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Satzung Deutsches Rotes Kreuz
Kreisverband Alsfeld e.V.
Ortsverein Mücke

Fassung 2003

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

-§ 1 Selbstverständnis

(1) Der Ortsverein Mücke des Deutschen Roten Kreuzes (DRK OV Mücke) die Gesamtheit aller Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes in den von ihr betreuten Orts- und Stadtteilen (siehe -§ 3 Abs. 1).
Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Ortsverein ist ein Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Alsfeld e.V. (DRK KV Alsfeld e.V.).

(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuz Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rot Kreuz Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rot Kreuz und Rot Halbmond Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rot Kreuz Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rot Kreuz Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.

(5) Der Ortsverein ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege.
Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen um soziale Benachteiligung, Not und menschunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Ortsverein junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK im Ortsverein vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes.

(7) Der Ortsverein bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz und Rothalbmond Bewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.
Diese Grundsätze sind für ihn und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich.

(8) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rot Kreuz und Rot Halbmond Gesellschaften sowie den anderen Rot Kreuz und Rot Halbmond Gesellschaften ein Teil der Internationalen Rot Kreuz und Rot Halbmond Bewegung.

-§ 2 Aufgaben

(1) Der Ortsverein stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (-§ 1) und seiner Möglichkeiten (-§ 2 Abs. 4) insbesondere folgende Aufgaben:

  • Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rot Kreuz und Rot Halbmond Bewegung,
  • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend,
  • Förderung der Entwicklung nationaler Rot Kreuz und Rot Halbmond Gesellschaften.

(2) Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und deren Mitglieder. Ihr obliegt die Vertretung gegenüber der Gemeinde, den Städten als auch dem Kreisverband. Sie arbeitet eng mit den übrigen Ortsvereinen des Kreisverbandes zusammen.

(3) Der Ortsverein wirbt für die Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.

-§ 3 Rechtsform, Name, Einbindung

1) Der Ortsverein führt den Namen:

     Deutsches Rotes Kreuz
     Kreisverband Alsfeld e.V.
     Ortsverein Mücke

Er ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Gemeinde Mücke mit den Ortsteilen: Flensungen, Groß Eichen, Höckersdorf, Ilsdorf, Merlau mit Kirschgarten, Ober Ohmen, Ruppertenrod und Selinrod, ferner den Stadtteil Ober Seibertenrod und Unter Seibertenrod der Stadt Ulrichstein sowie der Stadtteil Affenhain der Stadt Laubach. Er hat seinen Sitz in Mücke.
Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.

(2) Die Satzung des Bundes- Landes- und Kreisverbandes sind für den Ortsverein und Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich.
Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen der des nachgeordneten Verbandes vor.

(3) Der Ortsverein ist selbstständig, soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundes-, Landes oder Kreisverbandes etwas anderes ergibt.

(4) Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz.

(5) Eine Gebietsänderung des Ortsvereins bedarf der Zustimmung des Kreisverbandes.

-§ 4 Ehrenamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit eine besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche Arbeit dient im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrags. Der Landesverband, der Kreisverband und der Ortsverein sorgen für Aus-, Weiter- und Fortbildung der Mitglieder.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(3) Als Gemeinschaften gelten:

  • die Bereitschaft,
  • die Bergwacht,
  • die Wasserwacht,
  • das Jugendrotkreuz.

Die Wohlfahrts- und Sozialarbeit, in ihren besonderen Organisationsformen. Sie gestaltet ihre Arbeit nach eigener Ordnung.

(4) Ehrenamtliche Mitarbeiter dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Angelegenheit sie unmittelbar und persönlich betreffen.

2. Abschnitt: Verbandliche Ordnung

-§ 5 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1) Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet die notwendige Hilfe.

-§ 6 Zuständigkeit des Ortsvereins

(1) Der Ortsverein führt die satzungsgemäßen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in seinem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch. Er darf nicht ohne die Zustimmung eines anderen Ortsvereins in dessen Bereich tätig werden.

(2) Der Ortsverein ist befugt Partnerschaften mit Gliederungen anderer Rot Kreuz oder Rot Halbmond Gesellschaften einzugehen. Dabei dürfen die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rot Halbmond Bewegung nicht beeinträchtigt werden. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten.
Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.

