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Katastrophenschutz-Medaille
des Landes Hessen

Ausführungsbestimmungen zum Erlass des Hessischen Ministerpräsidenten über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille und einer Katastrophenschutz-Verdienstmedaille vom 22. Mai 2003 (GVBl. I S. 161), geändert durch Erlass vom 18. November 2008 (GVBl I S. 988)

StAnz. 52/2008 S. 3465

Auf Grund von Artikel 10 des Erlasses des Hessischen Ministerpräsidenten über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille und einer Katastrophenschutz-Verdienstmedaille vom 22.05.2003 (GVBl. I S. 161) geändert durch Erlass vom 18. November 2008 (GVBl I S. 988), wird zur Ausführung dieses Erlasses bestimmt:

I. Voraussetzungen für die Verleihung der Katastrophenschutz-Medaille

  1. Voraussetzung für die Verleihung der Katastrophenschutz-Medaille für mindestens 10-, 25- oder 40-jährige aktive Dienstzeit ist die Zugehörigkeit zu einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes nach -§ 26 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) und eine sich über den gesamten Zeitraum erstreckende aktive Dienstzeit (Art. 2 des Stiftungserlasses).

  2. Als aktive Dienstzeit im Sinne dieser Vorschrift gilt nur die Zeit, während der die oder der Beliehene regelmäßig am Dienst, an den Übungen und an den Einsätzen der Katastrophenschutzorganisation teilgenommen hat.

    a) Die 10-, 25- bzw. 40-jährige Dienstzeit braucht nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu stehen. Sie kann sich auch aus mehreren Zeitabschnitten zusammensetzen.

    b) Maßgebend für die Berechnung der Dienstzeit sind der Beginn und das Ende des jeweiligen Zeitraums, in dem aktiver Dienst geleistet wurde. Dienstzeiten in verschiedenen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden zusammengerechnet.

    c) Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, des freiwilligen sozialen Jahres sowie der politischen Verfolgung sind anzurechnen, soweit aus diesen Gründen die Mitarbeit in einer staatlich anerkannten Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes nicht möglich war.

  3. Die zu würdigende Person muss zum Zeitpunkt des „Inkrafttretens“ oder danach noch aktiven Dienst leisten.

II. Voraussetzungen für die Verleihung der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille

  1. a) Voraussetzung für die Verleihung der Bronzenen Katastrophenschutz-Verdienstmedaille ist eine Tätigkeit, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Katastrophenschutzes beigetragen hat oder die durch mutiges und entschlossenes Verhalten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes gekennzeichnet ist (Art. 3 Stufe I des Stiftungserlasses).

    b) Diese Voraussetzung wird bei einmaligen Leistungen oder Verdiensten nur selten erfüllt sein. In der Regel ist eine gewisse Dauer und Nachhaltigkeit der Leistungen oder Verdienste zu fordern.

    c) Die Leistungen oder Verdienste, die durch Verleihung der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille anerkannt werden sollen, können sowohl theoretischer als auch praktischer Natur sein. Daher kommt eine Verleihung auch für wissenschaftliche Leistungen, die der Weiterentwicklung des Katastrophenschutzes dienen, sowie für Verdienste um die Organisation des Katastrophenschutzes in Betracht.

    d) Die Verdienste müssen nicht unbedingt von überörtlicher Bedeutung sein. Sie können sich auch auf den Katastrophenschutz oder die Organisation des Katastrophenschutzes in einer oder mehreren Gemeinden beschränken.

  2. a) Voraussetzung für die Verleihung der Silbernen Katastrophenschutz-Verdienstmedaille ist eine Tätigkeit, die zu einer hervorragenden Verbesserung des Katastrophenschutzes beigetragen hat oder die durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes gekennzeichnet ist (Art. 3 Stufe II des Stiftungserlasses).

    b) Diese Voraussetzung wird bei einmaligen Leistungen oder Verdiensten, die sich auf den örtlichen Bereich beschränken, nur selten erfüllt sein. In der Regel ist zu fordern, dass die Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht worden sind und ihnen überörtliche Bedeutung zukommt. Hiernach kommen für eine Auszeichnung insbesondere solche Personen in Betracht, deren Leistungen oder Verdienste um den Katastrophenschutz erhebliche überörtliche Auswirkungen haben, etwa innerhalb eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder eines Regierungsbezirks.

    c) Im Übrigen gelten die für die Verleihung der Bronzenen Katastrophenschutz-Verdienstmedaille festgelegten Grundsätze (vgl. Nr.1. b und 1. c).

