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(Hessisches Ministerium des Innern und für Sport)

Notfallstation

Rahmenempfehlungen
zum Aufbau und Betrieb
von Notfallstationen in Hessen
(RE-NFS-HE)

Stand: Juni 2000

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Kontaminationskontrollstelle

  1. Auswahl der Standorte
  2. Aufgaben der Kontaminationskontrollstelle
  3. Personelle Besetzung
  4. Leitung der Kontaminationskontrollstelle
  5. Funktion einer Kontaminationskontrollstelle
  6. Hinweise zur Aufstellung Objektbezogener Einsatzpläne und zur Einweisung des Personals
  7. Anlagen zu den Einsatzplänen

3. Notfallstation (NFS)

  1. Aufgaben einer Notfallstation
  2. Auswahl der Gebäude
  3. Personelle Besetzung
  4. Leitung der Notfallstation
  5. Funktion einer Notfallstation
  6. Hinweise zur Aufstellung Objektbezogener Einsatzpläne und zur Einweisung des Personals
  7. Anlagen zu den Einsatzplänen

4. Planung von Kontaminationskontrollstellen und Notfallstationen

5. Zuordnung der Einsatzkräfte zu den Objekten

6. Ausbildung der Einsatzkräfte

7. Aufgaben, personelle Besetzung und Ausstattung der einzelnen Stationen

  1. Kontaminationskontrollstelle Stationen 1 - 3 mit Aufgaben,
      personeller Besetzung und Ausstattung

    Station 1
    Station 2
    Station 3
  2. Notfallstation Stationen 1 - 11 mit Aufgaben,
      personeller Besetzung und Ausstattung

    Station 1
    Station 2
    Station 3
    Station 4
    Station 5
    Station 6
    Station 7
    Station 8
    Station 9
    Station 10
    Station 11

8. Ergänzungen zum Fall "Nuklearbetriebe Hanau"

9. Literatur

10. Anmerkungen zur Umsetzung der RE-NFS-HE

11. Anhänge

  1. Kontaminationskontrollstelle - schematische Darstellung
  2. Notfallstation - schematische Darstellung
  3. Tabelle "Richtwerte für abgestufte Maßnahmen bei Kontamination der Haut"
  4. Erhebungsbogen Notfallstation (Kernkraftwerk)
  5. Erhebungsbogen Notfallstation (Nuklearbetriebe Hanau)
  6. Merkblatt "Verhaltensregeln nach einem Strahlenunfall"
  7. Strahlenschutz der Einsatzkräfte (aus 2) und Strahlenexposition des Hilfspersonals (aus 4)
  8. "Merkblatt für die ambulante Betreuung nach einem Strahlenunfall"
  9. Institut für Strahlenschutz, übersicht "Regionale Strahlenschutzzentren"

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1. Einleitung

Das Hessische Katastrophenschutzgesetz wurde im Jahr 1998 durch das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) [1] abgelöst. Ebenso wurden die "Rahmenempfehlungen" [2] und die "Radiologischen Grundlagen" [3] aus dem Jahr 1989 im Jahr 1999 überarbeitet. Der Anhang G3 o. g. "Rahmenempfehlungen" befasst sich mit den Notfallstationen. Prinzipiell gibt es zu den damaligen Ausführungen aus dem Jahr 1989 nur geringfügige Änderungen. In allen hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten wurden bereits vor Jahren entsprechende, für den Aufbau und den Betrieb von Notfallstationen geeignete Objekte auf Liste erfasst.

Dies geschah nicht, weil man z. B. bei einer Katastrophenlage im Zusammenhang mit dem KKW Biblis (LK Bergstraße) mit massiven Auswirkungen (z. B. Kontamination der Bevölkerung) noch z. B. im Landkreis Kassel rechnet, sondern weil man Kräfte zur Ablösung von zum KKW Biblis Orts nahen GABC-Zügen benötigt, die mit dem Aufbau und dem Betrieb von Notfallstationen vertraut sind. Diese Forderung kann nur realisiert werden, wenn alle hessischen GABC-Zügen an vergleichbaren Objekten (z. B. Schulen, Sportzentren) am jeweiligen Standort nach einem landesweit einheitlichen Konzept üben.

Das Konzept "Notfallstation'' kann neben nuklear bedingten ebenso für chemisch bedingte Lagen angewandt werden. Die dann notwendigen Änderungen (z. B. andere oder keine Messgeräte) sind von Nachgeordneter Bedeutung.

Bis zum Jahresende 1999 fanden 47 "Notfallstation" statt, sowie fünf Ärzte-Seminare "Nuklearer Katastrophenschutz".

Für die Zielgruppe Ärzte/innen als Leiter/in einer Notfallstation bzw. als Fachberaterin beim Katastrophenschutzstab wird auf folgende weiterführende Literatur hingewiesen:

  • SSK, Band 4 - Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen [4]
  • SSK, Band 18 - Maßnahmen nach Kontamination der Haut mit radioaktiven Stoffen
  • SSK, Band 25 - Notfallschutz und Vorsorgemaßnahmen bei kerntechnischen Unfällen [6]
  • SSK, Band 32 - Der Strahlenunfall [7]

Der zeitliche Abstand von zehn Jahren seit dem Erscheinen der "Rahmenempfehlungen-Notfallstationen-Hessen" (RE-NFS-HE) im Jahr 1990 bzw. die Neuauflage der allgemeinen "Rahmenempfehlungen" [2] und der "Radiologischen Grundlagen" [3] waren die Gründe, auch das vorliegende Papier zu aktualisieren.

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2. Kontaminationskontrollstelle

Den Notfallstationen sind Kontaminationskontrollstellen vorgeschaltet. Der Aufbau erfolgt entsprechend dem beigefügten Schema (Anhang 1LA).