-§ 7 Zuständigkeit des Bundesverbandes

(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und Zusammenarbeit der Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes durch Zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt Verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuz Gesellschaft durch die Genfer Rot Kreuz Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rot Kreuz und Rot Halbmond Bewegung auf erlegt sind.

(2) Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig für:

  • die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rot Kreuz und Rot Halbmond Bewegung im Sinne von -§ 1 Abs. 8,
  • die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung,
  • die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen,
  • die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit,
  • die Regelung der Verwendung des Rotkreuz Zeichens und die Gestaltung seiner Verwendung durch Dritte,
  • die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzug der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

3. Abschnitt: Mitgliedschaft

-§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Deutschen Roten Kreuz können natürliche Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres werden.
Natürliche Personen, die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.

(2) Mitglied eines Ortsvereins können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen.

(3) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein oder einer seiner Rot Kreuz Gemeinschaften und Annahmen des Antrags durch den Ortsvorstand. Der Ortsvorstand setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (-§ 8 Abs. 2) fest.

(4) Mitglieder eines anderen Rot Kreuz Verbandes können mit ihrer und der Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes und dem zuständigen Ortsverein durch Überweisung Mitglied des Ortsvereins werden.

(5) Vereint sich der Ortsverein oder Teile des Ortsvereins mit einem anderen Ortsverein, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder des neuen Ortsvereins werden.

-§ 9 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können Ehrenmitglieder des Ortsvereins ernannt werden.

-§ 10 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in -§ 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.

(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach -§-§ 13-18.

(3) Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorstand kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.

(4) Für die Angehörigen der Rot Kreuz Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.

-§ 11 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Tod der natürlichen Person,
  • Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
  • Kündigung der Mitgliedschaft,
  • durch Überweisung an einen anderen Rot Kreuz Verband - oder durch Ausschluss.

(2) Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein zum Ende eines Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen seinen Pflichten nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats, nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rot Kreuz Gemeinschaft.

(5) Verliert der Ortsverein die Berechtigung, Name und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat sie ihr Vermögen demjenigen zu übertragen, der im Fall der Auflösung Anfallsberechtigter und gemeinnützig anerkannt ist.

4. Abschnitt: Organisation

-§ 12 Organe des Ortsvereins

(1) Die Organe des Ortsvereins sind:

(2) Die in dieser Satzung gewählte Sprachform gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.

(3) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet der Vorsitzende. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.

(4) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

-§ 13 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus:

  • den Einzelmitgliedern,
  • den Vertretern der korporativen Mitglieder,
  • den Mitgliedern des Ortsvorstandes.

-§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • sie wählt den Ortsvorstand,
  • sie wählt die Kassenrevisoren,
  • sie wählt die Sachvermögensprüfer,
  • sie nimmt den Jahresbericht des Ortsvorstandes entgegen,
  • sie beschließt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
  • sie setzt den Mitgliedsbeitrag fest,
  • sie beschließt über Vorlagen des Ortsvorstandes,
  • sie beschließt, vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisvorstandes, über Satzungsänderungen, die Auflösung des Ortsvereins und den Austritt aus dem Kreisverband - sie wählt die Delegierten für die Kreisversammlung und deren Stellvertreter auf die Dauer der Amtszeit des Vorstandes,
  • sie beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Ortsvorstandes.

(2) Die Vertreter der Rot Kreuz Gemeinschaften (-§ 16 Abs. 1 e, f, g und i werden nach der jeweiligen Dienstordnung von den Aktiven gewählt. Die Wahl wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Beschlüsse über die Auflösung des Ortsvereins sowie den Austritt aus dem Kreisverband bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder.

-§ 15 Durchführung einer Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Er muss dies tun, wenn es von 1/10 der Mitglieder des Ortsvereins unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Angehörigen der Mitgliederversammlung (-§ 13), über die amtlichen Mitteilungsblätter der Gemeinde Mücke, der Stadt Ulrichstein und der Stadt Laubach unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin bei dem Vorsitzenden eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.

(4) Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

-§ 16 Ortsvereinsvorstand

(1) Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:

  • a) dem/der Vorsitzenden,
  • b) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • c) dem/der Schatzmeister/in,
  • d) dem/der Schriftführer/in,
  • e) dem Bereitschaftsleiter,
  • f) der Bereitschaftsleiterin,
  • g) dem/der Sozialdienstleiter/in,
  • h) dem/der Zeugwart/in,
  • i) dem/der JRK-Leiter/in,
  • j) dem/der Bereitschaftsarzt/-ärztin,
  • k) und bis zu vier Beisitzern.

