Rettungsdienstehrenzeichen
des Landes Hessen
Erlass über die Stiftung eines
Rettungsdienstehrenzeichens*)
vom 11. Juni 2012
Artikel 1
Zur Anerkennung und Würdigung von aktiven ehrenamtlichen Verdiensten im Rettungsdienst des Landes Hessen stifte ich ein Rettungsdienstehrenzeichen.
Artikel 2
(1) Das Rettungsdienstehrenzeichen wird in drei Stufen verliehen:
- Stufe I: Ein goldener Stern
- Stufe II: Zwei goldene Sterne
- Stufe III: Drei goldene Sterne
(2) Es kann verliehen werden:
- Ein goldener Stern an Angehörige von Rettungsdienstorganisationen für mindestens 1.000 Stunden aktiver ehrenamtlicher Tätigkeit im hessischen Rettungsdienst,
- Zwei goldene Sterne an Angehörige von Rettungsdienstorganisationen für mindestens 2.000 Stunden aktiver ehrenamtlicher Tätigkeit im hessischen Rettungsdienst,
- Drei goldene Sterne an Angehörige von Rettungsdienstorganisationen für mindestens 3.000 Stunden aktiver ehrenamtlicher Tätigkeit im hessischen Rettungsdienst.
Artikel 3
(1) Das Rettungsdienstehrenzeichen besteht aus einer Anstecknadel und einem Aufnäher. Beide haben eine blaue Grundfarbe und zeigen das Landeswappen und je nach Stufe die entsprechende Anzahl der Sterne. Der Aufnäher ist zusätzlich mit folgender Schrift am oberen Rand versehen:
Ehrenamt im Rettungsdienst Hessen
Die Anstecknadel trägt am oberen Rand die Beschriftung: Rettungsdienst
(2) Form, Farbe und Größe der verschiedenen Stufen des Rettungsdienstehrenzeichens ergeben sich im Übrigen aus der beigefügten Mustertafel.
Artikel 4
Das Rettungsdienstehrenzeichen wird im Namen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten von der für das Rettungswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen.
Artikel 5
(1) Über die Verleihung des Rettungsdienstehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Das Rettungsdienstehrenzeichen und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum der Geehrten über. Bei ihrem Tode verbleiben sie bei den Erben.
Artikel 6
(1) Das Rettungsdienstehrenzeichen wird nicht an Personen verliehen, die infolge ihrer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen ei-ner Auszeichnung unwürdig sind.
(2) Erweisen sich die Geehrten durch ihr späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nach Verleihung bekannt, so kann ihnen das Rettungsdienstehrenzeichen entzogen werden.
Artikel 7
Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses erlässt die für das Rettungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
Artikel 8
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Wiesbaden, den 11. Juni 2012
Der Hessische Ministerpräsident
Bouffier
Anlage
Mustertafel zum Erlass über die Stiftung eines Rettungsdienstehrenzeichens