Satzung der Ortsvereinigung Gründchen
des Deutschen Roten Kreuzes
Fassung 2003
Inhaltsverzeichnis
- -§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Kennzeichen
- -§ 2 Aufgaben, Zweck
- -§ 3 Einzelmitgliedschaft
- -§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- -§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- -§ 6 Aufbau und Organe der Ortsvereinigung
- -§ 7 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- -§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- -§ 9 Zusammensetzung des Ortsvorstandes
- -§ 10 Amtsperiode und Sitzungen des Vorstandes
- -§ 11 Vorstand im Sinne des BGB
- -§ 12 Aufgaben des Ortsvorstandes
- -§ 13 Besondere Aufgaben des Vorsitzenden
- -§ 14 Ruhen des Stimmrechts
- -§ 15 Rotkreuzgemeinschaft
- -§ 16 Finanzierung
- -§ 17 Verfahren bei Streitigkeiten
- -§ 18 Auflösung
- -§ 19 Inkrafttreten
- Anlage: Beitragsordnung
-§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Kennzeichen
(1) Die Ortsvereinigung führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Landesverband Hessen, Kreisverband Alsfeld, für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum DRK den Namen "Deutsches Rotes Kreutz - Ortsvereinigung Gründchen". Die Ortsvereinigung wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Sie hat ihren Sitz in Grebenau.
(3) Ihr Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreutz auf weißem Grund.
(4) Die Satzung des DRK-Landesverbandes Hessen und DRK-Kreisverbandes Alsfeld sind für die Ortsvereinigung und Ihre Mitglieder verbindlich.
-§ 2 Aufgaben, Zweck
(1) Die Ortsvereinigung führt als Mitglied des Landesverbandes Hessen die Ihr durch die Rotkreuzabkommen (Genfer Konvention) und die durch die Internationalen Rotkreuz-Konferenzen übertragenen Angelegenheiten durch.
(2) Die Ortsvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Zweck der Ortsvereinigung:
Die Ortsvereinigung dient der Wohlfahrt und Gesundheit des Volkes. Sie arbeitet als Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Deutschen Roten Kreuzes mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind.
(4) Sie vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(5) Sie wirbt für ihre Aufgaben in der Bevölkerung.
(6) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen, Mitwirkung im Zivilen Bevölkerungsschutz, Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und Gesundheitspflege, Häusliche Krankenpflege, Wohlfahrtspflege durch Fürsorge für Kinder, Mütter, Invalide, Heimatvertriebene, Auswanderer und andere Hilfsbedürftige, Krankenpflege, Rettungsdienst, Blutspendedienst, Gesundheitspflege und Ergänzung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge. Die Ortsvereinigung sammelt Spenden und stellt im Bedarfsfall Hilfsmittel zur Verfügung. Sie führt im Auftrage des DRK Kreisverbandes auch Sammlungen von Hilfsgütern durch.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-§ 3 Einzelmitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft und Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz ist freiwillig. Mitglieder der Verbände des Deutschen Roten Kreuzes können alle über 16 Jahre alte unbescholtene Männer und Frauen ohne Unterschied des Standes, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses oder politischen Überzeugung werden, die gewillt sind, ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des Deutschen Roten Kreuzes zu stellen.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Ortsvereinigung schließt die Mitgliedschaft im Kreisverband und im Landesverband ein. Einzelmitglieder werden nur in der Ortsvereinigung geführt, die auch die Beiträge erheben.
(3) Juristische Personen und Vereine, die bereit sind, Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes zu erfüllen, können als kooperative Mitglieder aufgenommen werden, auch wenn sie lediglich Beitrag entrichten.
(4) Personen, die sich in einem ungewöhnlichen Maß um das Rote Kreuz verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft in der Ortsvereinigung ist eine Ehrung, begründet aber keine besonderen Rechte.
(5) Personen, die den Verein durch persönlichen Einsatz (ausgenommen Spenden) ohne finanzielle Entschädigung (Arbeitseinsatz bei Veranstaltungen, Fahrten oder der Fahrzeugstellung zu Veranstaltungen usw.) unterstützen, werden für das Geschäftsjahr, in dem die Leistung erbracht wird, als beitragsfreies Mitglied geführt, sofern sie nicht bereits Mitglied der Ortsvereinigung sind.
(6) Bewerber um die Mitgliedschaft werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstandes der Ortsvereinigung ihrer Wohnsitzgemeinde aufgenommen.
-§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Der Ortsverein erhebt von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
(2) Die Ämter in der Ortsvereinigung stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Die aktive Arbeit im Deutschen Roten Kreuz entsendet ihre Vertretung gemäß der Dienstordnung.
(3) Der Vorsitz innerhalb der Ortsvereinigung wird so gehandhabt, dass neben dem/der Vorsitzenden ein weiterer Stellvertreter/in gewählt wird.
(4) Vorstandsmitglieder müssen die für ihr Amt erforderliche charakterliche und fachliche Eignung besitzen.
-§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod, durch Ausschluss oder durch Löschung im Mitgliederverzeichnis. Der Austritt muss schriftlich an die zuständige Ortsvereinigung gemeldet werden.
(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt oder dessen guten Ruf gefährdet.
(3) Dem Betroffenen muss Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben werden.
(4) Über den Ausschluss eines Einzelmitgliedes entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes durch begründeten Beschluss. Antragsberechtigt ist der Vorstand der Ortsvereinigung oder ein Vorstandsmitglied des Kreisverbandes. Wird der Antrag von einem Mitglied des Kreisvorstandes gestellt, ist vor der Entscheidung der Vorstand der Ortsvereinigung anzuhören. Die Entscheidung ist dem zuständigen Landesverband mitzuteilen.
(5) Der Ausschluss kann angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Hessen.
(6) Der Ausschluss hat die Entziehung der Mitgliedschaft in den übergeordneten Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes zur Folge.
(7) Ein Mitglied wird aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht, wem es ohne Begründung 2 Jahre seinen Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung nicht entrichtet hat. Die Löschung erfolgt zum Ende des 2. Beitragsjahres.
-§ 6 Aufbau und Organe der Ortsvereinigung
Organe der Ortsvereinigung sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Ortsvorstand.
-§ 7 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn dies von mindestens einem zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Ortsvorstand beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Eingeladen wird durch öffentliche Bekanntmachung oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Innehaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die ordnungsgemäße einberufene Ortsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Es wird mündlich abgestimmt. Beantragt mindestens 1/10 der Anwesenden schriftliche Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen.
-§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Ortsvorstandes,
- Wahl der Delegierten für die Kreisversammlung,
- Entlastung des Ortsvorstandes nach Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und nach Rechnungslegung,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Beschlussfassung über Anträge, die spätestens 1 Woche vor der Ortsversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand gestellt worden sind, oder deren Behandlung die Ortsversammlung mit 3/4 Mehrheit beschließt,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung der Ortsvereinigung,
- Zusammenschluss mit einer anderen Ortsvereinigung.
(2) Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung der Ortsvereinigung oder beim Zusammenschluss mit einer anderen Ortsvereinigung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der neugewählte Vorstand einer Ortsvereinigung muss die Bestätigung beim Kreisvorstand einholen. Die Auflösung einer Ortsvereinigung oder der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Ortsvereinigungen bedarf der Zustimmung der Kreisversammlung des DRK-Kreisverbandes.
-§ 9 Zusammensetzung des Ortsvorstandes
(1) Der Ortsvorstand besteht aus:
- dem (der) Vorsitzenden,
- dem (der) Stellvertreter(in),
- dem (der) Kassenwart(in),
- dem (der) Schriftführerin),
- dem (der) Bereitschaftsleiterin,
- dem (der) Beisitzer/in 1,
- dem (der) Beisitzer/in 2.
(2) Bei Bedarf können weitere Mitglieder hinzugewählt werden. Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein, doch nicht das Amt des (der) Vorsitzenden, seines (ihres) Stellvertreters(in) und das des (der) Kassenwarts(in).
(3) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
-§ 10 Amtsperiode und Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird auf Dauer von 3 Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen und ist entsprechend den Bestimmungen des -§ 7 einzuberufen, wobei die schriftliche Einladung unter Innehaltung einer Frist von nur einer Woche zu erfolgen braucht. Nichteinhaltung der Form und Frist kann durch Genehmigung aller Vorstandsmitglieder geheilt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Auch nach Ablauf der dreijährigen Amtsperiode führt der bisherige Vorstand die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ernennt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten regulären Wahl einen Vertreter.
-§ 11 Vorstand im Sinne des BGB
Rechtsverbindliche Erklärungen der Ortsvereinigung werden von zwei Mitgliedern ihres Vorstandes abgegeben, von denen einer der/die Vorsitzende bzw. deren/dessen Stellvertreter(in) sein muss.
-§ 12 Aufgaben des Ortsvorstandes
(1) Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat hierbei die Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes des DRK-Kreisverbandes zu beachten. Er kann ihm zustehende Befugnisse auf den Vorsitzenden übertragen.
(2) Er hat die aus der Dienstordnung ergehenden Weisungen der Führungskräfte der aktiven Arbeit zu beachten.
(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Er führt die laufenden Geschäfte, stellt jährlich den Haushaltsplan auf und legt Rechnung, er legt den Haushaltsplan nach Genehmigung der Mitgliederversammlung dem Kreisverband vor, er erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung, er beschließt über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft, er trifft Vorbereitungsmaßnahmen gemäß der K-Vorschrift des DRK.
-§ 13 Besondere Aufgaben des Vorsitzenden
Besondere Aufgaben des Vorsitzenden sind:
- Die Wahrnehmung der von ihm vom Vorstand und durch die Dienstordnung für Männer- und Frauenarbeit übertragenen Befugnisse,
- die Durchführung der ihm vom Kreisvorstand erteilten Weisungen,
- der Einsatz des DRK in Eilfällen, Bestimmung des Einsatzleiters.
Als Eilfälle sind Katastrophen und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr in Verzug ist, anzusehen. In diesem Falle kann der Vorsitzende Weisungen an alle im Bereich der Ortsvereinigung gelegenen Organisationen des DRK und an Einzelmitglieder direkt erteilen. Über den eingetretenen Eilfall und die getroffenen Maßnahmen hat der Vorsitzende unverzüglich dem Vorsitzenden des DRK-Kreisverbandes und dem Rotkreuzbeauftragten des DRK-Kreisverbandes zu berichten.
-§ 14 Ruhen des Stimmrechts
(1) Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht in Angelegenheiten, an denen es persönlich beteiligt ist.
-§ 15 Rotkreuzgemeinschaft
- a) Bereitschaften
(1) Zu den Bereitschaften gehören alle DRK-Mitglieder, die in einem vom Präsidium anerkannten Fachdienst tätig sind.
(2) Ihr Aufbau, ihre Vertretung in den Vorständen und die Durchführung ihrer Arbeit werden durch die vom Landesverband erlassene Dienstordnung für die Männer- und Frauenarbeit geregelt.
- b) Jugendrotkreuz
(1) Das Jugendrotkreuz ist ein eigenständiger Jugendverband innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Die Angehörigen der JRK-Gruppe, die sich in jugendgemäßer Art einsetzen und sich für die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes ausbilden lassen, sind persönliche Mitglieder des Jugendrotkreuzes.
(3) Der Aufbau, die Vertretung in den Vorständen und die Durchführung der JRK-Arbeit werden durch die JRK-Ordnung geregelt. Sie wird von der Landesversammlung im Rahmen der Satzung erlassen.
-§ 16 Finanzierung
(1) Die Mittel der Ortsvereinigung sind im Rahmen des Haushaltsplanes zu verwenden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Jeder Ortsvorstand muss einen Haushaltsplan aufstellen. Dieser Haushaltsplan ist von der Jahreshauptversammlung der DRK-Ortsvereinigung zu genehmigen. Nach der Genehmigung ist der Haushaltsplan an den Kreisvorstand unaufgefordert zu übersenden.
-§ 17 Verfahren bei Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen:
- der Ortsvereinigung und einem übergeordneten Verband,
- der Ortsvereinigung und einer anderen Ortsvereinigung,
- der Ortsvereinigung und einem Einzelmitglied,
- zwischen Einzelmitgliedern untereinander soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im DRK ergeben,
werden durch Schiedsgerichte entschieden. Zuständig ist das Schiedsgericht beim Landesverband. Die Einzelheiten regelt eine Schiedsordnung, die Bestandteil der Satzung ist.
-§ 18 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband Alsfeld des DRK, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
-§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. August 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. März 1975 außer Kraft.
Grebenau, den 25. Juli 2003
(beschlossen in der Generalversammlung vom 25. Juli 2003)
Anlage: Beitragsordnung der DRK-Ortsvereinigung Gründchen
Für den nach -§ 4 der Satzung der Ortsvereinigung Gründchen zu erhebenden Mitgliedsbeitrag wird folgende Beitragsordnung beschlossen:
Der Jahresbeitrag beträgt:
- a) für ein aktives Mitglied 8,00 Euro,
- b) für ein passives Mitglied 15,00 Euro.
Dazu gelten folgende Bedingungen und Einschränkungen:
- Aktiv ist, wer Erste-Hilfe-Lehrgang abgeleistet hat und sich der aktiven Arbeit in der Bereitschaft und den Fachdienst der OV Gründchen zur Verfügung stellt. Diese Aktiverklärung muss auf Verlangen der Bereitschaftsleitung/Fachdienstleitung schriftlich abgegeben werden. Mitglieder des Vorstandes sind aktive Mitglieder der Ortsvereinigung. Personen, die den Verein durch persönlichen Einsatz ohne finanzielle Entschädigung (Arbeitseinsatz bei Veranstaltungen, Fahrten oder Fahrzeugstellung zu Veranstaltungen usw.) unterstützen, werden für das Geschäftsjahr, in dem die Leistung erbracht wird, als beitragsfreies Mitglied geführt, sofern sie nicht bereits Mitglied der Ortsvereinigung sind.
- Die von der Mitgliederversammlung ernannten Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
- Aktive Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beitragsfrei; ebenso Mitglieder, die ihren Wehrdienst oder Zivildienst ableisten. Die Befreiung fällt weg, wenn das Mitglied eine Verpflichtung für eine längere Dienstzeit abgibt.
- Bei wirtschaftlicher Notlage kann auf Antrag der Vorstand für das laufende Geschäftsjahr von der Entrichtung des Beitrages befreien. Für eine längere Befreiung ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Es wird bestätigt, dass diese Beitragsordnung in der Mitgliederversammlung am 25. Juli 2003 beschlossen worden und somit rechtsverbindlich für alle Mitglieder der DRK-Ortsvereinigung Gründchen ab dem 01. August 2003 ist.
Grebenau, den 25. Juli 2003