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DRK-Kreisverband
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Satzungen unserer DRK-Ortsvereine...

Satzung

4. Abschnitt: Organisation

§ 18 Organe

(1)       Organe des Kreisverbandes sind:

-   die Kreisversammlung,

-   der Kreisvorstand.

(2)       Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließen die Organe mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet der Vorsitzende. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.

(3)       Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung

(1)       Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.

(2)       Die Kreisversammlung besteht aus:

-   den Delegierten der Ortsvereine,

-   den gemäß § 11 Abs. 4 gewählten Vertretern,

-   den Mitgliedern des Kreisvorstandes.

(3)       Die Delegierten der Ortsvereine und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer von einem Jahr in einer Mitgliederversammlung gewählt. Die Delegierten müssen Mitglied des Kreisverbandes oder einer seiner Untergliederungen sein.

(4)       Die Zahl der Delegierten der Ortsvereine wird aus der Zahl der Mitglieder errechnet. Auf je angefangene 25 aktive Mitglieder und auf je angefangene 300 passive Mitglieder der Ortsvereine entfällt ein Delegierter. Ortsvereine, in denen ein Jugendrotkreuz besteht, können zusätzlich einen Delegierten aus den JRK-Gruppen entsenden. Jeder Delegierte, jedes Mitglied des Kreisvorstandes und jeder Vorsitzende eines Fachausschusses haben je eine Stimme.

(5)       Die Anzahl der hauptamtlichen Delegierten eines Ortsvereins darf 20 % nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf. Hierbei gilt als hauptamtlich, wer zum Zeitpunkt der Kreisversammlung eine entgeltliche Tätigkeit für den Kreisverband oder einer seiner Gliederungen in einem Umfang ausübt, die oberhalb der Schwelle einer geringfügigen Beschäftigung nach der aktuellen Definition des Sozialgesetzgebers liegt.

(6)       Der Kreisgeschäftsführer sowie die Mitglieder des Ausschusses Ehrenamtlicher Dienst nehmen beratend an der Kreisversammlung teil.

(7)       Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme, auch wenn es sie aus mehreren Funktionen ableitet. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung

(1)       Die Kreisversammlung wählt die in § 22 Abs. 1 genannten Mitglieder des Kreisvorstandes. Scheiden von der Kreisversammlung gemäß Satz 1 gewählte Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, wird in der auf das Ausscheiden nächstfolgenden Kreisversammlung ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Scheidet mehr als die Hälfte der von der Kreisversammlung gemäß Satz 1 gewählten Mitglieder des Kreisvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, ist innerhalb einer Frist von acht Wochen eine außerordentliche Kreisversammlung zur Wahl der Nachfolger für die restliche Amtszeit einzuberufen.

(2)       Die Kreisversammlung:

a)    beschließt den Wirtschaftsplan für das folgende Wirtschaftsjahr;

b)    beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses;

c)    beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes;

d)    bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer;

e)    setzt den Mitgliedsbeitrag für die in § 3 Abs. 2 Buchst. a bis c genannten
Mitglieder fest;

f)     nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen;

g)    beschließt über Vorlagen des Kreisvorstandes;

h)    beschließt über die der Kreisversammlung zur Beschlussfassung eingereichten und fristgerecht gem. § 21 Abs. 3 eingegangenen Anträge. Diese Anträge dürfen sich nicht auf eine Änderung der Satzung beziehen;

i)     beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes
(§ 20 Abs. 6 Buchst. a der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen, die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband;

j)     beschließt vorbehaltlich der Zustimmung des Landesverbandes (§ 16 Spiegelstriche 7 und 8 der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets und die Umgliederung von Mitgliedern;

k)    entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes gem. § 11 Abs. 1 (neue Ortsvereine) und Abs. 3;

l)     wählt die Delegierten für die Landesversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer der Amtszeit des Kreisvorstandes;

m)   beschließt Änderungen (unterjährig) des Wirtschaftsplanes;

n)    genehmigt Ordnungen, soweit in übergeordneten Regelwerken nichts anderes
festgelegt ist.

§ 21 Durchführung der Kreisversammlung

(1)       Die Kreisversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Kreisvorsitzende kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mehr als 20 % der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

(2)       Die Kreisversammlung wird von dem Kreisvorsitzenden einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Angehörigen der Kreisversammlung (§ 19) unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Angabe der Tagesordnung.

