Satzung
6. Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 34 Wirtschaftsführung
(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz seiner Finanzen und seiner Wirtschaftsführung.
(2) Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.
(3) Der Kreisverband erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss mittelgroßer Kapitalgesellschaften. Er erstellt darüber hinaus einen Lagebericht.
(4) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können. Es gelten die von der Landesversammlung beschlossenen Regelungen zum Chancen- und Risikomanagement im Landesverband.
(5) Die Mitgliedsverbände führen jährlich an den Kreisverband Beiträge ab. Die Höhe der Beiträge setzt die Kreisversammlung fest; das Nähere regelt die Finanzordnung.
(6) Die Kosten der Vertretung in der Kreisversammlung und in den Fach- und Sonderausschüssen tragen die Mitglieder im Sinne von § 11 Abs. 1 und Abs. 3.
(7) Für die Verbindlichkeiten des Kreisverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen, nicht das seiner Mitgliedsverbände.
(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 35 Gemeinnützigkeit
(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder des Kreisverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach den Regelungen der Abgabenordnung zur Gemeinnützigkeit steuerunschädlich ist.
(6) Der Kreisverband darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als steuerbegünstigt anerkannten Landesverband übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so wird das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, soweit dieser als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.