(2) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen.
Unter den Vorsitzenden sollte eine Frau sein oder dem entsprechend ein Mann.
Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und das Amt des Schatzmeisters.

(3) Die Angehörigen des Vorstandes müssen Mitglied des Ortsvereins sein.

(4) Die Vorstandsmitglieder zu a-d, i und j bedürfen der Bestätigung durch den Kreisvorstand. Sollte für ein Vorstandsmitglied die Bestätigung verweigert werden, ist der Rechtsweg nach -§ 26 durch den Ortsvorstand einzuleiten.

(5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Der Ortsvereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend ist.

(7) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

-§ 17 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (-§ 26 BGB) sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister.
Rechtsverbindliche Erklärungen werden von zwei der vorgenannten Vorstandsmitgliedern abgegeben.

-§ 18 Aufgaben des Vereinsvorstandes

(1) Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(2) Der Ortsvereinsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • den Haushaltsplan und die Jahresrechnung vorzubereiten und der Mitgliederversammlung vorzulegen,
  • der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten,
  • die Geschäftsordnung für den Ortsvereinsvorstand zu erlassen,
  • über die Aufnahmen und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.

-§ 19 Fach- und Sonderausschüsse

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Ortsvorstand ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst. Vorstandsmitglieder haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.

(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Mitgliederversammlung oder der Ortsvorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen.
Abs. 1, Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) -§ 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

5. Abschnitt: Rot Kreuz Gemeinschaften

-§ 20 Rot Kreuz Gemeinschaften

(1) Rot Kreuz Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.

(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.

-§ 21 Arbeitskreise

Für satzungsgemäße Rot Kreuz Aufgaben, die nicht von anderen Rot Kreuz Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise, auch für örtliche Teilbereiche, gebildet werden.

6. Abschnitt: Wirtschaftsprüfung, Gemeinnützigkeit

-§ 22 Wirtschaftsprüfung

(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.

(2) Die Mittel des Ortsvereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplans.

(3) Die Jahresrechnung wird von zwei, durch die Mitgliederversammlung zu wählende Revisoren geprüft. Die Revisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahresberichts mitzuteilen.

(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(5) Für Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet der Verein ausschließlich mit seinem eigenen Vermögen.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

-§ 23 Vermögenskontrolle und Inventur

(1) Das gesamte Sachvermögen des Ortsvereins ist zu erfassen und in seinem Bestand nachzuweisen.

(2) Alle drei Jahre ist das Sachvermögen des Ortsvereins durch zwei Prüfer zu überprüfen. Der schriftliche Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfer werden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Ortsvorstand angehören.

-§ 24 Gemeinnützigkeit

(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.

(5) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsvereins erhalten.

(6) Der Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das, nach Abzug der Verbindlichkeiten, verbleibende Vermögen auf den Kreisverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden darf.

7. Abschnitt: Ordnungs-Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

-§ 25 Ordnungsmaßnahmen

(1) Stellt der Vorstand fest, dass ein Mitglied:

  • seine Pflichten aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Mitgliederversammlung verletzt,
  • sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Internationalen Rot Kreuz und Rot Halbmond Bewegung gefährdet oder
  • entsprechendes Verhaften bei seinen Mitgliedern duldet, so kann der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds anordnen, dass das Mitglied innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst.

(2) Einem Mitglied kann die Ausübung der ihm nach dieser Satzung zustehenden Mitgliedsrechte entzogen werden.
Liegt ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vor, kann das Mitglied gem. -§ 11 Abs. 3 aus dem Ortsverein ausgeschlossen werden.

-§ 26 Schiedsgericht

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

  • zwischen Verbänden, Organisationen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
  • zwischen Einzelmitgliedern,
  • zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rot Kreuz Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht Landesverbandes im Sinne -§-§ 1025 ff, der Zivilprozessordnung entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaften ergeben.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- und disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des Bundesverbandes geregelt. Sie ist, soweit nichts anders bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.

8. Abschnitt: Inkrafttreten

-§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 31.01.2003 in Kraft.
Mücke, den 31.01.2003