Satzung
3. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 11 Mitglieder
(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.
(2) Mitglieder des Kreisverbandes können auch natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres sein, wenn und soweit ein Ortsverein nicht vorhanden ist und ihnen wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft in einem anderen Ortsverein nicht zuzumuten ist. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
(3) Mitglieder des Kreisverbandes können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.
(4) Die Mitglieder gemäß Absätzen 2 und 3 wählen jeweils eine Person als Vertreter für die Kreisversammlung. Diese übt das Stimmrecht aus.
§ 12 Ortsvereine
(1) Für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile kann mit Zustimmung des Kreisvorstandes des Kreisverbandes ein Ortsverein gegründet werden.
(2) Der Ortsverein soll ein nicht eingetragener Verein sein. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes des Kreisverbandes.
(3) Das Zeichen des Ortsvereins ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Verwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.
(4) Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufgaben:
a) er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Gebiet, insbesondere gegenüber den örtlich zuständigen Behörden;
b) er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;
c) er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch (§ 19 Abs. 3);
d) er führt Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes.
Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vom Kreisvorstand übertragen werden.
(5) Der Ortsverein hat
a) die Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach §§ 19 bis 21;
b) Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist;
c) die allgemeinen rechtlichen, vor allem steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten.
(6) Für den Ortsverein gilt § 8 Abs. 1 und 2 (Territorialitätsprinzip) entsprechend.
(7) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Ortsvereine Anteile an den Mitgliedsbeiträgen, an den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Sammlungen sowie sonstige Mittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes des Kreisverbandes. Die zeitnahe Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesen werden.
§ 13 Satzung der Ortsvereine
(1) Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Kreisverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird.
(2) Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
a) Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr.
b) Die Ortsvereine verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes sowie § 20 Abs. 1 Satz 4 der Satzung des Landesverbandes).
c) Die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften sowie finanzieller Beteiligungen über 10.000 € bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Kreisvorstandes.
d) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Satzung des Bundesverbandes ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der Zustimmung der jeweils übergeordneten Gliederung und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Satzung des Bundesverbandes) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Bundesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.
Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben, die Namen und Zeichen des Roten Kreuzes tragen, ist ebenfalls die Zustimmung des Bundesverbandes erforderlich. Führt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist für die Gründung oder Beteiligung durch den Kreisverband das Benehmen mit dem Bundesverband erforderlich.
e) Die Ortsvereine sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse dem Kreisverband vorzulegen.
f) Der Kreisverband ist berechtigt, die Jahresabschlüsse, die Wirtschaftspläne, die Prüfberichte und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen.
g) Die Satzung des Kreisverbandes sowie die Ordnungen, die Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften, Bereitschaften, Bergwacht und Wasserwacht und die Schiedsordnungen des Bundes- und Landesverbandes sind für die Ortsvereine verbindlich.
h) Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtliche Ortsvorstand.
i) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mehr als 20 % der Mitglieder oder mehr als 20 % der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen aufzustellen und der Kreisgeschäftsstelle zuzuleiten.
j) Der Ortsvorstand besteht zumindest aus:
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- einem Schatzmeister sowie
- je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften.
k) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Ortsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung und legt ihr den Jahresabschluss vor.
§ 14 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.
Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder einer seiner Rotkreuz- Gemeinschaften und Annahme des Antrages durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet bei juristischen Personen gemäß § 11 Abs. 1 und 3 die Kreisversammlung, im Übrigen der Kreisvorstand. Dieses setzt auch den Mitgliedsbeitrag der Mitglieder gemäß § 11 Abs. 3 fest.
(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden.
(3) Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil davon mit einem anderen Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder solche des neuen Kreisverbandes werden.
§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 19 bis 21.
(3) Die Mitglieder zahlen den von den Ortsvereinen festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Ortsvereinsvorstand kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
(4) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die Gemeinsamen Allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
§ 17 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod der natürlichen Person,
- Auflösung oder Aufhebung des Mitglieds gemäß § 11 Abs. 3,
- Kündigung der Mitgliedschaft,
- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss.
Der Kreisvorstand kann aktiven Mitgliedern die Mitgliedschaft aberkennen, wenn sie mehr als sechs Monate ihre Tätigkeit unentschuldigt nicht ausüben. Dies gilt nicht, wenn die Ordnung der Gemeinschaft, der das aktive Mitglied angehört, eine Regelung über eine längerfristige Unterbrechung enthält.
(2) Die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 1 können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,
b) ein Mitglied trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 seinen
Pflichten nicht nachkommt,
c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand des Kreisverbandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Es kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(4) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz-Gemeinschaft.