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Auszeichnungsordnung des Deutschen Roten Kreuzes

Präambel

Seit dem Jahre 1951 hat das DRK für Verdienste, Leistungen sowie Dienst- und Mitgliedszeiten erneut Auszeichnungen geschaffen oder sich von staatlichen Stellen gestifteter Auszeichnungen bedient. Dabei wurden sowohl von Seiten des Gesamtverbandes, wie auch seitens der DRK-Landes- und Kreisverbände, wie auch einzelner Gemeinschaften Stiftungen vorgenommen, die zu tragbaren und nichttragbaren Auszeichnungen führten, ohne daß diese vom Verband anerkannt, zentral erfaßt und, zumindest die tragbaren Auszeichnungen, in die DRK-Dienstbekleidungsordnung aufgenommen worden wären. Auch wurde über das Tragen von Auszeichnungen an der Dienstbekleidung keine allgemein gültigen Regelungen getroffen. Um dem ungebrochenen Bedürfnis nach Stiftung von Auszeichnungen auf allen DRK-Ebenen eine Richtung zu geben und damit zu einem einheitlichen Erscheinungsbild des Verbandes beizutragen, wurde diese Auszeichnungsordnung geschaffen.


  Abteilung I - Allgemeines

-§ 1 Sinn und Zweck von Auszeichnungen

(1) Auszeichnungen haben den Zweck, Verdienste, die durch herausragendes tätiges Handeln und überdurchschnittliche Unterstützung des Deutschen Roten Kreuzes entstanden sind, zu belohnen. Sie sollen ferner herausragende körperliche und geistige Leistungen herausstellen und langjährige Zeiten der Zugehörigkeit zum Verband im aktiven, wie im passiven Sinne würdigen.

(2) Mit jeder Stiftung und Verleihung einer Auszeichnung, die der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt, wird eine Außenwirkung erzielt, die werbewirksam ist. Auszeichnungen, im würdigen Rahmen verliehen und von den Beliehenen getragen, tragen sowohl bei diesen, wie auch bei anderen zur Motivation bei und fördern die Arbeit des Verbandes. Sie sind dazu geeignet, auch von außerhalb des Verbandes notwendige Unterstützung zu initiieren.

(3) Die Vergabe von Auszeichnungen durch den dazu berechtigten Verband erfolgt in der Regel nach einer willkürlichen Antragstellung der dazu berechtigten Personen. Von ihrem Weitblick und Geschick hängt es ab, ob in ihrem zuständigen Bereich die notwendigen Ehrungen vorgenommen werden. Ein Anspruch auf Ehrung besteht in der Regel nicht.

-§ 2 Tragbare und nicht tragbare Auszeichnungen

Diese Ordnung regelt vor allem die Richtlinien zur Verleihung von tragbaren Auszeichnungen. Sie schließt nicht tragbare Auszeichnungen ein, soweit es sich um Medaillen im Etui, sogenannte "Etuiorden", oder Plaketten (z.B. auf Marmorsockel) handelt. Ehrungen und Auszeichnungen, die darüber hinausgehen, z.B. Ehrenurkunden, -teller, einmalige oder sonstige Geschenke unterliegen dieser Ordnung nicht.

-§ 3 Staatliche und nichtstaatliche Auszeichnungen

(1) Das Deutsche Rote Kreuz bedient sich staatlicher und nichtstaatlicher Auszeichnungen. Staatliche Auszeichnungen sind solche, die durch ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesregierung oder der jeweiligen Landesregierungen von diesen selbst gestiftet, mit staatlicher Genehmigung durch einen Verband gestiftet oder die von einern solchen gestiftet, nachträglich staatlich anerkannt wurden. Sie sind Ehrenzeichen im Sinne des "Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen" vorn 26. Juli 1967 und unterliegen dessen Schutzbestimmungen. Sie genießen in dieser Reihenfolge absolute Priorität vor anderen Ehrungen des Verbandes. Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit es sich um tragbare Auszeichnungen handelt, an allen Uniformen und Dienstbekleidungen getragen werden.

(2) Auszeichnungen des Deutschen Roten Kreuzes, die in der vorgenannten Weise staatlich nicht sanktioniert wurden, sind "Vereinsabzeichen". Sie können durch einen einfachen Willensakt der eigenständigen Vereine im DRK gestiftet werden, soweit diese Ordnung nichts gegenteiliges aussagt. Sie stehen im Sinne dieser Ordnung rangmäßig unter den staatlichen Auszeichnungen und dürfen mit diesen zusammen nur am Tage der Verleihung im Original getragen werden. Das Tragen an der Dienstbekleidung regelt die DRK-Dienstbekleidungsordnung.

