DRK-Unterkunft Nieder-Ohmen
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35325 Mücke Nieder-Ohmen
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Satzung des
Deutschen Roten Kreuzes
Kreisverband Alsfeld e.V.
Ortsvereinigung Nieder-Ohmen
Fassung 1984
Inhaltsverzeichnis
- -§ 1 Allgemeine Bestimmungen
- -§ 2 Grundsätze
- -§ 3 Aufgaben
- -§ 4 Mitgliedschaft
- -§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- -§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- -§ 7 Rotkreuz-Gemeinschaften
- -§ 8 Organe der Ortsvereinigung
- -§ 9 Zusammensetzung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- -§ 10 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
- -§ 11 Der Ortsvorstand
- -§ 12 Aufgaben des Vorstandes
- -§ 13 Aufgaben des Vorsitzenden
- -§ 14 Ruhen des Stimmrechts
- -§ 15 Ehrenamtlichkeit
- -§ 16 Jugendrotkreuz
- -§ 17 Finanzierung und Vermögen
- -§ 18 Prüfung
- -§ 19 Auflösung
- -§ 20 Verbandsmaßnahmen
- -§ 21 Verfahren bei Streitigkeiten
- -§ 22 Gemeinnützigkeit
- -§ 23 Inkrafttreten
-§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vereinigung führt als Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Hessen e.V., Kreisverband Alsfeld e.V. für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum DRK den Namen "Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Alsfeld e.V., Ortsvereinigung Nieder-Ohmen".
(2) Sie hat ihren Sitz in Mücke/Nieder-Ohmen und ist nicht in das gerichtliche Vereinsregister eingetragen.
(3) Ihr Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.
(4) Ihr Gebiet umfasst die folgenden Ortschaften des Altkreises Alsfeld: Bobenhausen II, Elpenrod, Ermenrod, Schellnhausen, Nieder-Ohmen, Wettsaasen und Wohnfeld.
(5) Diese Satzung darf den Satzungen der Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Hessen e.V. sowie des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Alsfeld e.V. nicht widersprechen. Insoweit sind diese beiden Satzungen Bestandteil dieser Satzung und somit auch verbindlich für die Ortsvereinigung Nieder-Ohmen.
-§ 2 Grundsätze
Die Ortsvereinigung erfüllt ihre Aufgaben nach den Rotkreuz-Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.
-§ 3 Aufgaben
(1) Die Ortsvereinigung dient der Wohlfahrt und Gesundheit unseres Volkes. Sie wirkt im Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Hessen e.V., Kreisverband Alsfeld e.V. an der Durchführung der durch die Rotkreuz-Konventionen und die Beschlüsse der Internationalen Rotkreuz-Konferenzen übertragenen Angelegenheiten mit.
(2) Sie vertritt und fördert die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in ihrem Bereich, insbesondere gegenüber den für ihren Bereich zuständigen örtlichen Behörden. Sie erfüllt im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand die ihr übertragenen Aufgaben des Kreisverbandes. Des Weiteren betreibt sie Mitgliederwerbung und nimmt Mitglieder auf.
(3) Sie führt die vom DRK-Landesverband Hessen e.V. angesetzten Haus- und Straßensammlungen in ihrem Bereich nach den Richtlinien des Kreisvorstandes durch.
(4) Soweit der Ortsvereinigung bestimmte Aufgaben im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand vom Kreisverband übertragen worden sind, können sie vom Kreisvorstand nur im Einvernehmen mit dem Ortsvorstand entzogen werden.
(5) Die Ortsvereinigung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie vertritt in Wort, Schrift und Tat die Gedanken der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens im Geiste und nach der Tradition des Internationalen Roten Kreuzes. Sie verfolgt mit ihren Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch:
a)
- Gesundheitspflege und Ergänzung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge, Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen, Rettungsdienst in Stadt und Land, auf dem Wasser, in den Bergen und in der Luft;
- Unterstützung und Betreuung hilfsbedürftiger Personen aller Art;
- Wohlfahrtspflege durch Fürsorge für Kinder, Mütter, Behinderte, Heimatvertriebene, Heimkehrer, Auswanderer u.a.;
- Betreuung der Kriegsgefangenen und Kriegsopfer;
- Krankenpflege;
- Nachforschung in Vermisstenangelegenheiten.
