Sie sind hier: Über uns / Satzung / 1. Allg. Bestimmungen

Kontakt

DRK-Kreisverband
Alsfeld e.V.

Altenburger Str. 56 B
36304 Alsfeld

Tel: 06631 919910
Fax: 06631 919911

eMail an uns

Geschäftszeiten

Mo.-Fr. 8-12 Uhr,
Mo.-Do. 13-17 Uhr
und nach Vereinbarung

Download

Satzungen unserer DRK-Ortsvereine...

Satzung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis

(1)       Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2)       Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Alsfeld e.V. (nachstehend „Kreisverband“ genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

-  Menschlichkeit

-  Unparteilichkeit

-  Neutralität

-  Unabhängigkeit

-  Freiwilligkeit

-  Einheit

-  Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Kreisverbandes sowie deren Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3)       Der Kreisverband ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Hessen e. V. (nachstehend "Landesverband" genannt). Der Kreisverband ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

(4)       Das Deutsche Rote Kreuz e.V. (nachstehend „Bundesverband“ genannt) ist die von der Bundesregierung und vom IKRK anerkannte Hilfsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland.

Als Mitglied des Landesverbandes nimmt der Kreisverband die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5)       Der Kreisverband ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und der Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6)       Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband.

(7)       In der Bergwacht und in der Wasserwacht kann es Jugendrotkreuz- Kinder- und Jugendgruppen geben; die betroffenen Kinder und Jugendlichen gehören sowohl dem Jugendrotkreuz als auch der Bergwacht oder Wasserwacht an.

§ 2 Aufgaben

(1)       Der Kreisverband stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) folgende Aufgaben:

-  Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,

-  Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,

-  Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,

-  Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,

-  Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,

-  Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,

-  Verantwortung für die Spende von Blut und Blutbestandteilen zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten,

-  Suchdienst und Familienzusammenführung,

-  Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung auch aus unwegsamem Gelände, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörigen Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.

(2)       Der Bundesverband nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft der deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere

-  die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,

-  die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,

-  die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,

-  die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

(3)       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-  Ambulante sozialpflegerische Dienste,

-  Auslandshilfe,

-  Behindertenhilfe,

-  Bereitschaften,

-  Bergwacht,

-  Betreuungsdienst,

-  Blutspendedienst,

-  Erste-Hilfe-Ausbildung,

-  Familienentlastende Dienste,

-  Freiwilliges Soziales Jahr,

-  Gesundheitsdienste,

-  Hausnotruf,

-  Humanitäre Hilfen,

-  Jugendrotkreuz,

-  Katastrophenschutz,

-  Kleiderkammern,

-  Kleiderläden,

-  Krankentransport,

-  Kurse für pflegende Angehörige,

-  Kurse zur Gesundheitsförderung,

-  Kurzzeitpflege,

-  Mahlzeitendienste,

-  Pflegehilfsdienst,

-  Rettungsdienst,

-  Sanitätsdienst,

-  Seniorenbetreuung,

-  Suchdienst,

-  Tafeln,

-  Tagespflege,

-  Verbreitung der Genfer Rotkreuzabkommen,

-  Wasserwacht,

-  Wohlfahrts- und Sozialarbeit.

(4)       Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.

§ 3 Rechtsform, Name, Einbindung

(1)       Der Kreisverband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Alsfeld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen unter der Registernummer VR 2858 eingetragen. Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Alsfeld e.V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(2)       Mitglieder des Kreisverbandes sind:

a)    die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine (§ 11 Abs. 1),

b)    die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen Personen (§ 11 Abs. 2),

c)    juristische Personen und sonstige Vereinigungen (korporative Mitglieder) (§ 11 Abs. 3)

d)    Ehrenmitglieder (§ 14).

(3)       Die Satzung des Bundesverbandes, zuletzt geändert durch Beschluss vom 30.11.2018 sowie die Satzung des Landesverbandes, zuletzt geändert durch Beschluss vom 02.11.2019, gehen den Satzungen des Kreisverbandes und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 vor. Die Satzung des Kreisverbandes in ihrer jeweils geltenden Fassung geht den jeweiligen Satzungen seiner Mitgliedsverbände vor (Absatz 2 Buchst. a).

(4)       Der Kreisverband verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach den Vorgaben der Satzung des Bundesverbandes und den entsprechenden Regelungen der Satzung des Landesverbandes.

(5)       Der Kreisverband vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen eingeschränkt.

(6)       Die Ortsvereine führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz" einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Ortsvereine bedürfen der Zustimmung der Kreisversammlung.

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1)       Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages - der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.

(2)       Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(3)       Gemeinschaften sind:

-  die Bereitschaften

-  die Bergwacht

-  das Jugendrotkreuz

-  die Wasserwacht

-  die Wohlfahrts- und Sozialarbeit

Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung. Ordnungen des übergeordneten Verbandes gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.

(4)       Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören.

Die Kreisvorstandsmitglieder des Kreisverbandes dürfen nicht gleichzeitig Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Kreisverband beteiligt ist.

Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des übergeordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Kreisvorsitzenden und seiner Stellvertreter.

(5)       An Beschlüssen der Organe des Kreisverbandes darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist insbesondere gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen, seine Angehörigen im Sinne des § 383 der Zivilprozessordnung oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.

Die Interessenskollisionen sind einzeln den Organen zu berichten, in den Niederschriften zu dokumentieren.