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2.1 Auswahl der Standorte

Bei Festlegung der Standorte der Kontaminationskontrollstellen ist darauf zu achten, dass ausreichend Stauräume für kontaminierte Fahrzeuge vorhanden sind. Wegen der getrennten Wegeführung für kontaminierte bzw. nicht kontaminierte Personen sollen nach Möglichkeit, Straßengabelungen/-Kreuzungen ausgewählt werden. Transportkapazitäten für die Zuführung kontaminierter Personen zur Notfallstation sind dann vorzusehen, wenn sich die Notfallstation nicht in zumutbarer Entfernung von der Kontaminationskontrollstelle befindet.

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2.2 Aufgaben der Kontaminationskontrollstelle

Durch die Einrichtung einer Kontaminationskontrollstelle soll erreicht werden, dass nur kontaminierte Personen die Notfallstationen aufsuchen.

Aufgaben der Kontaminationskontrollstelle sind insbesondere:

  • Ausgabe von Merkblättern mit Hinweisen und Verhaltensregeln an alle ankommenden Personen (Anhang 11.F)
  • Grobmessungen zur Feststellung, ob Kontamination vorliegt
  • Weiterleitung nicht kontaminierter Personen in Aufnahmegebiete
  • Feststellen der Personalien von kontaminierten Personen
  • Weiterleitung der kontaminierten Personen zur Notfallstation

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2.3 Personelle Besetzung

Für die personelle Besetzung der Kontaminationskontrollstelle sind vorzusehen (für eine Schicht):

  • 1 nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ermächtigter Arzt
  • Helfer aus dem GABC-Zug
  • Sanitätshelfer
  • Hilfskräfte der im KatS mitwirkenden Organisationen zur Ausgabe von Merkblättern, Registrierung, Einweisung etc.
  • Polizei (zur Verkehrslenkung)

Anmerkung:
Die Anzahl des Personals sollte unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der zu erwartenden Personenzahl und sonstiger Besonderheiten für jedes einzelne Objekt bei der Planung festgelegt werden. Als Anhaltspunkt für die personelle Besetzung ist neben dem nach der StrlSchV ermächtigten Arzt bei einem Durchsatz von 500 Personen pro Stunde von folgendem Personalbedarf auszugehen:

  • 3 GABC-Helfer mit Messgeräten
  • 8 Sanitätskräfte
  • 8 Hilfskräfte der im KatS mitwirkenden Organisationen
  • 4 Polizeikräfte
  • ggf. sind Rettungssanitäter mit KTW vorzusehen

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2.4 Leitung der Kontaminationskontrollstelle

Die Leitung der Kontaminationskontrollstelle obliegt dem dort eingesetzten Arzt. So weit mehrere Ärzte an einer Kontaminationskontrollstelle eingesetzt werden, bestimmt der KatS-Leiter einen davon zum Leiter.

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2.5 Funktion einer Kontaminationskontrollstelle

Die Kontaminationskontrollstelle ist in 3 Stationen gegliedert:

  • Station 1: Die aus dem kontaminierten Gebiet ankommenden Fahrzeuge oder Personen werden angehalten und durch Aushändigen eines Merkblattes und ggf. mündliche Hinweise informiert.
  • Station 2: Anschließend wird durch eine Grobmessung festgestellt, ob eine Kontamination besteht. Hierzu wird auf die Tabelle "Richtwerte für abgestufte Maßnahmen bei Kontamination von Haut (zur Verwendung in Notfallstationen)" in den allgemeinen Rahmenempfehlungen [2] verwiesen (Anhang 11.C). Sollte eine Kontamination festgestellt werden, legt der Arzt weitere Maßnahmen fest. Falls keine Kontamination vorliegt, erfolgt die Weiterleitung in Aufnahmegebiete (so weit von den Betroffenen nicht ein anderes Ziel gewünscht wird). Bei einer Feststellung von Kontamination an Fahrzeugen erfolgt das Abstellen am Sammelplatz. Kontaminierten Personen wird nach Maßgabe der vom Arzt getroffenen Entscheidung das Aufsuchen der Notfallstationen empfohlen.
  • Station 3: Hier sollte, um Doppelbefragung zu vermeiden, bereits der "Erhebungsbogen" (Anhang 11.D bzw. Anhang 11 .E) ausgehändigt und - so weit möglich ausgefüllt werden, da dieser in der Notfallstation benötigt wird.

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2.6 Hinweise zur Aufstellung Objektbezogener Einsatzpläne
       und zur Einweisung des Personals

Auf der Grundlage dieser Rahmenempfehlung ist für jeden vorgesehenen Standort einer Kontaminationskontrollstelle ein Einsatzplan aufzustellen. Dabei sind die Beschreibungen der einzelnen Stationen durch die objektspezifischen Angaben zu ergänzen. Den Einsatzkräften mit Leitungsfunktion muss dieser Einsatzplan komplett zur Verfügung gestellt werden, während für die Einsatzkräfte eine Kopie der entsprechenden Seiten (Beschreibung der jeweiligen Station) als Arbeitsunterlage dient.

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2.7 Anlagen zu den Einsatzplänen

Die Einsatzpläne sind durch folgende Anlagen zu ergänzen:

  • Anlage 1: Evakuierungsplan (Auszug)
    Darin sind die vorgesehenen Verkehrswege, Beschilderungen und Standorte der Einweiser einzutragen.
  • Anlage 2: Übersichtsplan (Lageplan)
    In diesem Plan sind die An- und Abfahrten, die Lage der einzelnen Parkplätze und die einzelnen Standorte einzutragen.
  • Anlage 3: Genaue Beschreibung der Stelle, an der die Kontaminationskontrollstelle einzurichten ist (eine entsprechende Skizze ist beizufügen).
  • Anlage 4: Gesamtübersicht der Personalstärke
  • Anlage 5: Gesamtübersicht der Ausstattung
  • Anlage 6: Verzeichnis der Aufnahmeorte
  • Anlage 7: Liste der Krankenanstalten zur medizinischen Versorgung strahlen überexponierter Personen.
    Hierin sind auch nahe und verkehrsgünstig gelegene Krankenhäuser der Regelversorgung aufzunehmen; der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt die Zuordnung der Krankenanstalten zur Kontaminationskontrollstelle
  • Anlage 8: Erhebungsbogen (Muster)
  • Anlage 9: Merkblatt "Verhaltensregeln nach einem Strahlenunfall"
  • Anlage 10: Übersichtskarte
    mit Einzeichnung aller als Notfallstationen vorgesehenen Objekte (durchnumerieret mit Liste der Anschrift und Erreichbarkeit) sowie aller als Kontaminationskontrollstellen vorgesehenen Standorte