b) Die Ortsvereinigung wirbt für ihre Aufgaben bei der Bevölkerung, besonders auch bei der Jugend, und bildet haupt- und ehrenamtliche Kräfte für den Sanitätsdienst, den Pflegedienst und die Wohlfahrtsarbeit aus.
c) Sie ist berechtigt, karitative Einrichtungen (Krankenhäuser, Heime, Kindergärten, Gemeindepflegestationen, Unfallhilfsstellen usw.) zu unterhalten. Soweit sie solche Einrichtungen unterhält, dienen sie in ihrer Gesamteinrichtung dazu, die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke der Ortsvereinigung zu verwirklichen. Diese Anstalten und Einrichtungen dienen in besonderem Maße bedürftigen und minderbemittelten Personen. Überschüsse dieser Anstalten und Heime dürfen nur zur Verwendung der steuerbegünstigten Zwecke der Ortsvereinigung verwendet werden.
d) Etwaige Gewinne der Ortsvereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Einzelmitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Ortsvereinigung. Die Einzelmitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Vermögens der Ortsvereinigung. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft und Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz ist freiwillig.
Mitglieder der Ortsvereinigung können alle die in ihrem Bereich (-§ 1 Absatz 4) wohnenden oder tätigen unbescholtenen Frauen und Männer werden, die über 16 Jahre alt und bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses oder der politischen Überzeugung. Sie werden zugleich Mitglieder des DRK-Kreisverbandes Alsfeld e.V.
(2) Der Beitritt zur Ortsvereinigung erfolgt:
- a) Durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber der Ortsvereinigung mit zustimmender Annahme durch den Ortsvorstand.
- b) Durch Zustimmung durch den Ortsvorstand bei Zuordnung anderer Mitglieder von Seiten des Kreisvorstandes.
- c) Bei aktiven Mitgliedern durch Überweisung von einer anderen Ortsvereinigung, auch außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Kreisverbandes Alsfeld e.V.
(3) Mitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
Mit dem Beitritt zur Ortsvereinigung wird zugleich die Zugehörigkeit zu dieser Rotkreuz-Gemeinschaft erworben.
(4) Juristische Personen und sonstige Vereinigungen, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern, können korporative Mitglieder der Ortsvereinigung werden. Über ihren schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ortsvorstand, der zugleich den Mitgliedsbeitrag des korporativen Mitglieds festsetzt.
(5) Personen, die sich um das Deutsche Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Ortsvorstandes zu Ehrenmitgliedern der Ortsvereinigung ernannt werden.
-§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in -§ 2 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
(2) Einzelmitglieder zahlen mindestens den vom DRK-Landesverband Hessen e.V. festgesetzten Jahresbeitrag an die Ortsvereinigung. Im Einzelfall kann der Ortsvorstand von der Entrichtung des Beitrages befreien.
(3) Die Dienstordnung, die Schiedsordnung, die Bergwacht-Satzung, die Richtlinien für die Sozialarbeit und die JRK-Ordnung sind Bestandteil dieser Satzung. Sie sind für alle Mitglieder und Einzelmitglieder verbindlich. Diese sind gehalten, dem Ansehen und den Interessen des Deutschen Roten Kreuzes durch ehrenvolles Verhalten gerecht zu werden.
(4) Die Ämter im Verband stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen.
(5) Vorstandsmitglieder müssen die für ihr Amt erforderliche charakterliche und fachliche Eignung besitzen.
-§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- a) Tod der natürlichen Person,
- b) Auflösung des korporativen Mitglieds,
- c) Oberweisung an einen anderen DRK-Verband,
- d) Austritt,
- e) Ausschluss.
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber der Ortsvereinigung erklärt werden. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt oder dessen guten Ruf gefährdet oder wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung den fälligen Beitrag nicht entrichtet, wobei die Mitgliedschaft dann mit Ablauf des darauf folgenden Kalenderjahres endet.
(4) Dem Betroffenen muss Gelegenheit zum rechtlichen Gehör vor dem Vorstand der Ortsvereinigung gegeben werden.
