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Vorsitzender

Karin Span

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Satzung für das
Deutsche Rote Kreuzes
Kreisverband Alsfeld e.V.
Ortsvereinigung Romrod

Fassung 2001

-§ 1 Name, Rechtsform, Verflechtung

(1) Die Ortsvereinigung führt als Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Hessen, Kreisverband Alsfeld e.V. und für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum DRK den Namen "Deutsches Rotes Kreuz, Ortsvereinigung Romrod".

(2) Sie hat ihren Sitz in Romrod und ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Ihr Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.

(4) Die Satzung des DRK-Landesverbandes Hessen und die Satzung des DRK Kreisverbandes Alsfeld sind für die Ortsvereinigung und ihre Mitglieder verbindlich.

-§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die Ortsvereinigung erfüllt ihre Aufgaben nach den Rotkreuzgrundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.

(2) Die Ortsvereinigung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • (a) Sie dient der Wohlfahrt und Gesundheit des Volkes. Sie wirkt im Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Hessen, an der Durchführung der durch die Rotkreuz-Konventionen und die Beschlüsse der Internationalen Rotkreuz-Konferenzen übertragenen Angelegenheit mit. Sie vertritt in Wort, Schrift und Tat den Gedanken der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens im Geiste und nach der Tradition des Internationalen Roten Kreuzes.
    Das Deutsche Rote Kreuz - Ortsvereinigung Romrod - mit Sitz in Romrod, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung; und zwar insbesondere durch:
    Förderung der freien Wohlfahrtspflege, Gesundheitspflege und Ergänzung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge, Erste Hilfe bei Notständen, Unglücksfällen, Rettungsdienst in Stadt und Land, auf dem Wasser und in den Bergen, Unterstützung und Betreuung hilfsbedürftiger Personen aller Art, Wohlfahrtspflege durch Fürsorge für Kinder, Mütter, Behinderte, Heimatvertriebene, Heimkehrer, Auswanderer u.a., Betreuung von Kriegsgefangenen und Kriegsopfer, Krankenpflege, Nachforschung in Vermisstenangelegenheiten.
    Die Ortsvereinigung wirbt für Ihre Aufgaben bei der Bevölkerung, besonders auch bei der Jugend, und bildet haupt-und ehrenamtliche Kräfte für den Sanitätsdienst, den Pflegedienst und die Wohlfahrtsarbeit aus.
    Sie unterhält karitative Einrichtungen (Krankenhäuser, Heime, Kindergärten, Gemeindepflegestationen, Unfallhilfsstellen, usw.) Soweit sie solche Einrichtungen unterhält, dienen sie in ihrer Gesamteinrichtung dazu, die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke der Ortsvereinigung zu verwirklichen. Diese Anstalten und Einrichtungen dienen in besonderem Maße bedürftigen und minderbemittelten Personen. Überschüsse dieser Anstalten und Heime dürfen nur zur Verwendung der steuerbegünstigten Zwecke der Ortsvereinigung verwendet werden. Die Einzelmitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und auch keine sonstigen Zuwendungen aus ihren Mitteln. Die Einzelmitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Vermögens der Ortsvereinigung. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • (b) Sie vertritt und fördert die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in ihrem Bereich, insbesondere gegenüber den nur für ihren Bereich zuständigen örtlichen Behörden.
  • (c) Sie erfüllt die vom Kreisvorstand übertragenen Aufgaben.
  • (d) Sie wirbt und nimmt Mitglieder auf.
  • (e) Sie führt die vom DRK Landesverband Hessen angesetzten Haus-und Straßensammlungen in ihrem Bereich nach den Richtlinien des Kreisvorstandes durch. Sonstige Sammlungen bedürfen dessen Zustimmung.

Soweit der Ortsvereinigung bestimmte Aufgaben vom Kreisvorstand übertragen worden sind, können sie ihr vom Kreisvorstand nur im Einvernehmen mit dem Vorstand der Ortsvereinigung entzogen werden. Im Übrigen sind -§ 3 Absatz 6 und -§ 7 der Satzung des Kreisverbandes zu beachten.

-§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Ortsvereinigung können die in ihrem Bereich wohnenden oder tätigen Männer und Frauen werden, die über 16 Jahre alt und bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern. Sie werden zugleich Mitglieder des DRK-Kreisverbandes Alsfeld. Über ihren schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ortsvorstand. Mit Zustimmung des Ortsvorstandes können auch andere Mitglieder durch den Kreisvorstand der Ortsvereinigung zugeordnet werden.

(2) Mitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
Durch die zustimmende Annahme des bei einer Rotkreuz-Gemeinschaft der Ortsvereinigung abgegebenen Aufnahmeantrages durch den Ortsvorstand wird zugleich die Zugehörigkeit zu dieser Rotkreuz-Gemeinschaft erworben.

(3) Juristische Personen und sonstige Vereinigungen, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern, können kooperative Mitglieder der Ortsvereinigung werden. Über ihren schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ortsvorstand, der zugleich den Mitgliedsbeitrag des kooperativen Mitgliedes festsetzt.