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3. Notfallstation (NFS)

Bei einem kerntechnischen Unfall kann es erforderlich werden, für die Bevölkerung und die Einsatzkräfte zur Überprüfung eventueller Strahlenbelastung und zur Durchführung von Hilfsmaßnahmen (z. B. Dekontamination) Notfallstationen außerhalb des kontaminierten oder von einer Kontamination bedrohten Gebietes einzurichten. "Außerhalb des kontaminierten Gebietes" bedeutet, dass die gemessenen Werte den Eingreifrichtwert für die Maßnahme "Aufenthalt in Gebäuden" (Effektive Dosis: 10 mSv; äußere Exposition in 7 Tagen und effektive Folgedosis durch in diesem Zeitraum inhalierte Radionuklide) nicht überschreiten.

Einrichtung und Betrieb der Notfallstationen ist Aufgabe der unteren Katastrophenschutzbehörde. Anzahl und Standorte der einzurichtenden Notfallstationen werden je nach Lage vom Leiter der Katastrophenschutzleitung (KatSL) festgelegt.

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3.1 Aufgaben einer Notfallstation

Die Notfallstation ist eine Einrichtung zur medizinischen Sichtung und Erstversorgung von Personen, die von einem Kernkraftwerksunfall direkt betroffen sind, d. h., dass sie sich während oder nach Durchzug der radioaktiven Wolke, die aus der Anlage freigesetzt wurde, in dem betroffenen Gebiet aufgehalten haben. [9]

In einem solchen Falle sind folgende Expositionsmöglichkeiten zu berücksichtigen:

  • Bestrahlung aus der radioaktiven Wolke,
  • Bestrahlung durch Umgebungskontamination,
  • Bestrahlung durch Eigenkontamination,
  • Bestrahlung durch Inkorporation.

Die Notfallstationen dienen nur zur Versorgung betroffener Personen. Bereits rechtzeitig evakuierte Personen können unter Umgehung der Notfallstation in die vorgesehenen Aufnahmegebiete gebracht werden. Notfallpatienten (Unfälle, akute Erkrankungen) werden im Rahmen der ersten ärztlichen Hilfe versorgt und dann zur Weiterbehandlung verlegt. Falls sonstige medizinische Hilfe erforderlich ist, wird diese von den Rettungsdienstorganisationen geleistet.

Hilfsbedürftige, Schwangere, Kinder und ältere Personen sind bevorzugt zu betreuen.

Die Aufgaben in der Notfallstation lauten konkret:

  • Aufnahme und Versorgung kontaminierter Personen,
  • Durchführung der Kontaminationskontrolle,
  • Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
  • Abschätzung der Strahlenbelastung (Direktstrahlung und Inkorporation)
  • ärztliche Beurteilung und Betreuung,
  • Weiterleitung behandlungsbedürftiger Personen in geeignete Krankenhäuser,
  • Weiterleitung von Personen in Aufnahmegebiete.

Die Notfallstation ist grundsätzlich als ein Angebot an die betroffene Bevölkerung zu verstehen. Das Aufsuchen dieser Station durch die Bevölkerung erfolgt auf Empfehlung der Katastrophenschutzleitung (KatSL). Nur im Einzelfall, bei extremen Lagen, kann auf Grund einer gesonderten Entscheidung des Leiters der KatSL das Aufsuchen einer NFS angeordnet werden. Letzteres kann bei kleinflächigen, aber starken Kontaminationen oder Strahlenexpositionen, die auf Grund besonderer Wetterlagen auftreten können, erforderlich werden.

Grundsatz:
Das Aufsuchen der Notfallstationen durch die Bevölkerung erfolgt auf freiwilliger Basis. Auch bei einer Anordnung "Aufsuchen der Notfallstationen" kommt die Anwendung von Zwangsmitteln nicht in Betracht.

Anmerkung:
Die Maßnahmen der Aufnahme, Versorgung und Unterbringung der Personen sind von den unteren KatS-Behörden in eigener Zuständigkeit zu veranlassen. Evakuierungswege sind mit den Polizeibehörden abzustimmen.

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3.2 Auswahl der Gebäude

Für eine Notfallstation eignen sich Gebäude mit ausreichenden Räumlichkeiten zur Einrichtung der nach dem anliegenden Schema erforderlichen Stationen und ausreichenden Wasch- und Duschmöglichkeiten. Hierfür kommen in erster Linie Schulen, Schwimmbäder, Mehrzweckhallen, Bürgerhäuser, Turnhallen u.ä. in Betracht.

Bei der Auswahl der Gebäude ist insbesondere darauf zu achten, dass:

  • genügend Aufenthaltsmöglichkeiten für Wartende (in der Nähe zumindest mit einem Wetterschutz),
  • Möglichkeiten der Unterteilung des Objektes in Bereiche für Kontaminierte und Nicht-Kontaminierte,
  • Waschmöglichkeiten und/oder Duschen mit ausreichender Warmwasserversorgung möglichst zweizügig, um eine Unterteilung nach Damen und Herren zu ermöglichen,
  • Räume zur Betreuung Hilfsbedürftiger bis zur Weiterleitung in die Aufnahmegebiete,
  • Aufenthaltsräume im nicht kontaminierten Bereich für die Helfer, in die sie sich in Pausen zurückziehen und verpflegen (z. B. Küche) können,

vorhanden sind.