(5) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses des Ortsvorstandes beim Kreisvorstand des Kreisverbandes schriftlich Beschwerde einlegen.
-§ 7 Rotkreuz-Gemeinschaften
(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern innerhalb der Ortsvereinigung, die sich für die Aufgaben des Roten Kreuzes in besonderem Umfange aktiv einsetzen.
(2) Ihr Aufbau und die Durchführung ihrer Arbeit werden durch Dienstordnung und durch die Richtlinien für die Sozialarbeit geregelt. Ihre Vertretung im Ortsvorstand ergibt sich aus -§ 11.
-§ 8 Organe der Ortsvereinigung
(1) Organe der Ortsvereinigung sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Ortsvorstand.
(2) Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Ortsvereinigung, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des ersten stellvertretenden Vorsitzenden und wenn beide verhindert sein sollten, die Stimme des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
-§ 9 Zusammensetzung und Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Ortsvereinigung.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Ortsvereinigung. Jede natürliche Person sowie jedes korporative Mitglied haben eine Stimme.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.
Der Vorsitzende kann jederzeit aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem nächsten Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des -§ 11 einberufen und geleitet.
Die Mitgliederversammlung wird einberufen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder in den örtlich zuständigen, wöchentlich erscheinenden, amtlichen Verkündigungsorganen (Mitteilungsblätter der Großgemeinden) des in -§ 1 Abs. 4 genannten Gebiets der Ortsvereinigung.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen.
Wird schriftliche Abstimmung beantragt, so ist darüber zunächst abzustimmen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn ihm mindestens 1/10 der anwesenden Stimmen zustimmt.
(7) Ober die Durchführung der Mitgliedsversammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Kopie der unterzeichneten Ergebnisniederschrift ist innerhalb eines Monats jedem Mitglied des Ortsvorstandes zu übergeben.
-§ 10 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- a) die Wahl des Ortsvorstandes mit Ausnahme der Bereitschaftsführung, die von der Versammlung nur bestätigt wird,
- b) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
- c) die Wahl von zwei Zeugwartprüfern,
- d) die Wahl der Delegierten zur Kreisversammlung,
- e) die Entgegennahme der Jahresberichte, die Billigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Ortsvorstandes,
- f) die Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplanes,
- g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- h) die Beschlussfassung über die Auflösung der Ortsvereinigung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Ortsvereinigung,
- i) die Beschlussfassung über eine Erhöhung des vom DRK-Landesverband Hessen e.V. festgesetzten Mindestjahresbeitrags für Einzelmitglieder.
(2) Beschlüsse der Buchstaben g, h und i bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
-§ 11 Der Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Auch nach Ablauf der dreijährigen Amtsperiode führt der bisherige Vorstand die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter.
(2) Dem Ortsvorstand gehören folgende volljährige DRK-Mitglieder an:
- a) der/die Vorsitzende,
- b) der/die erste stellvertretende Vorsitzende,
- c) der/die zweite stellvertretende Vorsitzende,
- d) der/die Schatzmeister(in) e) der/die Schriftführer(in),
- f) der/die Bereitschaftsarzt(ärztin),
- g) die Bereitschaftsleiterin bzw. die Leiterin der nachgeordneten Gliederung,
- h) der Bereitschaftsleiter bzw. der Leiter der nachgeordneten Gliederung,
- i) der/die Zeugwart(in),
- j) der/die JRK-Gruppenleiter(in),
- k) je ein Vertreter der in der Bereitschaft vorhandenen Fachdienste,
- l) je ein Vertreter aus den in -§ 1 Absatz 4 genannten Ortschaften im Bereich der Ortsvereinigung.
(3) Rechtsverbindliche Erklärungen der Ortsvereinigung werden von zwei Mitgliedern des Vorstandes, die unter Abs. 2 a - e aufgeführt sind, abgegeben.
(4) Minderjährige Vorstandsmitglieder nehmen nur mit beratender Stimme teil.
(5) Bei Bedarf können weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) hinzugewählt werden.
(6) Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden. Das Amt des Vorsitzenden, eines seiner Stellvertreter und des Schatzmeisters dürfen nicht miteinander verbunden werden.
