Die Genfer Rotkreuzabkommen
I. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde
Dieses Abkommen verbietet den Kriegsführenden, Verwundete zu misshandeln oder zu töten, und verpflichtet sie, ihnen zu helfen. Einrichtungen, die der Pflege der Verwundeten oder Kranken dienen, dürfen nicht angegriffen oder zerstört werden. Ärzte und Pflegepersonal genießen gleichfalls internationalen Schutz. Zivilpersonen dürfen ungehindert Verwundete pflegen. Das Zeichen dieses Schutzes ist das rote Kreuz auf weißem Grund, das nicht missbräuchlich verwendet werden darf.
II. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See
Durch dieses Abkommen sind Verwundete und Schiffbrüchige im Seekrieg geschützt. Jeder Angriff auf ihr Leben und jegliche Schädigung ihrer Person ist verboten. Sie müssen geborgen und gepflegt werden. Rettungsboote und Lazarettschiffe sowie deren Personal und Material sind wie Feldlazarette und Krankentransportfahrzeuge geschützt. Die kriegsführenden Mächte müssen die gefangen genommenen verwundeten, kranken oder schiffbrüchigen Angehörigen der feindlichen Mächte wie ihre eigenen behandeln.
III. Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
Kriegsgefangene dürfen nicht beleidigt, misshandelt oder getötet werden. Sie stehen unter dem Schutz des Roten Kreuzes. Die Gewahrsamsmacht muss sie so verpflegen und betreuen wie ihre eigene Truppe. Die Kriegsgefangenen dürfen ihre Familien benachrichtigen sowie Post- und Geschenksendungen empfangen; persönliches Eigentum wird ihnen belassen. Sie dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und gegen Entgelt zur Arbeit angehalten werden. Schwer verwundete Kriegsgefangene müssen nach Hause geschickt werden. Nach Kriegsende sind alle Gefangenen ohne Verzögerung in die Heimat zu entlassen. Zur Vermittlung von persönlichen Nachrichten wird eine Zentralstelle beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Genf eingerichtet.
IV. Abkommen zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten
Die Kriegsführenden verpflichten sich, alle nicht an den Feindseligkeiten beteiligten Personen zu schützen. Vor allem ist es verboten, Menschen zu foltern, grausam oder entehrend zu behandeln oder ohne rechtmäßig ergangenes Urteil hinzurichten. Kranke müssen wie verwundete Soldaten geschützt werden. Zivilisten im Feindesland haben ein Recht auf Heimkehr. Die Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten soll ihr gewohntes Leben fortsetzen können. Die Menschen dürfen nicht verschleppt oder umgesiedelt, Jugendliche unter 18 Jahren nicht zur Arbeit verpflichtet, für Frauen, Kinder und Greise können Schutzzonen eingerichtet werden. Die Besatzungsmacht muss die im bestehenden Land existierende Rotkreuz-Gesellschaft schützen und darf sie an ihrer Tätigkeit nicht hindern.