Anmerkung:
Nicht das Duschen (Ganzkörper) ist die wichtigste Maßnahme zur Dekontamination, sondern ein gezieltes Waschen kontaminierter Körperteile, ohne durch diesen Vorgang eine Kontaminationsverschleppung zu verursachen. Beispiel: Bei einer Kontamination ausschließlich der Kopfhaare würde die Maßnahme "Ganzkörperduschen" unter Umständen eine Verschleppung der Kontamination über die bislang nicht kontaminierte Restoberfläche der betroffenen Person bedeuten. Die richtige Dekontaminationsmaßnahme ist also in diesem Beispiel eine vorsichtige Kopfwäsche (wie beim Frisör mit nach rückwärts geneigtem Kopf) ohne Benetzung der restlichen Körperoberfläche. (Siehe hierzu auch Punkt 7.2.5 Station 5 - Dekontamination !)

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3.3 Personelle Besetzung

Für die personelle Besetzung einer Notfallstation sind vorzusehen (für eine Schicht):

  • 5 Ärzte, davon möglichst 2 nach StrlSchV ermächtigt
  • 16 GABC-Helfer (davon 1 GABC-Zugführer)
  • 26 Sanitätskräfte (davon 4 Rettungssanitäter und 1 San-Zugführer)
  • 9 Betreuungskräfte (San.-Betreuungs- oder sonstige KatS-Kräfte)
  • 1 Messtechniker

Als zusätzliches Personal kommen in Betracht (je nach Besonderheit des Objektes und Zeitdauer des Betriebes - Zuweisung durch KatSL):

  • weitere Ärzte, die nicht über Fachkunde im Strahlenschutz verfügen müssen (zur Behandlung und Betreuung Verletzter etc.)
  • Fernmeldekräfte
  • Verpflegungskräfte
  • Polizei (zur Verkehrslenkung)
  • Einsatzkräfte der im KatS mitwirkenden Organisationen
  • Kräfte eines GABC-Zuges zum Betrieb einer Dekontaminationsstelle, von Fahrzeugen und Ausstattung

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3.4 Leitung der Notfallstation

Die Leitung der Notfallstation obliegt einem nach der StrlSchV ermächtigten Arzt, der von dem Leiter der KatSL bestimmt wird. Er wird beim Einrichten einer Notfallstation durch den GABC-Zugführer und den San-Zugführer unterstützt.

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3.5 Funktion einer Notfallstation

Die Notfallstation ist in die Stationen 1 - 11 gegliedert. Einen überblick über den Ablauf in der Notfallstation gibt das beigefügte Funktionsschema (Anhang 11.B). Der Bereich bis einschließlich Station 6 (Nachkontrolle) gilt als möglicherweise kontaminiert ("unreine Seite" oder "Schwarzbereich"), während der Bereich ab Station 7 als nicht kontaminiert ("reine Seite" oder "Weißbereich") gilt. Durch organisatorische Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, dass möglichst wenig Kontamination in den nicht kontaminierten Bereich verschleppt wird.

Die Erste-Hilfe-Station (Station 2) wird nur von den Personen aufgesucht, die erste Hilfe benötigen; sie ist daher nicht in den gesamten Ablauf einbezogen. Sie steht allen Personen im kontaminierten Bereich zur Verfügung, die erste Hilfe benötigen. Personen, die sich schon in Station 7 oder weiter befinden, suchen bei Bedarf Station 9 (ärztliche Betreuung) auf, wenn sie erste Hilfe benötigen.

Die in den folgenden Unterabschnitten angegebenen Werte für Personal und Ausstattung sind Richtwerte, die in der Regel nicht unterschritten werden sollten.

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3.6 Hinweise zur Aufstellung Objektbezogener Einsatzpläne
        und zur Einweisung des Personals

Auf der Grundlage dieser Rahmenempfehlungen ist für jedes für eine Notfallstation vorgesehene Objekt (einschließlich der Vorgeschalteten Kontaminationskontrollstellen) ein Einsatzplan aufzustellen. Dabei sind die Beschreibungen der einzelnen Stationen durch die objektspezifischen Angaben zu ergänzen. Den Einsatzkräften mit Leitungsfunktion muss dieser Einsatzplan komplett zur Verfügung gestellt werden, während für die Einsatzkräfte eine Kopie der entsprechenden Seiten (Beschreibung der jeweiligen Station) als Arbeitsunterlage dient.

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3.7 Anlagen zu den Einsatzplänen

Die Einsatzpläne sind durch folgende Anlagen zu ergänzen:

  • Anlage 1: Evakuierungsplan (Auszug)
    Darin sind die vorgesehenen Verkehrswege, Beschilderungen und Standorte der Einweiser einzutragen.
  • Anlage 2: übersichtsplan (Lageplan)
    In diesem Plan sind die An- und Abfahrten, die Lage der Parkplätze und die Lage der einzelnen Gebäude einzutragen.
  • Anlage 3: Grundrisspläne des Gebäudes für Notfallstationen
    Hierin sind die Lage der einzelnen Stationen festzulegen; außerdem sind die Wege für die betroffenen Personen zu skizzieren.
  • Anlage 4: Skizzen zur Einrichtung der einzelnen Räume für die Stationen der Notfallstationen
  • Anlage 5: Gesamtübersicht der Personalstärke
  • Anlage 6: Gesamtübersicht der Ausstattung
  • Anlage 7: Information über Fernmeldeverbindungen innerhalb der Notfallstation und zur KatSL
  • Anlage 8: Verzeichnis der Aufnahmeorte
  • Anlage 9: Liste der Krankenanstalten
    Zur medizinischen Versorgung strahlen überexponierter Personen. Hierin sind auch nahe und verkehrsgünstig gelegene Krankenhäuser der Regelversorgung aufzunehmen; der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt die Zuordnung der Krankenanstalten zu der Notfallstation.
  • Anlage 10: Erhebungsbogen (Muster)
  • Anlage 11: Merkblatt "Verhaltensregeln nach dem Strahlenunfall"
  • Anlage 12: Übersichtskarte mit Einzeichnung aller als Notfallstationen
    Vorgesehenen Objekte (durchnumeriert mit Liste der Anschrift und Erreichbarkeit) sowie aller als Kontaminationskontrollstellen vorgesehenen Standorte

