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Satzungen unserer DRK-Ortsvereine...

Satzung

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 39 Satzungsänderungen und Auflösung

(1)       Satzungsänderungen können nur von der Kreisversammlung beschlossen werden. Zu
diesem Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2)       Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Kreisversammlung bekannt gegeben werden.

(3)       Der Kreisvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen. Sie sind vom Kreisvorstand anzumelden. Die Mitglieder der Kreisversammlung sind unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(4)       Die Auflösung des Kreisverbandes oder der Austritt aus dem Landesverband kann nur in einer zu diesem Zweck sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Kreisversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 21 Abs. 4.

(5)       Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst;
§ 42 BGB bleibt unberührt.

(6)       Bezüglich des Vermögens gilt § 35 Abs. 7.

§ 40 Inkrafttreten

(1)       Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 4 Buchst. a der Satzung des Landesverbandes, die durch Präsidiumsbeschluss vom 27.10.2021 ergangen ist.

(2)       Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft, wenn sie bis dahin in das Vereinsregister eingetragen ist, anderenfalls mit der Eintragung.

(3)       Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Kreisverbandes.