(3)       Die Angehörigen der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Angehörigen der Kreisversammlung zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche anwesende Angehörige der Kreisversammlung zustimmen. Solche Anträge dürfen sich nicht auf eine Änderung der Satzung beziehen.

(4)       Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5)       Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Wird schriftliche Abstimmung beantragt, so ist darüber zunächst abzustimmen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen zustimmt.

(6)       Über die Durchführung der Kreisversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Kreisvorsitzenden und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Kopie dieser Ergebnisniederschrift soll innerhalb eines Monats den Vorsitzenden der Ortsvereinigungen übersandt werden.

§ 22 Kreisvorstand

(1)       Der Kreisvorstand besteht aus:

a)    den von der Kreisversammlung zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern, nämlich:

-   dem Kreisvorsitzenden,

-   der stellv. Kreisvorsitzenden und dem stellv. Kreisvorsitzenden,

-   dem Schatzmeister,

-   dem Justitiar sowie

-   bis zu vier weiteren Personen,

b)    den ehrenamtlichen Vertretern der Rotkreuz-Gemeinschaften und der Ärzte, nämlich:

-   zwei Vertretern der Bereitschaften,

-   dem Vertreter des Jugendrotkreuzes,

-   dem Vertreter der Wohlfahrts- und Sozialarbeit,

-   dem Vertreter der Bergwacht,

-   dem Vertreter der Wasserwacht und

-   dem Vertreter der Ärzteschaft,

c)    den nicht gewählten Mitgliedern:

-   dem Beauftragten für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter § 31)

-   dem Kreiskonventionsbeauftragten (§ 30)

d)    Der Kreisgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Kreisvorstandes teil.

(2)       Im Falle der Verhinderung des Schatzmeisters, des Justitiars oder der ehrenamtlichen Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften und der Ärzte nehmen deren gewählte Stellvertreter an den Kreisvorstandsitzungen teil.

(3)       Die Kreisvorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

Näheres bestimmt die Kreisversammlung.

(4)       Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Wird das Amt des Kreisvorsitzenden von einem Mann begleitet, so ist die stellv. Kreisvorsitzende die ständige Vertretung. Wird das Amt des Kreisvorsitzenden von einer Frau begleitet, so gilt das Umgekehrte.

(5)       Die Angehörigen des Kreisvorstandes müssen Mitglied eines Rotkreuz-Verbandes sein.

(6)       Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt drei Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(7)       Kreisvorstandssitzungen finden in der Regel vierteljährlich statt. Sie werden vom Kreisvorsitzenden einberufen und geleitet. Ist der Kreisvorsitzende an der Teilnahme verhindert, wird die Kreisvorstandssitzung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

(8)       Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Kreisvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, anwesend ist.

(9)       Das Stimmrecht eines Mitglieds ist nicht übertragbar.

(10)     Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreisvorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Kreisvorsitzende, die beiden stellv. Kreisvorsitzenden, der Schatzmeister und der Justitiar. Rechtsverbindliche Erklärungen des Kreisverbandes werden vom Kreisvorsitzenden oder einem stellv. Kreisvorsitzenden zusammen mit einem weiteren der in Satz 1 genannten Mitglieder des Vorstandes abgegeben.

§ 24 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1)       Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen der Kreisversammlung unbeschadet der Aufgaben des Kreisgeschäftsführers gemäß §§ 26 und 28.

(2)       Der Kreisvorstand fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.

Er ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Kreisverbandes verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über seine Gliederungen aus.

Der Kreisvorstand ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes sowie § 13 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 4 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden.

(3)       Er hat folgende weitere Aufgaben:

a)    Überwachung der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses,

b)    Erörterung des Wirtschaftsplans,

c)    Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet und gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,

d)    Herstellung des Einvernehmens mit dem Kreisvorsitzenden des Landesverbandes über die Bestellung des Beauftragten für den Katastrophenschutz gemäß § 31,

e)    Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Abs. 2,

f)     Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 14,

g)    Bestätigung der gewählten Ortsvereinsvorstände,

h)    Beschlussfassung über Ehrungen gemäß Ehrenordnung,

i)     Beschlussfassung über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Kreisvorstandes aus wichtigem Grund,

j)     Beschlussfassung über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds,

k)    Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes,

l)     Überwachung der Einhaltung der rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Vorschriften durch die Mitglieder nach § 11 Abs.1.