-§ 4 Vereinsabzeichen

(1) Das Deutsche Rote Kreuz wird sich bemühen, tragbare Auszeichnungen in ausreichendem Maße zu schaffen, um die entsprechenden Bedürfnisse im Verband zu befriedigen. Durch diese Absicht soll das Stiften neuer "Vereinsabzeichen" im Verband unnötig und künftig vermieden werden.

(2) Weiterhin ist es die erklärte Absicht des Verbandes, Landesverbände zur Einstellung ihrer bisherigen Stiftungen zu veranlassen. Die sich dadurch für die betroffenen Landesverbände ergebende Benachteiligung, wird durch eine entsprechende Erweiterung des DRK-Ehrenzeichens aufgefangen. Eingestellt werden sollen vor allem die von den DRK-Landesverbänden gestifteten Verdienstauszeichnungen. Diese sollen durch Verdienstmedaillen, die dem DRK-Ehrenzeichen in den Stufen BRONZE und SILBER beigegeben wurden, von den Landesverbänden selbst verliehen werden können. Diese Verdienstmedaillen sind staatlich sanktionierte Ehrenzeichen und damit höherwertiger als die bisherigen landesverbandseigenen "Vereinsabzeichen".

(3) Träger solcher landesverbanseigener Vereinsabzeichen für Verdienste können diese in entsprechende Stufen der Verdienstmedaillen des DRK-Ehrenzeichens eintauschen.


  Abteilung II - Stiftungsrichtlinien

-§ 5 Stiftung von Auszeichnungen

(1) Die Stiftung von Auszeichnungen soll möglichst von staatlichen Stellen zum Vorteil des Deutschen Roten Kreuzes erfolgen. Bisher verfügt das Rote Kreuz über folgende staatlich sanktionierte Auszeichnungen:

  • das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des DRK in SILBER und GOLD,
  • das Ehrenzeichen für Verdienste um das Bayerische Rote Kreuz.

Gemäß dem Grundsatz der Bundesregierung, daß nur eine Auszeichnung pro Verband genehmigt oder anerkannt wird, kann seitens des DRK keine weitere staatlich sanktionierte Auszeichnung beantragt werden. Stiftungen von staatlich sanktionierten Ehrenzeichen durch die entsprechenden Landesregierungen bleibt hiervon unberührt.

(2) Wenn auf Landesebene eine staatliche Stiftung von Rotkreuzauszeichnungen nicht möglich erscheint, sind ausschließlich die DRK-Landesverbände berechtigt, eigene Auszeichnungen zu stiften. Eine solche Stiftungsabsicht ist dem DRK-Generalsekretariat mitzuteilen. Der Inhalt der Stiftung, die vorgesehnen Ausführungsbestimmungen und die Form und Gestaltung der Ordenszeichen sind mit dem DRK-Generalsekretariat abzustimmen.

(3) Mitgliedernadeln oder Erinnerungsplaketten oder -münzen, die an ein einmaliges Ereignis erinnern, sind keine Auszeichnungen im Sinne dieser Ordnung.

-§ 6 Gestaltung von Auszeichnungen

Um Auszeichnungen als solche erkennbar werden zu lassen, sollten sich landesverbandseigene Stiftungen der Arten und Formen staatlicher Auszeichnungen bedienen. Dabei sind die international üblichen Regelungen zu beachten.

-§ 7 Wertigkeiten

(1) Auf die unterschiedliche Wertigkeit von Auszeichnungen, die staatlich sanktioniert sind und solchen, die als Vereinsabzeichen gestiftet worden sind, wurde bereits hingewiesen.

(2) Gemäß -§ 1 (1) unterscheiden wir

  • Verdienstauszeichnungen,
  • Leistungsauszeichnungen und
  • Zeitauszeichnungen.

Unter "Verdienstauszeichnungen" verstehen wir Auszeichnungen, die auf Grund von allgemeinen, besonderen oder außergewöhnlichen Verdiensten zustande kommen. Verdienste werden bisweilen auch als "Leistungen" bezeichnet.

"Leistungsabzeichen" sind Abzeichen für geistige und/oder körperliche Leistungen, die hinsichtlich ihres Umfanges vorher festgelegt wurden. Zu ihnen gehören

  • die Leistungsabzeichen für die Bereitschaften

Zu den "Dienstzeitauszeichnungen" gehören

  • Goldene Ehrennadel des DRK für 60 Jahre,
  • die Jahresspangen sowie
  • spezielle landesverbandseigene Auszeichnungen.

