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Vorsitzender

Ute Koch

Tel: 06631 71090

Spendenkonto des DRK-Ortsverein Alsfeld

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Oberhessen
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Satzung des Deutschen Rotes Kreuz
Landesverband Hessen Kreisverband Alsfeld
Ortsvereinigung Alsfeld

Fassung 1998

-§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Name, Rechtsform, Sitz, Kennzeichen:
(1) Die Ortsvereinigung (OV) führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) - Kreisverband Alsfeld für die Dauer ihrer Zugehörigkeit den Namen:
    Deutsches Rotes Kreuz
    Kreisverband Alsfeld
    Ortsvereinigung Alsfeld.
Die Ortsvereinigung wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Die Ortsvereinigung hat ihren Sitz in Alsfeld.

(3) Ihr Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.

(4) Das Betreuungsgebiet der Ortsvereinigung ist die politische Gemeinde. Der Kreisvorstand kann weitere Gemeinden zuweisen, in denen keine Ortsvereinigungen bestehen.

(5) Die Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes - Landesverband Hessen und des Kreisverbandes Alsfeld sind für die Ortsvereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich.

-§ 2 Aufgaben

(1) Die Ortsvereinigung Alsfeld führt als Mitglied des Landesverbandes Hessen, die ihr durch die Rotkreuzabkommen (Genfer Konventionen) und durch die Internationalen Rotkreuz Konferenzen übertragenen Aufgaben durch.

(2) Die Ortsvereinigung dient der Wohlfahrt und Gesundheit der Bevölkerung.
Sie arbeitet als Mitglied des als Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Deutschen Roten Kreuzes mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind.

(3) Sie vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(4) Sie wirbt für ihre Aufgaben in der Bevölkerung.

(5) Die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes sind insbesondere:
Erste Hilfe hei Notständen und Unglücksfällen, Mitwirkung im Zivilen Bevölkerungsschutz, Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und Gesundheitspflege, Häusliche Krankenpflege, Wohlfahrtspflege durch Fürsorge für Kinder, Mütter, Invaliden, Heimatvertriebene, Auswanderer und andere Hilfsbedürftige. Weiterhin Krankenpflege, Rettungsdienst, Blutspendedienst. Gesundheitspflege und Ergänzung der öffentlichen Gesundheitsvorsorge.
Die Ortsvereinigung sammelt Spenden und stellt im Bedarfsfall Hilfsmittel zur Verfügung. Sie führt im Auftrag des DRK-Kreisverbandes auch Sammlungen von Hilfsgütern durch.

-§ 3 Einzelmitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft und Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz ist freiwillig. Mitglieder der Verbände des Deutschen Roten Kreuzes können alle über 17 Jahre alten unbescholtenen Frauen und Männer ohne Ansehen des Standes, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses oder politischer Überzeugung werden, die gewillt sind, ihre Kräfte zur Hilfe am Nächsten in den Dienst des Deutschen Roten Kreuzes zu stellen. In begründeten Fällen kann das Aufnahmealter auf 16 Jahre herabgesetzt werden. Bei Streitigkeiten über eine Aufnahme entscheidet die/der Vorsitzende des Kreisverbandes.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Ortsvereinigung schließt die Mitgliedschaft im Kreisverband und im Landesverband ein.
Gleichzeitig erwirbt jedes Mitglied, sowie dessen Ehegatte und dessen Kinder, sofern für diese Kinder noch ein Kinderfreibetrag gewährt wird. die Mitgliedschaft im DRK-Flugdienst.
Einzelmitglieder werden nur in den Ortsvereinigungen geführt, die auch die Mitgliedsbeiträge festsetzen und erheben.

(3) Juristische Personen und Vereine, die bereit sind, Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes zu erfüllen, können als kooperative Mitglieder aufgenommen werden, auch falls sie lediglich Beitrag entrichten.

(4) Personen, die sich in einem außergewöhnlichen Maß um das Deutsche Rote Kreuz verdient gemacht haben, können vom Vorstand der Ortsvereinigung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist eine Ehrung, begründet aber keinerlei Rechte.

(5) Bewerber um die Mitgliedschaft werden auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstandes der Ortsvereinigung ihres Wohnsitzes aufgenommen.

-§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Das Deutsche Rote Kreuz kann von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag erheben, dessen Mindesthöhe durch die Landesversammlung festgesetzt wird. Bei wirtschaftlicher Notlage des Mitgliedes kann der Vorstand auf Antrag von der Erhebung des Beitrages absehen.

(2) Die Ämter und Funktionen in der Ortsvereinigung stehen Frauen und Männern gleichermaßen offen. Die aktive Arbeit im Deutschen Roten Kreuz entsendet ihre Vertretung gemäß der Dienstordnung.

(3) Der Vorsitz innerhalb der Ortsvereinigung wird so gehandhabt, dass neben der/dem Vorsitzenden eine weitere Stellvertreterin oder ein weiterer Stellvertreter gewählt wird.