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4. Planung von Kontaminationskontrollstellen
      und Notfallstationen

Die Einrichtung der Kontaminationskontrollstellen und der Notfallstationen ist so zu planen, dass ein möglichst reibungsloser Ablauf gewährleistet wird. Wünschenswert ist dabei eine übersichtliche Führung der Betroffenen durch Absperrbänder und Hinweisschilder.

In den Plänen und Skizzen sollten nur die zum Verständnis des Ablaufs notwendigen Angaben enthalten sein. Alle anderen Angaben, die Pläne unübersichtlich machen könnten, sind zu entfernen. Persönliche Schutzausstattung in Form von Dosismessern, Gummi- oder OP-Handschuhen und von Atemschutzmasken ist nur auf den Stationen vorgesehen, auf denen mit Kontamination der Luft zu rechnen ist. Auf den übrigen Stationen ist auf die Schutzausstattung zu verzichten, weil sie dort nicht notwendig ist.

Zusätzlich zu den in diesen Empfehlungen als Minimalforderung bezeichneten Hilfeleistungenkönnen weitere Hilfsmaßnahmen in den Objektbezogenen Einsatzplänen vorgesehen werden, wie z. B.:

  • Verkehrsinformation zur Weiterfahrt,
  • Ausgabe von Reiseverpflegung oder
  • Pannenhilfsdienst für Kraftfahrzeuge.

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5. Zuordnung der Einsatzkräfte zu den Objekten

Die für den Standort des Objektes zuständige obere Katastrophenschutzbehörde bestimmt, ggf. in Absprache mit den anderen oberen Katastrophenschutzbehörden, welche KatS-Einheiten bzw. welche weiteren Helfer aus welcher Einheit an dem jeweiligen Objekt eingesetzt werden. Bei dieser Planung ist zu berücksichtigen, dass sämtliche im Schadensfall einzurichtenden Objekte mit hessischen Einheiten besetzt werden können.

Falls im Einsatzfalle außerhessische Einheiten zur Ablösung hinzugezogen werden müssen, erfolgt die Anforderung durch die oberste Katastrophenschutzbehörde.

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6. Ausbildung der Einsatzkräfte

Alle Einsatzkräfte sollen einmal jährlich an den für sie vorgesehenen Objekten üben, um Aufbau und Betrieb von Notfallstationen sowie die Örtlichkeiten kennen zu lernen und evtl. zur effektiveren Gestaltung der Objektbezogenen Einsatzpläne beizutragen. Übungen In Objekten anderer Landkreise bzw. benachbarter kreisfreier Städte sollen außerdem stattfinden, da die Einheiten bei einem evtl. kerntechnischen Unfall auch in anderen Objekten eingesetzt werden können.
Zur Thematik "Strahlenschutz der Einsatzkräfte" bzw. "Strahlenexposition des Hilfspersonals" siehe Anhang 11.G !

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7. Aufgaben, personelle Besetzung und Ausstattung
      der einzelnen Stationen

Es werden die einzelnen Stationen der Kontaminationskontrollstelle (7.1) und der Notfallstation (7.2) jeweils nach den Punkten

  • Aufgaben,
  • Personelle Besetzung,
  • Ausstattung

aufgelistet.

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7.1 Kontaminationskontrollstelle

Die folgende Beschreibung der einzelnen Stationen ist so gestaltet, dass sie nach Ergänzung der entsprechenden Objektbezogenen Hinweise dem Personal der Kontaminationskontrollstelle - je nach Aufgabe - vollständig oder auszugsweise zur Verfügung gestellt werden kann.

Anmerkung:
In jedem Einzelfall ist eine Objektbezogene Festlegung in den Detailplänen durch die untere Katastrophenschutzbehörde vorzunehmen, die örtlichen Gegebenheiten, die Lage, die zu erwartende Personenzahl u.ä. Besonderheiten berücksichtigt.

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7.1.1 Station 1

    7.1.1.1 Aufgaben

  • Anhalten der aus dem Gefahrenbereich ankommenden Fahrzeuge und Personen.
  • Vorinformation der ankommenden Personen und Aushändigung eines Merkblattes.
  • Dieses Merkblatt soll über das Hilfsangebot der Notfallstationen informieren und gleichzeitig auffordern, über festgelegte Evakuierungswege weiterzufahren, wenn keine Kontamination festgestellt wird.

    7.1.1.2 Personelle Besetzung

  • Hilfskräfte der im KatS mitwirkenden Organisationen
  • Sanitätskräfte
  • Polizeikräfte (zur Verkehrslenkung)

    7.1.1.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben

  • Vliesstoff-Anzüge (für Helfer)
  • Inkorporationsschutz (für Helfer)
  • Filmdosimeter (für Helfer)
  • 2000 Merkblätter
  • 1 Megaphon
  • 12 Paar Einmal-Handschuhe

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7.1.2 Station 2

    7.1.2.1 Aufgaben

  • Überprüfung von Fahrzeugen und Personen auf Kontamination durch Grobmessung
  • falls keine Kontamination festgestellt wird, Weiterleitung auf festgelegten Evakuierungsrouten
  • bei festgestellter Kontamination: Abstellen von Fahrzeugen und Sachen auf dem Sammelplatz; ggf. weitere Maßnahmen entsprechend der Entscheidung des Arztes

