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Ehrenbrief des Landes Hessen

Erlass über die Stiftung des Ehrenbriefes des Landes Hessen

vom 26. Mai 1973 in der Fassung vom 5. September 2008

Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2013

Präambel

Als Zeichen der Anerkennung für langjährige ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit hat der Hessische Ministerpräsident im Jahre 1973 den Ehrenbrief des Landes Hessen gestiftet. Diese Auszeichnung würdigt neben der ehrenamtlichen Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung die Mitwirkung in Organisationen mit kulturellen oder sozialen Zielen.

Artikel 1

Zur Ehrung von Personen, die sich um die demokratische, soziale oder kulturelle Gestaltung unserer Gesellschaft in den hessischen Gemeinden und Landkreisen verdient gemacht haben, stifte ich den Ehrenbrief des Landes Hessen.

Artikel 2

Den Ehrenbrief des Landes Hessen können Personen erhalten, die in der kommunalen Selbstverwaltung oder in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen oder sozialen Zielen oder in vergleichbarer Weise mindestens zwölf Jahre ehrenamtlich tätig waren. Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen und zu verschiedenen Zeiten können zusammengerechnet werden. In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere aufgrund herausragender ehrenamtlicher Leistungen oder bei Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit erst in höherem Lebensalter, kann die Auszeichnung unabhängig von der Dauer der Tätigkeit gewährt werden.

Artikel 3

Der Ehrenbrief des Landes Hessen wird in den Fällen des Art. 2 Satz 1 in der Form der Anlage 1 und den Fällen des Art. 2 Satz 3 in der Form der Anlage 2 ausgefertigt.

Artikel 4

Mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen wird eine Ehrennadel überreicht. Die in Silberoxid geprägte, im Durchmesser 1,5 cm große Ehrennadel hat die Form eines Kreuzes. Die runde Mittelscheibe gibt auf der Vorderseite den Hessischen Löwen wieder. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Die runde Scheibe wird von einer achtteiligen Sternung umgeben. Die Gestaltung der Ehrennadel ist auf einer Mustertafel festgelegt (Anlage 3).

Artikel 5

  1. Anregungen zur Verleihung des Ehrenbriefes des Landes Hessen sind an die Landrätin oder den Landrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister zu richten.
  2. Die Entscheidung treffen die Landrätin oder der Landrat, bei Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in eigener Verantwortung. Sie unterzeichnen die Urkunde gemeinsam mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und händigen sie aus.
  3. Das Recht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, den Ehrenbrief des Landes Hessen in eigener Zuständigkeit zu verleihen und über seine Aushändigung zu bestimmen, bleibt unberührt.

Artikel 6

Der Ehrenbrief des Landes Hessen und die Ehrennadel gehen in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.

Artikel 7

Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Anlagen

Anlage 1
Anlage 3
Anlage 2