(3) Eine weitere Unterscheidung in den Wertigkeiten gibt es bei der Form der Ordenszeichen. Diese sind in der Anlage 1 dargestellt.

-§ 8 Stiftungsunterlagen

Zu den Stiftungen gehören in der Regel

  • ein Vorstandsbeschluß zur Stiftung der Auszeichnung,
  • eine Stiftungsurkunde mit den wichtigsten Kriterien der Stiftung,
  • Ausführungsbestimmnungen für den nachgeordneten Bereich,
  • Bekanntmachung der Stiftung an geeigneter Stelle.

-§ 9 Stiftungen des Bundesverbandes

(1) Die bisher durch das DRK-Präsidium gestifteten Ehrungen sind in der Anlage 2 dargestellt.

(2) Das DRK-Präsidium behält sich alle Rechte insbesondere hinsichtlich Änderungen oder Ergänzungen der in der Anlage 2 genannten Auszeichnungen vor. Es ist auch zuständig für weitere Stiftungen auf Bundesebene.

Dem DRK-Generalsekretariat obliegt die Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen der o.g. Auszeichnungen. Hinsichtlich der Sachbearbeitung wurden unterschiedliche Regelungen getroffen.

-§ 10 Derzeitiger Bestand

(1) Die von den DRK-Landesverbänden bisher gestifteten Auszeichnungen bleiben von diesen Ordnungen grundsätzlich unberührt. Es ist in das Ermessen der Landesverbände gestellt, ob eigene Auszeichnungen, die den in dieser Ordnung aufgezeigten Kriterien nicht entsprechen, geändert werden.

(2) Auszeichnungen, die von den DRK-Kreis- oder ggf. Ortsvereinen gestiftet wurden und verliehen werden, sind mit Inkrafttreten dieser Ordnung nicht mehr zu verleihen, soweit sie nicht bereits eine besondere Bedeutung hinsichtlich Anzahl und Dauer ihrer Verleihungen, wie über ihren räumlichen Bereich hinaus erlangt haben. Diesbezügliche Entscheidungen treffen die DRK-Landesverbände im Benehmen mit dem DRK-Präsidium.

(3) Verliehene Auszeichnungen, die von eingestellten Stiftungen stammen, dürfen von den Beliehenen weiter getragen werden.


  Abteilung III - Verleihungsrichtlinien

-§ 11 Formulare und Zeiten

(1) Auszeichnungen im vor bezeichneten Sinne dürfen nur mit den dafür vorgesehenen Formularen beantragt werden. Die Formulare sind korrekt auszufüllen. Bei fehlenden Angaben wird der Antrag wieder zurückgesandt.

(2) Für Auszeichnungen vorgesehene Einreichungszeiten sind zu beachten. Werden Anträge außerhalb der vorgesehenen Zeiten eingereicht, bleiben diese bis zum genannten Zeitpunkt liegen oder werden zurückgesandt.

(3) Formulare und Einreichungszeiten sind den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu entnehmen.

-§ 12 Präsidiumsverleihungen

Der Präsident/die Präsidentin des Deutschen Roten Kreuzes und die Präsidenten/die Präsidentinnen der DRK-Landesverbände sowie in ihrer Vertretung die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen können bei Bedarf die in ihrem Bereich gestifteten Auszeichnungen adhoc verleihen. Dies kann ohne vorherige AntragsteIlung, ohne vorheriges Ausfüllen der notwendigen Formulare und ohne Beachtung evtl. Einreichungszeiten geschehen.

-§ 13 Beantragung von Verdienstauszeichnungen

(1) Bei der Beantragung einer Verdienstauszeichnung ist vor allem die Begründung des Antrags von Bedeutung. Fordert die Stiftungsurkunde besondere oder außergewöhnliche Verdienste, manchmal auch "besondere Leistungen" genannt, so sind diese darzulegen. Das ordentliche Versehen eines Dienstes über viele Jahre hinweg stellt noch keine besonderen Verdienste dar. Verdienstvolles Handeln geht über den allgemeinen Dienst hinaus. Es beginnt beispielsweise damit, daß für das DRK eine erfolgreiche Lehrtätigkeit durchgeführt oder Leitungs-/Führungsfunktionen über mehrere Legislaturperioden ausübt wurde. Erfolgreich durchgeführte Projekte, Maßnahmen oder Einzelhandlungen, an denen der Beantragte allein oder zumindest maßgeblich beteiligt war und die für die Allgemeinheit oder doch für andere oder für das DRK eine Verbesserung bedeutete, erhöhen die besonderen Verdienste erheblich. Am günstigsten läßt sich eine hervorragende Einzeltat begründen, an der die Offentlichkeit maßgeblich Anteil genommen hat.