(4) Vorstandsmitglieder müssen die für ihr Amt erforderliche charakterliche und fachliche Eignung besitzen.

-§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
Der Austritt muss schriftlich, spätestens jedoch bis zum 30.09. des laufenden Jahres beim Vorstand vorliegen, damit die Erklärung zum 31.12. des Geschäftsjahres wirksam werden kann.

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, falls ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, falls ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt oder dessen guten Ruf gefährdet, oder falls ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung den fälligen Beitrag nicht entrichtet.

(3) Der Betroffene muss angehört werden und es muss ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

(4) Über den Ausschluss eines Einzelmitgliedes entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes durch begründeten Beschluss. Antragsberechtigt ist der Vorstand der Ortsvereinigung oder ein Vorstandsmitglied des Kreisverbandes. Wird der Antrag von einem Mitglied des Kreisvorstandes gestellt, ist vor der Entscheidung der Vorstand der Ortsvereinigung anzuhören. Die Entscheidung ist dem Landesverband mitzuteilen.

(5) Der Ausschluss kann angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Hessen.

(6) Der Ausschluss hat die Entziehung der Mitgliedschaft in den übergeordneten Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes zur Folge.

-§ 6 Aufbau der Organe

(1) Organe der Ortsvereinigung sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Ortsvorstand.

-§ 7 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Ortsvorstand beantragt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vorn Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Eingeladen wird durch öffentliche Bekanntmachung oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es wird öffentlich abgestimmt, beantragt mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung, so ist diesem Antrag stattzugeben.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

-§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl des Ortsvorstandes,
  2. Wahl der Delegierten für die Kreisversammlung,
  3. Entlastung de Vorstandes nach Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und der Rechnungslegung,
  4. Genehmigung des Haushaltsplans,
  5. Beschlussfassung über Anträge, die spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, schriftlich mit Begründung, beim Ortsvorstand gestellt worden sind, oder deren Behandlung die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschließt,
  6. Änderung der Satzung,
  7. Auflösung der Ortsvereinigung,
  8. Zusammenschluss mit einer anderen Ortsvereinigung.

(2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Ortsvereinigung oder beim Zusammenschluss mit einer anderen Ortsvereinigung ist eine Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der neugewählte Vorstand einer Ortsvereinigung muss sich die Bestätigung beim Kreisvorstand einholen. Diese Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.
Die Auflösung einer Ortsvereinigung oder der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Ortsvereinigungen bedarf der Zustimmung der Kreisversammlung des DRK-Kreisverbandes.

-§ 9 Zusammensetzung des Ortsvorstandes

(1) Der Ortsvorstand besteht aus:

  1. der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden,
  2. der Stellvertreterin / dem Stellvertreter,
  3. der Ärztin / dem Arzt,
  4. der Kassenwartin / dem Kassenwart,
  5. der Schriftführerin / dem Schriftführer,
  6. der Bereitschaftsleiterin,
  7. dem Bereitschaftsleiter,
  8. der Jugendgruppenleiterin / dem Jugendgruppenleiter bzw. Stellvertreter/in.

(2) Bei Bedarf können weitere Mitglieder hinzugewählt werden. Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein, jedoch nicht das Amt der/des Vorsitzenden, ihres/seines Stellvertreters/in und das der/des Kassenwartin/es.

(3) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

-§ 10 Amtsperiode und Sitzungen des Ortsvorstandes

(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er tritt mindestens vierteljährlich zusammen und ist entsprechend den Bestimmungen des -§ 7 einzuberufen, wobei die schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von nur einer Woche erfolgen kann. Nichteinhaltung von Form und Frist kann durch Genehmigung aller Vorstandsmitglieder geheilt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(3) Auch nach Ablauf der dreijährigen Amtsperiode führt der bisherige Vorstand die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter.

-§ 11 Vorstand im Sinne des BGB

(1) Rechtsverbindliche Erklärungen der Ortsvereinigung werden von zwei Mitgliedern des Ortsvorstandes abgegeben, von denen eines die/der Vorsitzende, deren/dessen Stellvertreter/in bzw. die/der Schatzmeister/in sein muss.

-§ 12 Aufgaben des Ortsvorstandes

(1) Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat hierbei die Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes des DRK-Kreisverbandes zu beachten. Er kann ihm zustehende Befugnisse auf die/den Vorsitzende/n übertragen.

(2) Er hat die aus der Dienstordnung ergehenden Weisungen der Führungskräfte der aktiven Arbeit zu beachten.

(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Er führt die laufenden Geschäfte, stellt jährlich den Haushaltsplan auf und legt Rechnung, er legt den Haushaltsplan nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung dem Kreisvorstand vor, er erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung, er beschließt über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft, er trifft Vorbereitungsmaßnahmen gemäß der K-Vorschrift des DRK.