(4) Personen, die sich um das Deutsche Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Ortsvorstandes und mit Zustimmung des Kreisvorstandes zu Ehrenmitgliedern der Ortsvereinigung ernannt werden.

-§ 4 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in -§ 2 genannten allgemeinen Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.

(2) Einzelmitglieder zahlen den vom DRK-Landesverband Hessen festgesetzten Jahresbeitrag an die Ortsvereinigung. Im Einzelfall kann von der Zahlung befreit werden. Die Betragszahlung kann zwischen dem Kreisvorstand und der Ortsvereinigung anderweitig geregelt werden.

(3) Die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften erkennen die vom DRK-Landesverband Hessen erlassene Dienstordnung und Disziplinarordnung als verbindlich an. Ihr Verhalten soll dem Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes gerecht werden.

-§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod der natürlichen Person
  2. Auflösung des kooperativen Mitglieds
  3. Austritt; der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres durch schriftliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen
  4. Überweisung an einen anderen DRK-Verband
  5. Ausschluss

(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied ein Jahr nach schriftlicher Mahnung der fälligen Beitragspflicht nicht nachkommt, mit Ablauf des darauf folgenden Kalenderjahres.

-§ 6 Rotkreuz-Gemeinschaften

(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern innerhalb der Ortsvereinigung, die sich für die Aufgaben des Roten Kreuzes in besonderem Umfange aktiv einsetzen.

(2) Ihr Aufbau, ihre Vertretung im Ortsvorstand und die Durchführung ihrer Arbeit werden durch die Dienstordnung geregelt.

-§ 7 Organe der Vereinigung

(1) Organe der Vereinigung sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Ortsvorstand

(2) Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Ortsvereinigung, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

-§ 8 Zusammensetzung und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Ortsvereinigung. Jede natürliche Person hat eine Stimme.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.

Der Vorsitzende kann jederzeit aus wichtigem Grund eine Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem nächsten Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des -§ 10 einberufen und geleitet.

Die Mitgliederversammlung wird einberufen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder durch eine Zeitungsanzeige in einer im Bereich der Ortsvereinigung erscheinenden Tageszeitung und in dem örtlich zuständigen amtlichen Verkündigungsorgan.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Wird schriftliche Abstimmung beantragt, so ist darüber zunächst abzustimmen. Dem Antrag ist stattgegeben, wenn ihm mindestens 1/10 der anwesenden Stimmen zustimmt.

(6) Über die Durchführung der Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieser wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

-§ 9 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  1. 1. die Wahl des Ortsvorstandes
  2. die Wahl von zwei Kassenprüfern
  3. die Wahl der Delegierten zur Kreisversammlung
  4. die Entgegennahme des Jahresberichtes, die Billigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Ortsvorstandes
  5. die Genehmigung des Haushaltsplanes
  6. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Ortsvereinigung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Ortsvereinigung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.

(2) Die Annahme und jede Änderung der Satzung, sowie die Auflösung der Ortsvereinigung und ihr Zusammenschluss mit einer anderen Ortsvereinigung bedürfen der Genehmigung durch den Kreisvorstand.

-§ 10 Der Ortsvorstand

(1) Der Ortsvorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(2) Dem Ortsvorstand gehören folgende volljährige DRK-Mitglieder an:

  • der Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Schatzmeister
  • der Schriftführer
  • der Bereitschaftsarzt
  • der Bereitschaftsleiter bzw. Leiter der nachgeordneten Gliederung
  • der JRK Gruppenleiter
  • je ein Vertreter der im Bereich der Ortsvereinigung bestehenden Arbeitskreise

Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll eine Frau stellvertretende Vorsitzende sein und umgekehrt.

Sofern der für die Ortsvereinigung zuständige Bereitschaftsleiter und die Bereitschaftsleiterin nicht Mitglied der Ortsvereinigung sind, nehmen sie beratend an den Sitzungen des Ortsvorstandes teil. Das gilt auch für den minderjährigen JRK-Gruppenleiter.

(3) Bei Bedarf können mehrere Vorstandsmitglieder hinzugewählt werden.

(4) Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden. Das Amt des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters können jedoch weder unter sich noch mit einem anderen Amt in der Ortsvereinigung verbunden werden.

(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder bedarf der Bestätigung durch den Kreisvorstand, die von ihm widerrufen werden kann. Die Versagung und der Widerruf der Bestätigung sind mit schriftlicher Begründung der Ortsvereinigung zuzusenden.

(6) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zu der schriftlich oder mündlich einberufenen Sitzung anwesend ist.

(7) Über jede Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, im Falle ihrer Verhinderung von zwei anderen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

-§ 11 Ehrenamtlichkeit

Die Tätigkeit in der Ortsvereinigung ist ehrenamtlich. Dem steht entgegen, dass ein hauptamtlicher Angestellter des Deutschen Roten Kreuzes, des Landesverbandes oder des Kreisverbandes, ein Vorstandsamt in der Ortsvereinigung begleitet.