    7.1.2.2 Personelle Besetzung

  • 1 möglichst nach der StrlSchV ermächtigter Arzt
  • GABC-Helfer
  • Hilfskräfte der im KatS mitwirkenden Organisationen
  • Sanitätskräfte
  • Polizeikräfte (zur Verkehrslenkung)

    7.1.2.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben

  • Vliesstoff-Anzüge (für Helfer)
  • Inkorporationsschutz (für Helfer)
  • Filmdosimeter (für Helfer)
  • 3 Dosisleistungsmessgeräte
  • 1 Funkgerät (4m-Band)
  • 1 Megaphon
  • 3 Verzeichnisse der Evakuierungswege
  • 3 Verzeichnisse der Notunterkünfte
  • 1 Umgebungskarte mit Folie (1:50.000)
  • 20 Paar Einmal-Handschuhe
  • 500 Vliesstoff-Anzüge
  • 20 Plastiksäcke
  • 2000 Plastikbeutel
  • 1 PKW-Kombi

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7.1.3 Station 3

    7.1.3.1 Aufgaben

  • Aushändigen des "Erhebungsbogens"
  • Hilfe beim Ausfüllen des Erhebungsbogens (hier werden nur die personenbezogen Daten sowie die Angaben zum Aufenthalt während und nach dem Unfall eingetragen
  • Betreuung und Weiterleitung kontaminierter Personen zur Notfallstation

    7.1.3.2 Personelle Besetzung

  • Hilfskräfte der im KatS mitwirkenden Organisationen
  • Sanitätskräfte

    7.1.3.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben

  • Vliesstoff-Anzüge (für Helfer)
  • Inkorporationsschutz (für Helfer)
  • Filmdosimeter (für Helfer)
  • 1 Megaphon
  • 2000 Erhebungsbögen
  • 5 Tische (ggf. mit Wetterschutz)
  • 16 Paar Einmal-Handschuhe
  • Schreibmaterial

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7.2 Notfallstation

7.2.1 Station 1

    7.2.1.1 Aufgaben

  • Vorkontrolle mit Dosisleistungsmessgeräten zur Feststellung der Kontamination
  • Einsammeln der abgelegten Oberbekleidung zur ordnungsgemäßen Entsorgung
  • Ausgabe der Erhebungsbögen *
  • Eintragung in Erhebungsbögen *
  • Ausgabe der Merkblätter *
  • Entlassung nicht betroffener Personen * soweit noch nicht an der Kontaminationskontrollstelle erfolgt

Anmerkung:
Die Anzahl der Messstellen zur Feststellung von Kontamination ist abhängig von der Zahl der zu erwartenden Personen und ist deshalb objektbezogen festzulegen. Ggf. sind hier Reserven vorzusehen. Um die Kontamination jeder einzelnen Person zuverlässig bestimmen zu können, ist es notwendig, die Messgeräte vor Kontamination und einer Beeinflussung durch andere Personen zu schützen (Soweit die Messung von Alpha und Betastrahlen nur eine untergeordnete Rolle spielt, wird empfohlen, die Messgeräte in Plastikfolie einzupacken, die dann bei Kontamination ausgetauscht wird). Die Messgeräte sollen von der zu überprüfenden Person einen Abstand von 1 m haben, - ausgenommen bei Messung von Alpha- und Betastrahlen -, der Abstand zu weiteren Personen muss dann mindestens 5 m betragen, um das Messergebnis nicht zu verfälschen. Die genaue Anordnung der Messplätze mit Wartelinien, Hinweistafeln und Wegemarkierungen ist jeweils objektbezogen in den Einzelplanungen festzulegen.

    7.2.1.2 Personelle Besetzung

  • 5 GABC-Kräfte
  • 2 Sanitätskräfte

    7.2.1.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben

  • 7 Vliesstoff-Anzüge (für Helfer)
  • 7 Inkorporationsschutz (für Helfer)
  • 7 Filmdosimeter (für Helfer)
  • 2 Halteständer für Foliensäcke
  • 200 Foliensäcke für Oberbekleidung
  • 2 Dosisleistungsmessgeräte
  • Schreibmaterial
  • 14 Paar Einmal-Handschuhe
  • 1 Rolle Trassierband
  • 200 Erhebungsbögen
  • 200 Merkblätter (Jodmerkblatt für die Bevölkerung)
  • 1 Hinweisschild "Station 1Kontaminationsvorkontrolle"
  • 1 Hinweisschild "Zur Station 3 Warteraum"

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7.2.2 Station 2

    7.2.2.1 Aufgaben

  • Versorgung akut verletzter oder erkrankter Personen
  • Einweisung durch den Arzt zur stationären Behandlung in ein entsprechendes Krankenhaus (ggf. unter Umgehung der Dekontamination). In diesem Falle einsammeln der Zweitschrift des Erhebungsbogens mit Eintragung des Verbleibs und zu gegebener Zeit Weiterleitung zur Sammlung an Station 10/11.

Merke:
Die medizinische Versorgung hat Vorrang vor der Dekontamination!

Anmerkung:
Die Station 2 muss nicht zwingend aufgesucht werden. Sie steht lediglich bei Bedarf zur Verfügung. Sie sollte räumlich so angeordnet werden, dass der Zugang von allen Stationen des kontaminierten Bereiches (Station 1 - 6) sowie vom Wartebereich vor der Notfallstation erreicht werden kann. Ein Halteplatz für KTW ist in der Detailplanung festzulegen.

    7.2.2.2 Personelle Besetzung

  • 1 Arzt
  • 1 Sanitätskraft
  • 2 Rettungssanitäter

    7.2.2.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben

  • 4 Vliesstoff-Anzüge (für Helfer)
  • 4 Inkorporationsschutz (für Helfer)
  • 4 Filmdosimeter (für Helfer)
  • 8 Paar Einmal-Handschuhe
  • 1 komplette Erste-Hilfe-Ausstattung
  • 1 Notarztkoffer (nach DIN)
  • 1 KTW (sollte nach Möglichkeit bereitstehen)

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7.2.3 Station 3

    7.2.3.1 Aufgaben

  • Stauraum vor der Kontaminationsnachweisstation
  • Unterrichtungder betroffenen Personen über den weiteren Ablauf in der Notfallstation. Aushändigen eines entsprechenden Merkblattes.
  • ggf. Ausgabe von Kaliumiodidtabletten (nur auf Weisung der Katastrophenschutzleitung!)

