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Die Zusatzprotokolle

Die zwei Zusatzprotokolle von 1977 und das III. Zusatzprotokoll von 2005 erweitern die Genfer Abkommen.

Das erste befasst sich mit internationalen Konflikten, das zweite mit nicht internationalen. Das dritte führt ein neues Schutzzeichen, den roten Kristall, ein. Sie legen u. a. fest, die Persönlichkeit des Menschen, seine Ehre, Sitten und religiösen Überzeugungen, sowie die Rechte der Familie zu respektieren, grausame Behandlungen, Vernichtungen, Folterungen, Hinrichtungen ohne ordentliche Gerichtsverfahren, Verschleppungen, Plünderungen, Gewalttätigkeiten jeder Art und ungerechtfertigte Zerstörung von privatem Eigentum zu untersagen.

Das zweite Zusatzprotokoll erweitert den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen (nicht internationale bewaffnete Konflikte) durch ausführliche Schutzbestimmungen zugunsten von Zivilbevölkerung, Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen. Der Artikel 3, der in allen vier Genfer Abkommen gleichlautend formuliert ist, fasst die humanitären Mindestanforderungen für alle bewaffneten Konflikte zusammen: Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, mindestens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

I. Zusatzprotokoll

Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeine andere Ursache außer Kampf gesetzt sind, werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne jede auf Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung. Zu diesem Zweck sind und bleiben in Bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten:

  1. Angriffe auf das Leben und die Person, namentlich mit Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;

  2. das Festnehmen von Geiseln;

  3. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;

  4. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.

II. Zusatzprotokoll

Die Verwundeten und Kranken werden geborgen und gepflegt. Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten. Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich andererseits bemühen, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen. Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.

III. Zusatzprotokoll

Das Rote Kreuz schützt in Kriegszeiten Helfer, Opfer und militärische Sanitätsdienste. Das Rote Kreuz und der Rote Halbmond sind in den Genfer Konventionen als Schutzzeichen festgeschrieben. Im Dezember 2005 haben die 192 Mitgliedsstaaten der Genfer Konventionen ein drittes Zusatzprotokoll beschlossen und damit auch den Roten Kristall völkerrechtlich anerkannt.