(4)       Die Mitglieder des Kreisvorstandes, die nach § 23 den Vorstand im Sinne des BGB bilden, haben in Wahrnehmung der Aufsichts- und Weisungsfunktion gegenüber dem Kreisgeschäftsführer insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Formulierung der Ziele für den Kreisgeschäftsführer;

b)    Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für den Kreisgeschäftsführer;

c)    Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 28 Abs. 1 Unterabsatz 5;

d)    Überwachung der Geschäftsführung des Kreisgeschäftsführers;

e)    Entlastung des Kreisgeschäftsführers;

f)     Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Kreisgeschäftsführer;

g)    Genehmigung der Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle;

h)    Entgegennahme der in § 27 Abs. 3 aufgeführten Berichte;

i)     Beschlussfassung über Vorlagen;

j)     Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) für ein benanntes einzelnes Rechtsgeschäft oder für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Institutionen. Über die Befreiung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5)       Der Kreisvorstand hat gegenüber den weiteren Organen des Kreisverbandes insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Berichterstattung gegenüber der Kreisversammlung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage einschließlich der Tochtergesellschaften und Beteiligungen sowie zur sonstigen Vereinstätigkeit. Hinsichtlich der Berichterstattung über Tochtergesellschaften und Beteiligungen genügt ein schriftlicher Bericht über die Eckdaten aus den jeweiligen Jahresabschlüssen.

b)    Vorschlag des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfers) für die Kreisversammlung.

(6)       Der Kreisvorstand hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes bei den Ortsvereinen einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere:

a)    Satzungen und Satzungsänderungen nach § 13 Abs. 1 zu genehmigen,

b)    das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte zu prüfen,

c)    über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 36 Abs. 4; einschließlich der Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von € 50.000,00 zu entscheiden,

d)    die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen,

e)    die Zustimmung zu Partnerschaften der Ortsvereine und deren Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften zu erteilen, vorbehaltlich der Zustimmung des Bundes- und Landesverbandes,

f)     Gründungen von Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zuzustimmen,

g)    über die gemäß § 13 Abs. 2 Buchst. c erforderliche Zustimmung zum Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch die Ortsvereine zu entscheiden; ebenso über die Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen sowie zur Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen, die einen Betrag von € 10.000,00 überschreiten, durch die Ortsvereine.

(7)       Der Kreisvorstand ist befugt, Vorstandsmitglieder der Ortsvereine aus begründetem Anlass bis auf weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. § 17 Abs. 3 Unterabs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.

(8)       Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Kreisverband im Einzelfall einen Mitgliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

(9)       Der Kreisvorstand kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben gemäß Absätzen 3 bis 5 dem Kreisvorsitzenden oder einem anderen Kreisvorstandsmitglied übertragen. In diesem Fall trifft diese eine gesonderte Berichtspflicht.

§ 25 Kreisvorsitzender

(1)       Der Kreisvorsitzende ist der oberste Repräsentant des Kreisverbandes. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Kreisvorstand übertragen werden. Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und den Sitzungen des Kreisvorstandes.

(2)       Der Kreisvorsitzende wirkt darauf hin, dass die Organe des Kreisverbandes und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.

(3)       Der Kreisvorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.

(4)       Der Kreisvorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Kreisvorstandsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.

(5)       Der Kreisvorsitzende kann Weisungen nach § 37 Abs. 1 erteilen.

(6)       Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband im Verhältnis zum Kreisgeschäftsführer.

(7)       Der Kreisvorsitzende kann den Kreisgeschäftsführer aus wichtigem Grund vorläufig des Amtes entheben mit der Folge, dass ihm einstweilen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wird. Er ist vor der Entscheidung zu hören. Über die endgültige Abberufung entscheiden die ehrenamtlichen Mitglieder des Kreisvorstandes. Die vorläufige Amtsenthebung wird unwirksam, wenn sie nicht von den Mitgliedern des Kreisvorstandes innerhalb eines Monats endgültig bestätigt wird.

(8)       Der Kreisvorsitzende kann eine Person kommissarisch einsetzen, die für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung die Stelle des Kreisgeschäftsführers einnimmt.