-§ 12 Jugendrotkreuz

(1) Das Jugendrotkreuz ist ein eigenständiger Jugendverband innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Die Angehörigen der JRK-Gruppen, die sich in jugendmäßiger Art einsetzen und für die Aufgaben des Roten Kreuzes ausbilden lassen, sind persönliche Mitglieder des Jugendrotkreuzes.

(3) Der Aufbau, die Vertretung im Ortsverband und die Durchrührung der JRK-Arbeit werden durch die JRK-Ordnung geregelt.

-§ 13 Vermögen

(1) Das im Besitz der Ortsvereinigung befindliche Vermögen ist buchmäßig zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand nachzuweisen.

(2) Der Kreisverband hat das Recht und die Pflicht, die Ortsvereinigung und ihre Rotkreuzgemeinschaften und Einrichtungen bei der Durchführung der Aufgaben zu beraten und fördern, und die Erfüllung der Aufgaben und die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsgebarens zu überprüfen. Er prüft ferner jährlich den Haushaltsplan der Ortsvereinigung und möglichst alle zwei Jahre die Bücher und die Kasse der Ortsvereinigung durch Beauftragte.

(3) Die von der Ortsvereinigung an den Kreisverband oder vom Kreisverband an die Ortsvereinigung abzuführenden Beitragsanteile werden durch Vereinbarung zwischen den Vorständen von Ortsvereinigung und Kreisverband oder durch die Kreisversammlung festgelegt.

-§ 14 Auflösung

(1) Im Falle der Auflösung der Ortsvereinigung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt ihr Vermögen an den DRK-Kreisverband Alsfeld zur Verwendung für die in -§ 3 der Satzung des Kreisverbandes genannten Zwecke.

(2) Erfolgt die Auflösung zum Zwecke der Vereinigung mit einer bestehenden oder im Zuge der Auflösung neu gebildeten Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes, geht das Vermögen an den Nachfolgeverband über.

-§ 15 Verbandsmaßnahmen

(1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Ortsvereinigung und ihrer Rotkreuz-Gemeinschaften und Einrichtungen und zur Durchsetzung ihrer Aufgaben können Verbandsmaßnahmen verhängt werden.

Sie sind nur zulässig, wenn ein Mitglied Pflichten der Satzung oder Dienstordnung trotz Mahnung nicht erfüllt, das Ansehen des Roten Kreuzes beeinträchtigt.

(2) Verbandsmaßnahmen sind:

  • a) die Maßnahmen nach der Dienstordnung
  • b) die Abberufung vom Amt
  • c) der Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz
  • d) die Auflösung der Ortsvereinigung und/oder seiner Rotkreuz-Gemeinschaften und Einrichtungen
  • zu a): Maßnahmen nach der Disziplinarordnung können nur gegen Angehörige der Rotkreuz-Gemeinschaften verhängt werden.
  • zu b): Mitglieder des Ortsvorstandes können vom Vorstand des Kreisvorstandes mit sofortiger Wirkung vom Amt abberufen werden. Soweit erforderlich, kann bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Abberufenen ein anderer mit dessen Geschäften beauftragt werden. Die Befugnisse des Präsidenten des DRK-Landesverbandes nach -§ 25 der Satzung des Landesverbandes bleiben unberührt.
  • zu c) und d):über den Ausschluss eines Mitgliedes und über die Auflösung der Ortsvereinigung und/oder seiner Rotkreuz-Gemeinschaften und Einrichtungen entscheidet der Kreisvorstand.

(3) Verbandsmaßnahmen sind nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch schriftlichen Bescheid zu erlassen und zu begründen. Gegen den Bescheid kann schriftlich Klage beim Landesschiedsgericht binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Zugang des Bescheides erhoben werden. Der Bescheid hat diese Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

-§ 16 Verfahren bei Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten:

  • a) zwischen der Ortsvereinigung, ihren Rotkreuz-Gemeinschaften und Einrichtungen einerseits und zwischen dem DRK-Kreisverband Alsfeld und/oder dem DRK-Landesverband Hessen und/oder anderen Organisationen oder Einrichtungen im DRK-Landesverband Hessen andererseits;
  • b) zwischen Einzelmitgliedern der Ortsvereinigung und Organisationen oder Einrichtungen des DRK-Landesverbandes Hessen;
  • c) zwischen Einzelmitgliedern der Ortsvereinigung, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Landesschiedsgericht nach Maßnahme der Landesschiedsordnung entschieden.

(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen des Landesverbandes, seiner Gliederungen und der Rotkreuz-Gemeinschaften gegenüber Mitgliedern.

-§ 17 Gemeinnützigkeit

(1) Die Ortsvereinigung verfolgt mit ihren Gliederungen und Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Ortsvereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsvereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2) Die Bestimmungen des -§ 4 Absatz 2 Ziffer 1 bis 4 der Gemeinnützigkeitsverordnung sind Bestandteil dieser Satzung.

-§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 07. April 2001 in Kraft getreten. Gleichzeitig hat die bisher geltende Satzung ihre Gültigkeit verloren.

Romrod, den 07. April 2001