(2) Verdienste dürfen nur einmal gewürdigt werden. Für Verdienste, für die bereits eine staatliche Auszeichnung vergeben wurde, dürfen keine RK-Auszeichnungen verliehen werden. Ebenfalls darf für Verdienste, für die bereits eine Landesverbandsauszeichnung vergeben wurde, keine Bundesverbandsauszeichnung beantragt werden und umgekehrt.

(3) Besteht die Aussicht auf Erfolg, daß für einen Helfer für besondere Verdienste eine staatliche Verdienstauszeichnung beantragt werden kann, so geht diese zunächst allen DRK-Auszeichnungen vor.

-§ 14 Beantragung von Leistungsauszeichnungen

Leistungsauszeichnungen werden in der Regel nicht gesondert beantragt. Die Rettungsschwimmabzeichen werden nach bestandener Prüfung automatisch verliehen. Ebenso wird mit den Leistungsauszeichnungen der Bereitschaften verfahren. Blutspendeehrungen werden nach Erfüllung der entsprechend vielfachen Spenden ausgegeben. Leistungsauszeichnungen bedürfen keiner individuellen Begründung.

-§ 15 Beantragung von Dienstzeitauszeichnungen

(1) Dienstzeitauszeichnungen sind auf den entsprechenden Formularen zu beantragen. Sie bedürfen keiner besonderen Begründung. Aus dem Text des Antrages muß hervorgehen, ob der Beantragte gemäß der Stiftungsurkunde die geforderte Zeit

  • der Mitgliedschaft
  • der aktiven Dienstzeit

erfüllt hat. Dabei sind evtl. Urlaubszeiten bei der Berechnung abzuziehen.

(2) Bei der Berechnung der (passiven) Mitgliedschaft wird die gesamte Zeit der Zugehörigkeit berechnet. Bei der Berechnung der aktiven Dienstzeit zählt diese frühestens ab dem 11. Lebensjahr. Vordienstzeiten in anderen humantären oder Hilfsorganisationen werden angerechnet.

-§ 16 Nichtstaatliche Auszeichnungen anderer Organisationen

Nichtstaatliche Auszeichnungen anderer Organisationen dürfen angenommen werden, die Trageberechtigung an der Dienstbekleidung des Deutschen Roten Kreuzes regelt die Dienstbekleidungsordnung.


  Abteilung IV - Abschließende Regelungen

-§ 17 Sachbearbeitung im DRK-Generalsekretariat

(1) Im DRK-Generalsekretariat werden alle Verdienst- und Dienstzeitauszeichnungen elektronisch erfasst und gespeichert. Das diesbezügliche Programm stellt sicher, daß die Daten der Beliehenen jederzeit abgerufen und verglichen werden können. Weiter muß der Gesamtbestand jeder so erfassten Auszeichnung jederzeit abrufbar sein.

(2) Das DRK-Magazin veröffentlicht jährlich die neuen Verleihungen.

Anlage 1

Bezeichnung Ordenszeichen Mögliche Auszeichnung
Großkreuz Halskreuz Verdienstauszeichnung
1. Klasse Steckkreuz Verdienstauszeichnung
2. Klasse Kreuz am Bande Verdienstauszeichnung
Stufe Gold Medaille (am Bande) Verdienstauszeichnung, Leistungsauszeichnung, Dienstauszeichnung
Stufe Silber Medaille (am Bande) Verdienstauszeichnung, Leistungsauszeichnung, Dienstauszeichnung
Stufe Bronze Medaille (am Bande) Verdienstauszeichnung, Leistungsauszeichnung, Dienstauszeichnung

Alle hier vorgestellten Ordenszeichen, Stufen oder Klassen sind oder waren bei Auszeichnungen des Deutschen Rotes Kreuzes bereits in Gebrauch.

Anlage 2

Verdienst- auszeichnung Leistungs- auszeichnung Dienstauszeichnung
staatlich sankt. Auszeichnungen DRK-Ehrenzeichen Deutsches Rettungsschwimm- abzeichen Gold und Silber
Vereinsabzeichen DRK-Leistungsspange, "Armenien"-Plakette Deutsches Rettungsschwimm- abzeichen Bronze, Blutspendenadeln DRK-Ehrennadel in Gold, 70 Jahre, 60 Jahre, 50 Jahre, Goldene Ehrennadel für 40 Jahre, Silberne Ehrennadel für 25 Jahre, Jahresspangen