(9)       Maßnahmen des Kreisvorsitzenden nach den Absätzen 7 und 8 sind beim Vereinsregister anzumelden. Dies gilt auch für ihre Aufhebung. Ebenso ist beim Vereinsregister anzumelden, wenn die vorläufige Amtsenthebung wirkungslos wird, weil der Kreisvorstand sie nicht innerhalb der in Abs. 7 vorgesehenen Frist von einem Monat endgültig bestätigt.

§ 26 Kreisgeschäftsführer

Der Kreisgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig.

§ 27 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers

 (1)       Der Kreisgeschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Kreisversammlung, des Kreisvorstandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, soweit es sich um Angelegenheiten des Kreisverbandes handelt.

Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben sowie für die Vertretung in der Verbandsgeschäftsführung Land ist der Kreisgeschäftsführer besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

Er untersteht dem Kreisvorstand. Weisungen des Kreisvorstandes sind durch den Kreisvorsitzenden zu erteilen.

Dem Kreisgeschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Kreisvorstand eine Revision durchzuführen.

Soweit er den Kreisverband vertritt, ist er in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung durch einen weiteren durch den Kreisvorstand bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsanweisung.

 (2)       Der Kreisgeschäftsführer hat u. a.:

a)    den Wirtschaftsplan sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans über den Kreisvorstand der Kreisversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen;

b)    den Jahresabschluss aufzustellen, dem Kreisvorstand nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen sowie den geprüften und festgestellten Jahresabschluss dem Landesverband vorzulegen;

c)    der Kreisversammlung und dem Kreisvorstand Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten;

d)    die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Kreisvorstandes vorzubereiten;

e)    an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und diese umzusetzen;

f)     darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedsverbände für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer Sorge tragen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften;

g)    die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen.

 (3)       Der Kreisgeschäftsführer hat dem Kreisvorstand laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, insbesondere über

a)    den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;

b)    den Gang der Geschäfte gemäß Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;

c)    die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).

(4)       Die übrigen Rechte und Pflichten des Kreisgeschäftsführers werden in einer Geschäftsanweisung geregelt, die vom Kreisvorstand erlassen wird.

§ 28 Kreisgeschäftsstelle

Der Kreisverband unterhält eine Kreisgeschäftsstelle. Sie wird von dem Kreisgeschäftsführer geleitet, der ihren organisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Kreisverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.

§ 29 Fach- und Sonderausschüsse

(1)       Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Kreisvorstand ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Kreisvorstandes haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.

(2)       Dem Ausschuss Ehrenamtlicher Dienst gehören an:

-   der Kreisbereitschaftsleiter,

-   die Kreisbereitschaftsleiterin,

-   der Leiter der Bergwacht,

-   der Leiter des Jugendrotkreuzes,

-   der Kreisleiter der Wohlfahrts- und Sozialarbeit,

-   der Leiter der Wasserwacht,

-   der Kreisverbandsarzt,

-   der K-Beauftragte und

-   der Kreiskonventionsbeauftragte,

-   der Kreisgeschäftsführer als beratendes Mitglied.

Im Verhinderungsfall werden die Leiter der Gemeinschaften, der Kreisverbandsarzt und der K-Beauftragte durch ihre Stellvertreter vertreten.

Der Ausschuss Ehrenamtlicher Dienst vertritt die Interessen des ehrenamtlichen Dienstes und koordiniert die Arbeit der Gemeinschaften auf der Ebene des Kreisverbandes. Er stellt sicher, dass die Angehörigen der Gemeinschaften das Selbstverständnis des DRK, die Grundzüge des humanitären Völkerrechts sowie die Grundsätze und die Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung kennen. Er sorgt dafür, dass in allen Ortsvereinen aktive Gemeinschaften tätig sind.

(3)       Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder dem Kreisvorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4)       § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 30 Kreiskonventionsbeauftragter

Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung bestellt der Kreisvorsitzende einen Kreiskonventionsbeauftragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.

§ 31 Beauftragter für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter)

(1)       Der Präsident des Landesverbandes bestellt im Einvernehmen mit dem Präsidium einen K-Beauftragten, der den Kreisverband in seinem Auftrag in allen Angelegenheiten des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie bei entsprechenden Übungen und Einsätzen gegenüber der Katastrophenschutzbehörde vertritt.

(2)       Der K-Beauftragte stellt mit Unterstützung des Planungsstabes die personelle und materielle Einsatzfähigkeit des Einsatzpotentials sicher.