Satzung des DRK-Kreisverbandes Alsfeld e.V.
5. Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 29 Rotkreuz-Gemeinschaften
(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.
§ 30 Arbeitskreise
Für satzungsmäßige Rotkreuz-Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise - auch für örtliche Teilbereiche - gebildet werden. Zur Mitarbeit können auch Nichtmitglieder herangezogen werden.


