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Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Gold und Silber

Bekanntmachung zum Dritten Erlass des Bundespräsidenten
über die Anerkennung als Ehrenzeichen

vom 16. Dezember 1976 (BAnz. Nr. 6 vom 11. Januar 1977)

Das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes und das Präsidium der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft haben dem Bundespräsidenten gemäß Artikel 3 des Dritten Erlasses über die Anerkennung als Ehrenzeichen vom 3. August 1964 (BGBl. I S. 644) Änderungen der Form, der Benennung und der Verleihungsbedingungen der durch den Erlass als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnungen für sportliche Leistungen angezeigt.

Die äußere Form der Ehrenzeichen hat sich gegenüber dem Lehrabzeichen der Wasserwacht des DRK, dem Leistungsabzeichen der Wasserwacht des DRK, dem Lehrabzeichen der DLRG und dem Leistungsabzeichen der DLRG insofern geändert, als für jede fünfte Wiederholung der Prüfung das jeweilige Ehrenzeichen mit der entsprechenden Zahl verliehen wird.

Die Ehrenzeichen heißen künftig:

Deutsches Rettungsschwimmabzeichen des Deutschen Roten Kreuzes in Gold, Deutsches Rettungsschwimmabzeichen des Deutschen Roten Kreuzes in Silber, Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG- Gold, Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der DLRG –“ Silber.

Die Neufassung der für die Ehrenzeichen beschlossenen Verleihungsbedingungen werden nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 16. Dezember 1976 V 16 –“ 111407/19

Der Bundesminister des Innern in Vertretung Dr. Fröhlich