  3. Voraussetzung für die Verleihung der Goldenen Katastrophenschutz-Verdienstmedaille ist ein besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben (Art. 3 Stufe III des Stiftungserlasses). Soweit diese Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind, kommt die Verleihung einer anderen, den jeweiligen Verdiensten entsprechenden Stufe der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille in Betracht.

  4. Für die Verleihung der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille in den Stufen I bis III kommen auch solche Personen in Betracht, die einer Katastrophenschutzorganisation nicht angehören.

III. Vorschlagsberechtigte

Vorschlagsberechtigt sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Katastrophenschutzorganisation, die Leiterin oder der Leiter der Einheiten und Einrichtungen auf örtlicher und überörtlicher Ebene sowie die Katastrophenschutzbehörden.

IV. Allgemeine Grundsätze für die Auszeichnung mit der Katastrophenschutz-Medaille und der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille

  1. Die Katastrophenschutz-Medaille und die Katastrophenschutz-Verdienstmedaille werden nur an Personen verliehen, die einer Auszeichnung würdig sind (Art. 9 des Stiftungserlasses).

  2. Nach Art. 9 des Stiftungserlasses begründet die Verurteilung wegen fahrlässiger Straftaten noch keine Unwürdigkeit. Entscheidend ist vielmehr die Würdigung der Gesamtumstände und das Persönlichkeitsbild der oder des Beliehenen.

  3. Bei Personen, gegen die wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des Art. 9 des Stiftungserlasses ermittelt wird, sind Anträge bis zum Abschluss des Verfahrens zurückzustellen.

  4. Werden Tatsachen, die eine Unwürdigkeit für eine Auszeichnung mit der Katastrophenschutz-Medaille oder der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille begründen, erst nach der Verleihung bekannt, ist hierüber unverzüglich auf dem Dienstweg zu berichten. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine mit der Katastrophenschutz-Medaille oder der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille ausgezeichnete Person sich nach der Verleihung durch ihr späteres Verhalten, z.B. durch Begehung von Straftaten, der Auszeichnung unwürdig erweist.

  5. Die Entscheidung über die Entziehung der Katastrophenschutz-Medaille oder der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille wird der oder dem Beliehenen schriftlich zugestellt.

V. Besondere Grundsätze für die Auszeichnung mit der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille

Die Katastrophenschutz-Verdienstmedaille wird nicht an Personen verliehen, die für dieselbe Leistung bereits eine Auszeichnung des Landes Hessen –“ z.B. ein Brandschutzehrenzeichen nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 b), 2 b), 3, 4 und 5 des Erlasses über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens in der jeweils geltenden Fassung –“ erhalten haben (Art. 6 des Stiftungserlasses).

Es gibt jedoch Fälle, in denen Angehörige der Feuerwehren, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben auch die Mitwirkung im Katastrophenschutz gehört, oder Personen, die keiner Katastrophenschutzorganisation angehören, neben Leistungen, für die sie z.B. ein Brandschutzehrenzeichen erhalten haben, sich auch besondere Verdienste um den Katastrophenschutz erworben haben. Dieser Personenkreis soll nicht von der Auszeichnung mit der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille ausgeschlossen werden.

Die vorschlagsberechtigte Stelle hat deshalb im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VII Nr. 2 zu prüfen und darzulegen, ob die in Art. 3 des Stiftungserlasses festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Können keine Feststellungen zu besonderen Verdiensten um den Katastrophenschutz getroffen werden, kommt eine Auszeichnung nicht in Betracht.

