spätestens jedoch 4 Wochen nach Beschluss der Mitgliederversammlung, hat der Kreisvorstand bis dahin keine Genehmigung erteilt oder Einsprüche erhoben.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die bisherige Satzung des Ortsvereins.