-§ 13 -entfällt-

-§ 14 Besondere Aufgaben der/des Vorsitzenden

(1) Besondere Aufgaben der/des Vorsitzenden sind:

  1. Die Wahrnehmung der ihr/Ihm vom Vorstand und durch die Dienstordnung für Frauen- und Männerarbeit übertragenen Befugnisse.
  2. Die Durchführung der ihr/ihm vorn Kreisvorstand erteilten Weisungen.
  3. Der Einsatz des DRK in Eilfällen, Bestimmung des Einsatzleiters. Als Eilfälle sind Katastrophen und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzug ist, anzusehen. In diesem Fall kann der Vorsitzende Weisungen an alle im Bereich der Ortsvereinigung gelegenen Organisationen des DRK und an Einzelmitglieder direkt erteilen. Über den eingetretenen Eilfall und die getroffenen Maßnahmen hat die/der Vorsitzende unverzüglich der/dem Vorsitzenden des DRK-Kreisverbandes und der/dem Rotkreuzbeauftragten des DRK-Kreisverbandes zu berichten.

-§ 15 Ruhen des Stimmrechts

(1) Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht in Angelegenheiten, an denen es persönlich beteiligt ist.

-§ 16 Rotkreuzgemeinschaften (Bereitschaften)

(1) Zu den Bereitschaften gehören alle DRK-Mitglieder, die in einem vom Präsidium anerkannten Fachdienst tätig sind.

(2) Ihr Aufbau, ihre Vertretung in den Ortsvorständen und die Durchführung ihrer Arbeit werden durch die vom DRK-Landesverband erlassene Dienstordnung für die Frauen- und Männerarbeit geregelt.

-§ 17 Rotkreuzgemeinschaften (Jugendrotkreuz)

(1) Das Jugendrotkreuz ist ein eigenständiger Jugendverband innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Die Angehörigen der JRK-Gruppe, die sich in jugendmäßiger Art einsetzen und sich für die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes ausbilden lassen, sind persönliche Mitglieder des Jugendrotkreuzes.

(3) Der Aufbau, die Vertretung in den Vorständen und die Durchführung der JRK-Arbeit werden durch die JRK-Ordnung geregelt. Sie wird vom Landesverband im Rahmen der Satzung erlassen.

-§ 18 Finanzierung

(1) Die Mittel der Ortsvereinigung sind im Rahmen des Haushaltsplanes zu verwenden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Jeder Ortsvorstand muss einen Haushaltsplan aufstellen. Dieser Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung der DRK-Ortsvereinigung zu genehmigen. Nach der Genehmigung ist der Haushaltsplan unaufgefordert an den Kreisvorstand zu übersenden.

-§ 19 Verfahren bei Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen:

  • der Ortsvereinigung und einem übergeordneten Verband der Ortsvereinigung und einer anderen Ortsvereinigung,
  • der Ortsvereinigung und einem Einzelmitglied,
  • zwischen Einzelmitgliedern untereinander, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im DRK ergeben,

werden durch Schiedsgerichte entschieden. Zuständig ist das Schiedsgericht beim DRK-Landesverband. Die Einzelheiten regelt eine Schiedsordnung.

-§ 20 Gemeinnützigkeit

(1) Die Ortsvereinigung verfolgt mit ihren Gliederungen und Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.

(3) Die Mittel der Ortsvereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsvereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

-§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung ist am 13.05.1998 in Kraft getreten. Gleichzeitig hat die bisher geltende Satzung vom 13.03.1976 in der Fassung vom 24.03.1984 ihre Gültigkeit verloren.

36304 Alsfeld, den, 13. Mai 1998

Anhang zur Satzung

Historie der Änderungen

A) Inkrafttreten der ursprünglichen Satzung am 13. März 1976.

B) 1. Änderung der Satzung am 24. März 1984
-§ 5 - Erlöschen der Mitgliedschaft wurde um den folgenden Absatz ergänzt:
Der Austritt muss schriftlich, spätestens jedoch bis zum 30.09. des laufenden Jahres beim Vorstand vorliegen, damit die Erklärung zum 31.12. des Geschäftsjahres wirksam werden kann.

C) 2. Änderung der Satzung am 29. März 1985
-§ 3 - Einzelmitgliedschaft wurde um den folgenden Absatz ergänzt:
gleichzeitig erwirbt jedes Mitglied, sowie dessen Ehegatte und dessen Kinder, sofern für diese Kinder noch ein Kinderfreibetrag gewährt wird, die Mitgliedschaft im DRK-Flugdienst.

D) 3. Änderung der Satzung am 13.05.1998
-§ 20 - Gemeinnützigkeit der existierende -§ 20 Inkrafttreten wurde in -§ 21 umbenannt, der neue -§ 20 Gemeinnützigkeit wurde eingefügt:

-§ 20 Gemeinnützigkeit

(1) Die Ortsvereinigung verfolgt mit ihren Gliederungen und Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.

(3) Die Mittel der Ortsvereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsvereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.