VI. Form und Inhalt der Anträge

  1. Anträge auf Verleihung der Katastrophenschutz-Medaille und der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille sind unter Verwendung der als Anlagen zu diesem Erlass abgedruckten Formblätter 1 und 2 einzureichen:

    a) Für Anträge auf Verleihung für mindestens 10-, 25- oder 40-jährige aktive Dienstzeit in einer Katastrophenschutzorganisation (Art. 2 des Stiftungserlasses) ist das als Anlage 1 beigefügte Formblatt zu verwenden,

    b) für Anträge auf Verleihung von Katastrophenschutz-Verdienstmedaillen der Stufen I bis III ist das als Anlage 2 beigefügte Formblatt zu verwenden.

  2. Die Anträge sind von den Vorschlagsberechtigten zu unterzeichnen. Diese übernehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben im Antragsformular sowie dafür, dass die Angaben über die Dienstzeit hinreichend durch Urkunden oder sonstige Beweismittel belegt sind und die zu würdigende Person einer Auszeichnung würdig ist.

  3. Bei Anträgen auf Verleihung von Katastrophenschutz-Verdienstmedaillen der Stufen I bis III sind die Umstände eingehend darzulegen, die nach Auffassung der antragstellenden Stelle die Verleihung der jeweiligen Stufe der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille rechtfertigen. Desweiteren sind den Anträgen die Stellungnahmen der übergeordneten Katastrophenschutzbehörden beizufügen.

VII. Verfahren

  1. Anträge auf Verleihung von Katastrophenschutz-Medaillen für mindestens 10-, 25- und 40-jährige aktive Dienstzeit in einer Katastrophenschutzorganisation - Stufen I bis III (Art. 2 des Stiftungserlasses) –“ werden von der vorschlagsberechtigten Stelle gestellt und der unteren Katastrophenschutzbehörde zur abschließenden Bearbeitung übersandt.

  2. Anträge auf Verleihung von Katastrophenschutz-Verdienstmedaillen der Stufen I bis III (Art. 3 des Stiftungserlasses) werden von der vorschlagsberechtigten Stelle bei der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde eingereicht und von dieser auf dem Dienstweg dem für Katastrophenschutz zuständigen Ministerium zur abschließenden Bearbeitung übersandt.

  3. Um sicherzustellen, dass die Katastrophenschutz-Medaillen und die Katastrophenschutz-Verdienstmedaillen zum gewünschten Zeitpunkt verliehen werden können, sind die Anträge spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der vorgesehenen Verleihung einzureichen.

  4. Urkunden und Medaillen werden bei den Regierungspräsidien nach zentraler Beschaffung bevorratet und nach Anforderung der unteren Katastrophenschutzbehörde zur Verfügung gestellt.

VIII. Aushändigung der Katastrophenschutz-Medaille und der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille

  1. Die Katastrophenschutz-Medaille und die Bronzene Katastrophenschutz-Verdienstmedaille sind –“ vorbehaltlich einer besonderen Regelung im Einzelfall –“ in den Landkreisen von der Landrätin oder dem Landrat und in den kreisfreien Städten von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder den von diesen beauftragten Personen an die zu Würdigenden auszuhändigen.

  2. Die Silberne Katastrophenschutz-Verdienstmedaille wird - vorbehaltlich einer besonderen Regelung im Einzelfall - von der für den Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister oder den von diesen beauftragten Personen an die zu Würdigenden ausgehändigt.

  3. Die Goldene Katastrophenschutz-Verdienstmedaille wird - vorbehaltlich einer besonderen Regelung im Einzelfall - von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten oder von den von diesen beauftragten Personen an die zu Würdigenden ausgehändigt.

  4. Die Aushändigung soll im Rahmen eines Festaktes in würdiger Form erfolgen.

IX. Trageweise

  1. Die Katastrophenschutz-Medaille und die Katastrophenschutz-Verdienstmedaille werden nur bei besonderen Anlässen getragen.

  2. Anstelle der Medaillen können auch ohne besondere Anlässe Anstecknadeln auf der linken Brustseite der Zivilkleidung, Ordensschnallen auf der linken Brustseite der Ausgehuniform oder des Dienstanzuges getragen werden.

  3. Stufenniedrigere Katastrophenschutz-Medaillen dürfen nicht zusammen mit stufenhöheren Katastrophenschutz-Medaillen getragen werden.

X. Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Ausführungsbestimmungen

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

XI. Veröffentlichung

Der Erlass wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

Wiesbaden, den 9. Dezember 2008

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport