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Vorsitzende

Sandra Wolf

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Satzung der Ortsvereinigung Köddingen
des Deutschen Roten Kreuzes

Fassung 1998

-§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Vereinigung führt als Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Alsfeld im Landesverband Hessen den Namen Deutsches Rotes Kreuz, Ortsvereinigung Köddingen.
Sie hat ihren Sitz in Feldatal Köddingen.
Sie ist ein nichteingetragener Verein.

(2) Ihr Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.

(3) Ihr Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet Köddingen, Stumpertenrod und Helpershain.

(4) Die Satzung des DRK-Landesverbandes Hessen und die Satzung des DRK-Kreisverbandes Alsfeld sind für die Ortsvereinigung und ihre Mitglieder verbindlich. Soweit sie Mitgliedschaftsrechte und -pflichten enthält, sind sie Bestandteil dieser Satzung.

(5) Die Ortsvereinigung vermittelt ihren Mitgliedern über den DRK-Kreisverband Alsfeld und den DRK-Landesverband Hessen die Zugehörigkeit zum Deutschen Roten Kreuz.

(6) Die Ortsvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

-§ 2 Grundsätze

Die Ortsvereinigung erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes:
Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

-§ 3 Aufgaben

(1) Die Ortsvereinigung nimmt als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949, den Zusatzprotokollen vom 10. Juni 1977 und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz-Konferenzen ergeben. Sie überwacht deren Durchführung in ihrem Gebiet.

(2) Die Ortsvereinigung dient der Wohlfahrt und Gesundheit des Volkes. Sie vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Sie arbeitet als Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Deutschen Roten Kreuzes mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind.

(3) Der Ortsvereinigung obliegen daher insbesondere folgende Aufgaben:

a)

  1. Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung,
  2. Mitwirkung bei der Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte,
  3. Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
  4. Mitwirkung beim Suchdienst, Mitwirkung bei der Tätigkeit als amtliches Auskunftsbüro nach den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen, den Grundsätzen des Roten Kreuzes und dem humanitären Völkerrecht,

b)

  1. Mitwirkung bei der Krankenpflege,
  2. Mitwirkung beim Rettungsdienst,
  3. Mitwirkung beim Blutspendedienst,
  4. Mitwirkung bei Katastrophenschutz und -hilfe,
  5. Mitwirkung bei Notständen und Unglücksfällen,
  6. Mitwirkung bei internationalen Hilfsaktionen,
  7. Mitwirkung beim Umweltschutz,
  8. Mitwirkung bei der Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz.

c)

  1. Mitwirkung bei der Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte,
  2. Mitwirkung beim Gesundheitsdienst und vorbeugender Gesundheitspflege, (medico-soziale Arbeit),
  3. Mitwirkung bei der Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugendsozialarbeit.

(4) Die Ortsvereinigung

  1. erfüllt die ihr vom Kreisvorstand übertragenen Aufgaben,
  2. sorgt für die Ausbildung und Fortbildung ihrer haupt- und ehrenamtlichen Fachkräfte,
  3. fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit ihrer Gliederungen und arbeitet eng zusammen mit den anderen Ortsvereinigungen des Kreisverbandes, den Schwesternschaften vom Roten Kreuz innerhalb ihres Gebietes und sonstigen für sie zuständigen Rotkreuz-Einrichtungen,
  4. vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in ihrem Bereich, insbesondere auch gegenüber den örtlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen sowie den in ihrem Gebiet tätigen Verbänden,
  5. wirbt Mitglieder und führt die vom DRK-Landesverband Hessen angesetzten Haus- und Straßensammlungen in ihrem Gebiet nach den Richtlinien des DRK-Landesverbandes und des DRK-Kreisverbandes durch; sonstige Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes, und
  6. führt im Jugendrotkreuz die Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes heran und fördert den Rotkreuz-Gedanken in den Schulen.

(5) Die Ortsvereinigung kann mit Genehmigung des Kreisvorstandes stationäre und teilstationäre Einrichtungen errichten und unterhalten.

-§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Ortsvereinigung können sein:

  • a) die in ihrem Gebiet wohnenden oder tätigen Frauen und Männer, die über 16 Jahre alt sind (Einzelmitglieder),
  • b) juristische Personen und sonstige Vereinigungen in ihrem Gebiet, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern (korporative Mitglieder).

(2) Der Beitritt zur Ortsvereinigung erfolgt:

  • a) durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband, der Ortsvereinigung oder einer Rotkreuz-Gemeinschaft, Ober den der Ortsvorstand entscheidet,
  • b) durch Überweisung von einer anderen Ortsvereinigung oder Zuweisung durch den Kreisverband mit Zustimmung des Ortsvorstandes.

Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft in der Ortsvereinigung schließt die Mitgliedschaft im Kreisverband ein.

(4) Durch die Annahme des bei einer Rotkreuz-Gemeinschaft abgegebenen Antrages wird zugleich die Zugehörigkeit des Einzelmitgliedes zu dieser Rotkreuz-Gemeinschaft erworben.

(5) Einzelmitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder. Dies sind insbesondere Angehörige der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Mitglieder des Ortsvorstandes und, soweit sie Angehörige der Ortsvereinigung sind, des Kreisvorstandes und der Präsidien des DRK-Landesverbandes Hessen und des DRK oder dessen Ausschüsse. Alle sonstigen Mitglieder sind fördernde Mitglieder.

(6) Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Ortsvorstandes mit Zustimmung des Kreisvorstandes zu Ehrenmitgliedern der Ortsvereinigung ernannt werden.

-§ 5 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in -§ 2 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten und dem Ansehen und den Interessen des Deutschen Roten Kreuzes durch satzungsgemäßes Verhalten gerecht zu werden.

(2)

  • a) Einzelmitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Beitrag. Im Einzelfall kann der Ortsvorstand in Abstimmung mit dem Kreisvorstand auf Antrag Stundung oder Verringerung des Beitrages ganz oder teilweise bewilligen.
  • b) Korporative Mitglieder zahlen den zugleich mit der Aufnahme mit der Ortsvereinigung vereinbarten Beitrag. Die Vereinbarung kann für das laufende Geschäftsjahr nicht geändert werden.
  • c) Der Beitrag ist mit Beginn des ersten Vierteljahres des Geschäftsjahres fällig.
  • d) Das Einzugsverfahren wird einvernehmlich zwischen Ortsvereinigung und dem Kreisverband festgelegt.

(3) Die Katastrophenschutz-Vorschrift, die Dienstordnung, die Schiedsordnung, die Bergwacht-Satzung, die Richtlinien für die Sozialarbeit und die JRK-Ordnung sind Bestandteile dieser Satzung. Für die Gemeinschaften sind neben der Satzung die jeweiligen Ordnungen verbindlich.
Für alle Mitglieder sind die Satzung und die Schiedsordnung verbindlich.

-§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Tod,
  2. Auflösung des korporativen Mitglieds,
  3. Austritt, der nur zum Schluss des Kalenderjahres durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten erfolgen kann,
  4. Überweisung an eine andere Ortsvereinigung,
  5. Ausschluss.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag ein Jahr in Rückstand geblieben ist und danach unter Hinweis auf diese Vorschrift schriftlich mit Fristsetzung gemahnt wurde, mit dem auf den erfolglosen Ablauf der Frist folgenden Jahresende.

-§ 7 Organe der Ortsvereinigung und Beschlüsse

(1) Organe der Ortsvereinigung sind

  • a) die Mitgliederversammlung,
  • b) der Ortsvorstand.

(2) Alle Ämter stehen weiblichen und männlichen Mitgliedern in gleicher Weise offen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Wird schriftliche Abstimmung beantragt, so ist darüber zunächst abzustimmen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn ihm mindestens 1/10 der Stimmen zustimmt.

-§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Ortsvereinigung. Sie ist das oberste Beschlussorgan der Ortsvereinigung.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  1. die Wahl des Ortsvorstandes,
  2. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
  3. die Wahl der Delegierten zur Kreisversammlung,
  4. die Entgegennahme des Jahresberichtes, die Bewilligung der Jahresrechnung und die Entlastung des Ortsvorstandes,
  5. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
  6. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der Ortsvereinigung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Ortsvereinigung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Die Annahme, jede Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Ortsvereinigung und ihr Zusammenschluss mit einer anderen Ortsvereinigung bedürfen der Genehmigung durch den Kreisvorstand.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt.
Der Vorsitzende kann jederzeit aus wichtigem Grund eine Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 1/10 der Mitglieder unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem nächsten Vorstandsmitglied, in der Reihenfolge von -§ 9 Abs. 1 b-g, einberufen und geleitet.
Die Mitgliederversammlung wird einberufen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder durch eine Zeitungsanzeige in einer im gesamten Gebiet der Ortsvereinigung erscheinenden Tageszeitung und ggf. in den örtlich zuständigen amtlichen Verkündungsorganen.

(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Über die Durchführung der Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7) Die Wahl des Vorsitzenden des Ortsvorstandes und seines Stellvertreters leitet bei der ersten Mitgliederversammlung der Vorsitzende des Kreisvorstandes, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Kreisvorstandes, bei den weiteren Mitgliederversammlungen der Ortsvereinigung das anwesende lebensälteste Mitglied des bisherigen Ortsvorstandes, der Vorsitzende und sein Stellvertreter ausgenommen.
Bei der Wahl des/der Bereitschaftsarztes(-ärztin) ist das Vorschlagsrecht des Bereitschaftsleiters und der Bereitschaftsleiterin, bei der Wahl des Bereitschaftsleiters und der Bereitschaftsleiterin das Vorschlagsrecht der Bereitschaften, bei der Wahl des Vertreters der Bergwacht das Vorschlagsrecht der Bergwachteinheit und bei der Wahl des/der JRK-Gruppenleiters(in) das Vorschlagsrecht der JRK-Gruppe bzw. des JRK-Leiters im Kreisverband zu beachten.

-§ 9 Der Ortsvorstand

(1) Dem Ortsvorstand gehören folgende volljährige DRK-Mitglieder an:

  • a) der/die Vorsitzende,
  • b) der/die stellvertretende Vorsitzende,
  • c) der/die Schatzmeister/in,
  • d) der/die Schriftführer/in,
  • e) der/die Bereitschaftsarzt(-ärztin),
  • f) der Bereitschaftsleiter bzw. der Führer der nachgeordneten Gliederung,
  • g) die Bereitschaftsleiterin bzw. die Führerin der nachgeordneten Gliederung,
  • h) der Vertreter der Bergwachteinheit im Bereich der Ortsvereinigung,
  • i) der/die Vertreter/in des JRK,
  • j) je ein Vertreter/in der im Bereich der Ortsvereinigung bestehenden Arbeitskreise.

(2) Bei Bedarf können bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder hinzugewählt werden (Beisitzer).

(3) Sofern der/die Bereitschaftsarzt(-ärztin), der/die Bereitschaftsleiter/in und der/die Leiter/in der Sozialarbeit nicht Mitglied der Ortsvereinigung sind, nehmen sie beratend an den Sitzungen des Ortsvorstandes teil. Das gleiche gilt für den/die minderjährige JRK-Vertreter/in.

(4) im Verhinderungsfall treten an die Stelle der Vorstandsmitglieder zu Abs. 1 e-f die gewählten Stellvertreter.
Soweit der/die Vorsitzende an der Ausübung seiner/ihrer Pflichten und Rechte verhindert ist, wird er/sie von seiner/ihrem Steilvertreterin/-vertreter vertreten. Ist auch diese/r verhindert, so folgt die Vertretungsbefugnis unter den übrigen Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge des Abs. 1 c-g.

(5) Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden. Das Amt des Vorsitzenden, seiner Stellvertreterin und des Schatzmeisters können weder unter sich noch mit einem anderen Amt der Ortsvereinigung verbunden werden.

(6) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist dem Kreisverband anzuzeigen.

(7) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine erforderliche Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes gilt nur für die laufende Amtszeit des Ortsvorstandes.
Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Ortsvorstand die Amtsgeschäfte bis zur Vorstandsneuwahl weiter.

(8) Der Ortsvorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich, in der Regel mit einer Frist von einer Woche, eingeladen und geleitet.

(9) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens ein Mitglied nach Abs. 1 a-c. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme, Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

(10) Über jede Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, im Falle ihrer Verhinderung von anderen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

(11) Der/die Vorsitzende vertritt die Interessen und Belange der Ortsvereinigung nach außen und innerhalb des DRK und nach außen bei Übernahme von Verbindlichkeiten nur im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Kreisvorstand.
Finanzielle Angelegenheiten darf der Vorsitzende in Absprache mit dem Schatzmeister regeln, es sei denn, dass ein Vorstandsbeschluss vorliegt.

-§ 10 Ruhen des Stimmrechts

Das Stimmrecht eines Mitgliedes der Mitgliederversammlung oder des Ortsvorstandes ruht in Angelegenheiten, an denen es persönlich beteiligt ist oder die seine Person betreffen. Wahlrechte bleiben hiervon unberührt.

-§ 11 Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit

Die Tätigkeit in der Ortsvereinigung ist grundsätzlich ehrenamtlich. Dem steht nicht entgegen, dass ein hauptamtlich Angestellter des Deutschen Roten Kreuzes und seiner Gliederungen ein Amt in der Ortsvereinigung begleitet.
Soweit Umfang und Struktur der Rotkreuz-Arbeit den Einsatz hauptamtlicher Kräfte in der Ortsvereinigung erforderlich machen, können sie nicht Mitglied des Ortsvorstandes sein.

-§ 12 Rotkreuz-Gemeinschaften

(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern innerhalb der Gliederungen des DRK, die sich für die Aufgaben des Roten Kreuzes in besonderem Umfang aktiv einsetzen.

(2) Ihr Aufbau und die Durchführung ihrer Arbeit werden durch die Katastrophenschutz-Vorschrift, die Dienstordnung, die Richtlinien für die Sozialarbeit und der Bergwacht-Satzung geregelt. Ihre Vertretung im Ortsvorstand regelt -§ 9 dieser Satzung.

-§ 13 Jugendrotkreuz

(1) Das Jugendrotkreuz ist ein eigenständiger Jugendverband innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes und eine Rotkreuz-Gemeinschaft.

(2) Der Aufbau und die Durchführung der JRK-Arbeit werden in der JRK-Ordnung, ihre Vertretung im Ortsvorstand in -§ 9 dieser Satzung geregelt.

-§ 14 Geschäftsjahr und Vermögen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Mittel der Ortsvereinigung sind im Rahmen eines aufzustellenden Wirtschaftsplanes nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden, der nach den vom Kreisvorstand festgelegten Kontenplan zu gliedern ist. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Das im Besitz der Ortsvereinigung befindliche Vermögen ist buchmäßig, das Sachvermögen karteimäßig zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand nachzuweisen. Hierzu vom Kreisverband erlassene Richtlinien sind zu beachten.

(4) Geschäfte. die in ihrer Bedeutung über den Rahmen der laufenden Verwaltung der Ortsvereinigung hinausgehen, insbesondere Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften oder finanziellen Beteiligungen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Geschäftsführenden Kreisvorstandes.

(5) Der Kreisvorstand ist im Rahmen seiner Satzung berechtigt, die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsgebarens, den Wirtschaftsplan und die Kassenbücher sowie Sachkarteien (Inventarverzeichnisse) zu prüfen.

(6) Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

-§ 15 Auflösung

(1) Im Fall der Auflösung der Ortsvereinigung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt ihr Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz - Kreisverband Alsfeld für die in -§ 3 dieser Satzung genannten Aufgaben.

(2) Erfolgt die Auflösung zum Zwecke der Vereinigung mit einer bestehenden oder mit einer im Zuge der Auflösung neu gebildeten Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes, geht das Vermögen auf den Nachfolgeverband über, soweit dieser als gemeinnützig anerkannt ist.