(7) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zu der schriftlich einberufenen Sitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Liegt eine Beschlussfähigkeit des Ortsvorstandes nicht vor, so ist eine erneut anberaumte Vorstandssitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern in der jeweiligen schriftlichen Einladung darauf hingewiesen wurde.
Nichteinhaltung der Form und Frist kann durch Genehmigung aller Vorstandsmitglieder geheilt werden, wobei die schriftliche Einladung unter Innehaltung einer Frist von nur drei Tagen zu erfolgen braucht.
(8) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, so tritt für die Zeit bis zu nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sein Vertreter an seine Stelle. Ist ein Vertreter nicht gewählt, so bleibt das Amt bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt oder der Vorstand kann bis zu nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Vertreter benennen.
(9) Über jede Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, im Falle ihrer Verhinderung von zwei anderen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Die Ergebnisniederschrift ist in der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen, wobei zu jedem Tagesordnungspunkt der Vorsitzende die Ausführung der Beschlüsse erläutert.
-§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Ortsvorstand ist für die Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat hierbei die Weisungen des Kreisvorstandes des DRK-Kreisverbandes Alsfeld e.V. zu beachten. Der Ortsvorstand kann Ihm zustehende Befugnisse auf den Vorsitzenden übertragen.
(2) Er hat die aus der Dienstordnung ergehenden Weisungen der Führungskräfte der aktiven Arbeit zu beachten.
(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Er führt die laufenden Geschäfte, stellt jährlich den Haushaltsplan auf und legt Rechnung, er legt den Haushaltsplan nach Genehmigung der Mitgliederversammlung dem Kreisverband vor, er erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung, er beschließt über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft, er trifft Vorbereitungsmaßnahmen gemäß der K-Vorschrift des DRK.
-§ 13 Aufgaben des Vorsitzenden
Die Aufgaben des Vorsitzenden sind:
- Die Wahrnehmung der ihm vom Vorstand und durch die Dienstordnung für Männer- und Frauenarbeit übertragenen Befugnisse,
- Die Durchführung der ihm vom Kreisvorstand erteilten Weisungen,
- Der Einsatz des DRK in Eilfällen, Bestimmung des Einsatzleiters.
Als Eilfälle sind Katastrophen und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzug ist, anzusehen. In diesem Falle kann der Vorsitzende Weisungen an alle im Bereich der Ortsvereinigung gelegenen Organisationen des DRK und an Einzelmitglieder direkt erteilen. Ober den eingetretenen Eilfall und die getroffenen Maßnahmen hat der Vorsitzende unverzüglich dem Vorsitzenden des DRK-Kreisverbandes und dem Rotkreuzbeauftragten des DRK-Kreisverbandes zu berichten.
-§ 14 Ruhen des Stimmrechts
Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht in Angelegenheiten, an denen es persönlich beteiligt ist.
-§ 15 Ehrenamtlichkeit
Die Tätigkeit der Ortsvereinigung ist ehrenamtlich. Dem steht nicht entgegen, dass ein hauptamtlich Angestellter des Deutschen Roten Kreuzes, des Landesverbandes oder des Kreisverbandes, ein Vorstandsamt in der Ortsvereinigung begleitet.
-§ 16 Jugendrotkreuz
(1) Das Jugendrotkreuz ist ein eigenständiger Jugendverband innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Die Angehörigen der JRK-Gruppen, die sich in jugendmäßiger Art einsetzen und sich für die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes ausbilden lassen, sind persönliche Mitglieder des Jugendrotkreuzes.
(3) Der Aufbau, die Vertretung im Ortsvorstand und die Durchführung der JRK-Arbeit werden durch die JRK-Ordnung geregelt. Sie wird von der Landesversammlung im Rahmen der Satzung erlassen.
-§ 17 Finanzierung und Vermögen
(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Ortsvereinigung sind im Rahmen des Haushaltsplanes zu verwenden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Das im Besitz der Ortsvereinigung befindliche Vermögen ist buchmäßig zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand nachzuweisen. Dieser Vermögensnachweis ist vom Zeugwart zu führen. Der Bestand zum 31.12. eines jeden Jahres ist zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Vorstandsmitglied festzustellen (Stichtagsinventur) und das Ergebnis ist als Anlage der Haushaltsrechnung beizufügen.