    7.2.3.2 Personelle Besetzung

  • 1 GABC-Kraft
  • 3 Sanitätskräfte

    7.2.3.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben

  • 4 Vliesstoff-Anzüge (für Helfer)
  • 4 Inkorporationsschutz (für Helfer)
  • 4 Filmdosimeter (für Helfer)
  • 8 Paar Einmal-Handschuhe
  • 1 Rolle Trassierband
  • 1000 Kaliumjodidtabletten (Streifen)
  • 1000 Merkblätter (Iodmerkblatt für die Bevölkerung)
  • 1 Hinweisschild "Station 3 - Warteraum"
  • 1 Hinweisschild "Zur Station 4 - Kontaminationsnachweis, Abschätzen der Dosis"
  • 2 Tische
  • 20 Stühle

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7.2.4 Station 4

    7.2.4.1 Aufgaben

  • Messen der Kontamination mit Kontaminationsnachweisgerät
  • Abschätzen der Dosis auf der Grundlage der von der Katastrophenschutzleitung übermittelten Messergebnisse sowie den Angaben der Betroffenen über Aufenthaltsort und -dauer (hierfür soll der Einsatz einer messtechnisch ausgebildeten Person angestrebt werden)
  • Eintragung der Ergebnisse in Erhebungsbogen

Anmerkung:
In dieser Station entscheidet sich die Leistungsfähigkeit einer Notfallstation. Bei der Objektplanung muss deshalb auf eine ausreichend große Räumlichkeit besonderer Wert gelegt werden. Es muss organisatorisch sichergestellt werden, dass Kontaminationsmessungen mehrfach in ausreichender Entfernung voneinander durchgeführt werden können. Der nach der StrlSchV ermächtigte Arzt ist Leiter der Notfallstation. Sein Einsatz in Station 4 ist nur in besonderen Situationen erforderlich. Er ist somit flexibel und kann dort eingreifen, wo es die Lage jeweils erfordert.

    7.2.4.2 Personelle Besetzung

  • 2 Ärzte (davon einer nach StrlSchV ermächtigt)
  • 1 messtechnisch ausgebildete Person (falls nicht verfügbar, Unterführer GABC-Zug)
  • 3 GABC-Kräfte (davon 1 ständig am Telefon)
  • 2 Sanitätskräfte

    7.2.4.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben

  • 8 Vliesstoff-Anzüge (für Helfer)
  • 8 Inkorporationsschutz (für Helfer)
  • 8 Filmdosimeter (für Helfer)
  • 16 Paar Einmal-Handschuhe
  • 1 Rolle Trassierband
  • 1 Hinweisschild "Station 4 - Kontaminationsnachweis, Abschätzen der Dosis"
  • 1 Hinweisschild "Zur Station 5 - Dekontamination (Damen)"
  • 1 Hinweisschild "Zur Station 5 - Dekontamination (Herren)"
  • 2 Kontaminationsnachweisgeräte
  • 2 Tische
  • 6 Stühle
  • 1 Umgebungskarte mit Folie zur Eintragung der Messergebnisse
  • Schreibmaterial
  • 1 Fernmeldehauptanschluss

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7.2.5 Station 5

Die Dekontamination erfolgt in zwei Bereichen, getrennt nach weiblichen und männlichen Personen.

Grundsatz:
Die Personen dekontaminieren sich selbst nach Anleitung. Hilfsbedürftigen ist die erforderliche Hilfe zu gewähren.

    7.2.5.1 Aufgaben

  • Ablegen der restlichen Bekleidung (soweit erforderlich)
  • Anleitung zur Dekontamination
  • Ausgabe von Handtüchern (Papier)
  • Weiterleitung zur Station 6 "Nachkontrolle"

Anmerkung:
Der größte Teil der Aktivität wird sich voraussichtlich auf der inzwischen abgelegten Oberbekleidung befunden haben. Es ist deshalb zunächst eine grobe Reinigung der nicht von Kleidungsstücken bedeckten Körperteile (Hände, Kopf, Hals) möglichst unter fließendem, andernfalls mit häufig gewechseltem Wasser vorzunehmen. Nach der Kontrollmessung (Station 6) zum Feststellen eventuell verbliebener, insbesondere lokaler Kontamination erfolgt ggf.eine weitere lokale Reinigung bzw. bei allgemeiner Restkontamination ein Duschen des gesamten Körpers.

Merke:
Ganzkörperduschen im "ersten Zug" nur in Ausnahmefällen nach Anweisung des Arztes (Gefahr des Einspülens von kontaminierten Partikeln in Körperöffnungen wie Augen, Ohren, Mund)! An erster Stelle steht im Regelfall ein gezielter Waschvorgang (möglicherweise mit Wiederholung). Die Maßnahme "Ganzkörperduschen" ist in den wenigsten Fällen angezeigt und somit von nachrangiger Bedeutung!

    7.2.5.2 Personelle Besetzung

  • 3 GABC-Kräfte (1 Unterführer)
  • 2 Sanitätskräfte zur Dekontamination weiblicher Personen
  • 2 Sanitätskräfte zur Dekontamination männlicher Personen

    7.2.5.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben

  • 7 Vliesstoff-Anzüge (für Helfer)7 Inkorporationsschutz (für Helfer)
  • 7 Filmdosimeter (für Helfer)
  • 14 Paar Einmal-Handschuhe
  • 20 kg Flüssigseife PH neutral
  • 2 Rollen Papierhandtücher
  • 20 Foliensäcke für Handtücher
  • 1 Rolle Trassierband
  • 1 Hinweisschild "Station 5 - Dekontamination (Damen)"
  • 1 Hinweisschild "Station 5 - Dekontamination (Herren)"
  • 1 Hinweisschilder "Zur Station 6 - Kontaminations-Nachkontrolle"

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7.2.6 Station 6

Die Nachkontrolle erfolgt in zwei Bereichen, getrennt nach weiblichen und männlichen Personen.

