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DRK-Kreisverband
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Satzungen unserer DRK-Ortsvereine...

Satzung

2. Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

(1)       Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.

(2)       Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:

1.    für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;

2.    für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;

3.    für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;

4.    für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

5.    für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung;

6.    für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3)       Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(4)       Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften.

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

(1)       Der Landesverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Landesverbandes sowie deren Mitgliedern.

(2)       Der Landesverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

1.    für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V.;

2.    für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;

3.    für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3)       Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwestern zu treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. und die Landesverbände mit ihren jeweiligen Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen.

Der Präsident des Landesverbandes oder sein Vertreter soll dem Präsidium der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören.

(4)       Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes sowie § 20 Abs. 1 Satz 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.

§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine

(1)       Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Kreisverband die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch. Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern.

(2)       Der Kreisverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

1.    für die Vertretung gegenüber dem Landesverband und gegenüber anderen Kreisverbänden;

2.    für die Vertretung gegenüber den in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Behörden, Verbänden und Einrichtungen;

3.    für die in seinem Zuständigkeitsbereich zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3)       Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 20 Abs. 1 Satz 4 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.

(4)       Satzung und Satzungsänderungen des Kreisverbandes bedürfen vor der Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes.

(5)       Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligung, die den Betrag der vom Präsidium des Landesverbandes festgelegten Wertgrenze überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Landesverbandes.

(6)       Der Kreisverband und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz-oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweilige übergeordnete Gliederung die Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.

(7)       Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Satzung des Bundesverbandes ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziffer 5 der Satzung des Bundesverbandes) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Bundesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben, die Namen und Zeichen des Roten Kreuzes tragen, ist ebenfalls die Zustimmung des Bundesverbandes erforderlich. Führt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist für die Gründung und Beteiligung durch den Kreisverband das Benehmen mit dem Bundesverband erforderlich.

§ 8 Territorialitätsprinzip

(1)       Der Kreisverband darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes und dieser Satzung tätig werden.

(2)       Der Kreisverband kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen Zustimmung tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.

(3)       Stellt der Kreisverband die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Landesverbandes nach Anhörung des Kreisverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und gegebenenfalls wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.

§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1)       Der Kreisverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

(2)       Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden.

(3)       Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung der Aufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt.

Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt.

(4)       Gemäß Absatz 1 Satz 2 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

a)    drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,

b)    Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

c)    erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

d)    schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern, Delegierten der Mitgliederversammlung, Geschäftsführern, leitenden Mitarbeitern oder Gemeinschaftsleitungen,

e)    Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,

f)     Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

In diesen Fällen hat der übergeordnete Verband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes und seiner Verbandsgliederungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(5)       Die Meldungen gemäß Abs. 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Buchst. d bis f, das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des übergeordneten Verbandes auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.

(6)       Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband und seinem Landesverband anzuzeigen.

§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

(1)       Die nach § 25 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für die Mitgliedsverbände des Landesverbandes und deren Gliederungen grundsätzlich verbindlich.

(2)       Soweit der Kreisverband einen Beschluss gemäß Absatz 1 nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen.

(3)       Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen.

(4)       Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann der Kreisverband innerhalb eines Monats das Präsidium des Landesverbandes anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Landesverbandes über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Landesverbandes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts des Landesverbandes möglich.

(5)       Der Kreisverband hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.

(6)       Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.