-§ 16 Verbandsmaßnahmen

(1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Ortsvereinigung und zur Durchführung ihrer Aufgaben können Verbandsmaßnahmen verhängt werden. Sie sind nur zulässig, wenn ein Mitglied Pflichten der Satzung, der Dienstordnung, der Bergwacht-Satzung, der JRK-Ordnung oder der Richtlinien für die Sozialarbeit trotz Mahnung nicht erfüllt, das Ansehen des Roten Kreuzes schädigt oder wichtige Interessen des Roten Kreuzes beeinträchtigt.

(2) Verbandsmaßnahmen sind:

  • a) die Maßnahmen nach der Dienstordnung,
  • b) die Abberufung vom Amt,
  • c) der Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz.

zu a): Maßnahmen nach der Disziplinarordnung (Abschnitt IV der Dienstordnung) können nur gegen Angehörige der Bereitschaften verhängt werden.

zu b): Mitglieder des Ortsvorstandes und alle nicht der Disziplinarordnung unterstehenden aktiven Mitglieder können mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt abberufen werden. Soweit erforderlich, kann bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Abberufenen ein anderes Mitglied mit dessen Geschäften beauftragt werden, sofern nicht sein satzungsmäßig gewählter oder berufener Vertreter nachrückt. Die Entscheidungen trifft bei Mitgliedern des Ortsvorstandes der Kreisvorstand, ansonsten der Ortsvorstand.
Die Befugnis des Präsidenten des DRK-Landesverbandes nach -§ 24 der Satzung des DRK-Landesverbandes Hessen bleibt unberührt.

zu c): Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Kreisvorstand. Nach seinem Austritt aus dem Deutschen Roten Kreuz kann ein Mitglied nicht mehr ausgeschlossen werden.

(3) Verbandsmaßnahmen sind nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch schriftlichen Bescheid zu erlassen und zu begründen.
Gegen den Bescheid kann schriftliche Klage beim DRK-Landesschiedsgericht binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Zugang des Bescheides erhoben werden. Der Bescheid hat diese Rechtsmittelbelehrung einschließlich des Wortlautes des -§ 17 Abs. 6 und der Anschrift der Landesgeschäftsstelle zu enthalten.

-§ 17 Verfahren bei Streitigkeiten

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen:

  • a) Organisationen oder Einrichtungen im DRK-Landesverband Hessen,
  • b) Einzelmitgliedern des DRK-Landesverbandes Hessens,
  • c) Einzelmitgliedern und Organisationen oder Einrichtungen des DRK-Landesverbandes Hessen,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des DRK-Landesverbandes Hessen (Landesschiedsgericht) nach Maßgabe der Landesschiedsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, entschieden.

(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet auch Ober Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Das Landesschiedsgericht entscheidet ferner über die Rechtmäßigkeit von Verbandsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinärer Art nach Maßgabe des -§ 16. wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Das Landesschiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Eintritt des streitigen Ereignisses im Wege der Klage angerufen werden. Bei Verbandsmaßnahmen gilt die Frist nach -§ 16 Abs. 3.

(6) Die Klage hat zu enthalten:

  • a) Namen und Anschriften der Parteien,
  • b) die Darstellung des Streitfalles,
  • c) den Antrag, welche Entscheidung das Schiedsgericht treffen soll,
  • d) Name und Anschrift eines Beisitzers für das Schiedsgericht und dessen Erklärung, dass er seit mindestens einem Jahr Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes und mit seiner Bestellung zum Beisitzer einverstanden ist, oder die Bitte an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, für den Kläger einen Beisitzer zu ernennen.

Die Klage ist bei der Geschäftsstelle des DRK-Landesverbandes Hessen einzureichen.

-§ 18 Gemeinnützigkeit

(1) Die Ortsvereinigung, ihre Gliederungen und Einrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Ortsvereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Ortsvereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Die Ortsvereinigung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigen.

-§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 28. März 1998 in Kraft.
Gleichzeitig verliert die bisher geltende Satzung ihre Gültigkeit.