(4) Der Kreisvorstand hat das Recht und die Pflicht, die Ortsvereinigung und ihre Rotkreuz-Gemeinschaften und Einrichtungen bei der Durchführung der Aufgaben zu beraten und zu fördern und die Erfüllung der Aufgaben und die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsgebarens zu überprüfen.
Der Kreisverband prüft ferner jährlich den Haushaltsplan, die Bücher und die Kasse der Ortsvereinigung durch Beauftragte.
-§ 18 Prüfung
(1) Die Prüfung der Jahresrechnung der Ortsvereinigung ist durch zwei gewählte Kassenprüfer durchzuführen. Zuvor ist der Vermögensnachweis des Zeugwarts durch zwei gewählte Zeugwartprüfer zu überprüfen.
(2) Sowohl die Kassenprüfer als auch die Zeugwartprüfer sollen zwei Jahre im Amt bleiben, wobei dann in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung je ein Kassenprüfer und ein Zeugwartprüfer zu wählen sind. Nach zweijähriger Amtszeit müssen diese Prüfer für mindestens ein Jahr ausscheiden. Danach ist eine Wiederwahl zulässig.
-§ 19 Auflösung
(1) Im Falle der Auflösung der Ortsvereinigung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt ihr Vermögen an den DRK-Kreisverband Alsfeld e.V. zur Verwendung für die in -§ 3 der Satzung des Kreisverbandes Alsfeld e.V. genannten Zwecke.
(2) Erfolgt die Auflösung zum Zwecke der Vereinigung mit einer bestehenden oder im Zuge der Auflösung neu gebildeten Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes, so geht das Vermögen auf den Nachfolgeverband über.
-§ 20 Verbandsmaßnahmen
(1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Ortsvereinigung und ihrer Rotkreuz-Gemeinschaften und Einrichtungen und zur Durchsetzung ihrer Aufgaben können Verbandsmaßnahmen verhängt werden.
Sie sind nur zulässig, wenn ein Mitglied Pflichten der Satzung oder Dienstordnung trotz Mahnung nicht erfüllt, das Ansehen des Roten Kreuzes schädigt oder wichtige Interessen des Roten Kreuzes beeinträchtigt.
(2) Verbandsmaßnahmen sind:
- a) die Maßnahmen nach der Dienstordnung,
- b) die Abberufung vom Amt,
- c) der Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz,
- d) die Auflösung der Ortsvereinigung und/oder seiner Rotkreuz-Gemeinschaften und Einrichtungen.
(3) Verbandsmaßnahmen sind nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch schriftlichen Bescheid zu erlassen und zu begründen. Gegen den Bescheid kann schriftlich Klage beim Landesschiedsgericht binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Bescheides erhoben werden. Der Bescheid hat diese Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
-§ 21 Verfahren bei Streitigkeiten
(1) Streitigkeiten
- a) zwischen der Ortsvereinigung, ihren Rotkreuz-Gemeinschaften und Einrichtungen einerseits und zwischen dem DRK-Kreisverband Alsfeld e.V. und/oder dem DRK-Landesverband Hessen e.V. und/oder anderen Organisationen oder Einrichtungen im DRK-Landesverband Hessen e.V. andererseits,
- b) zwischen Einzelmitgliedern der Ortsvereinigung und Organisationen oder Einrichtungen des DRK-Landesverbandes Hessen e.V.,
- c) zwischen Einzelmitgliedern der Ortsvereinigung, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben,
werden durch das Landesschiedsgericht nach Maßgabe der Landesschiedsordnung entschieden, die insoweit Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen des Landesverbandes, seiner Gliederungen und der Rotkreuz-Gemeinschaften gegenüber Mitgliedern.
-§ 22 Gemeinnützigkeit
(1) Die Ortsvereinigung verfolgt mit ihren Gliederungen und Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.
(3) Mittel der Ortsvereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsvereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-§ 23 Inkrafttreten
Die Satzung ist am 24.03.1984 in Kraft getreten. Gleichzeitig hat die bisher geltende Satzung ihre Gültigkeit verloren. Sie wurde in der Jahreshauptversammlung am 23.03.1984 beschlossen.
Nieder-Ohmen, den 23.03.1984