    7.2.6.1 Aufgaben

  • Überprüfung, ob die Kontamination beseitigt ist, g.g Eintragung in Erhebungsbogen
  • wird noch Restkontamination festgestellt, Zurückleitung an Station 5 zur erneuten Dekontamination
  • Weiterleitung nicht mehr kontaminierter Personen zur Station 7 "Einkleidung".

Anmerkung:
Für die Nachkontrolle weiblicher und männlicher Personen sind getrennte Messstellen einzurichten. Soweit eine räumliche Trennung aus baulichen Gründen nicht möglich ist, ist eine Abtrennung durch Stellwände oder Vorhänge vorzusehen. Um zuverlässige Messergebnisse zu erhalten, sollte wegen der Empfindlichkeit der Messgeräte ein Abstand von etwa 5 m zwischen der zu messenden Person und anderen Personen eingehalten werden.
Die Messungen erfolgen, ausgenommen bei Messungen von Alpha- und Betastrahlen, in einem Abstand von 1 m. Zusätzlich kann auch in kürzerem Abstand gezielt nach Kontaminationsschwerpunkten gesucht werden, um evtl. gezielt nachreinigen zu können (soweit die Messungen von Alpha- und Betastrahlen nur eine untergeordnete Rolle spielen, wird empfohlen, die Messgeräte in Plastikfolie einzupacken, die dann bei Kontamination ausgetauscht werden kann).

    7.2.6.2 Personelle Besetzung

  • 1 Sanitätskraft (weiblich)
  • 3 GABC-Kräfte

    7.2.6.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben

  • 4 Vliesstoff-Anzüge (für Helfer)
  • 4 Inkorporationsschutz (für Helfer)
  • 8 Paar Einmal-Handschuhe
  • 2 Kontaminationsnachweisgeräte
  • 1 Hinweisschild "Station 6 - Kontaminations-Nachkontrolle (Damen)"
  • 1 Hinweisschild "Station 6 - Kontaminations-Nachkontrolle (Herren)"
  • 2 Hinweisschilder "Zur Station 5 - Dekontamination"
  • 2 Hinweisschilder "Zur Station 7 - Einkleidung"
  • 1 Rolle Trassierband
  • 2 Tische
  • 4 Stühle
  • Schreibmaterial

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7.2.7 Station 7

Die Einkleidung erfolgt in zwei Bereichen, getrennt nach weiblichen und männlichen Personen.

    7.2.7.1 Aufgaben

  • Ausgabe von Behelfskleidung
  • Weiterleitung zur Station 8 "Warteraum"

    7.2.7.2 Personelle Besetzung

  • 2 Betreuungskräfte (weiblich)
  • 2 Betreuungskräfte (männlich)

    7.2.7.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben

  • 200 Stück Behelfsbekleidung
  • 1 Rolle Trassierband
  • 1 Hinweisschild "Station 7 - Einkleidung (Damen)"
  • 1 Hinweisschild "Station 7 -Einkleidung (Herren)"
  • 2 Hinweisschilder "Zur Station 8 - Warteraum"
  • 2 Tische
  • 4 Stühle

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7.2.8 Station 8

    7.2.8.1 Aufgaben

  • Stauraum vor der ärztlichen Betreuung
  • Weiterleitung zur Station 9 "ärztliche Betreuung"

    7.2.8.2 Personelle Besetzung

  • 2 Sanitätskräfte (weiblich)
  • 2 Sanitätskräfte (männlich)

    7.2.8.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben

  • 1 Rolle Trassierband
  • 1 Hinweisschild "Station 8 - Warteraum"
  • 1 Hinweisschild "Zur Station 9 -ärztliche Betreuung"
  • 1 Tisch
  • 20 Stühle

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7.2.9 Station 9

    7.2.9.1 Aufgaben

  • Untersuchung des Allgemeinzustandes und Überprüfung auf Anzeichen einer Strahlenexposition (Frühsymptome)
  • Eintragung in Erhebungsbogen (die Urschrift des Erhebungsbogens wird der betroffenen Person zur Aufbewahrung ausgehändigt).
  • Behandlung von Verletzungen und sonstigen Erkrankungen im Sinne erster ärztlicher Hilfe
  • Weiterleitung zu den Stationen 10 "Einweisung in Krankenhaus" oder 11 "Betreuung/Aufenthalt"

Anmerkung:
Eine Behandlung Strahlenexponierter Personen kann in der Notfallstation nicht erfolgen; eine solche Behandlung geschieht - je nach dem Grad der Strahlenexposition - ambulant oder im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in allgemeinen Krankenhäusern oder speziellen Kliniken.

    7.2.9.2 Personelle Besetzung

  • 1 Arzt (nach StrlSchV ermächtigt)
  • 2 Sanitätskräfte

    7.2.9.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben

  • 1 Notarztkoffer (nach DIN)
  • 1 Rolle Trassierband
  • 1 Tisch
  • 4 Stühle
  • 1 Fachbuch "Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen" (Veröffentlichung der SSK, Band 4, z. Auflage)
  • 1 Hinweisschild "Station 9 ärztliche Betreuung"
  • 1 Hinweisschild "Zur Station 10 - Einweisung in Krankenhaus"
  • 1 Hinweisschild "Zur Station 11 - Betreuung/Aufenthalt"
  • 1000 Merkblätter für die ambulante Betreuung nach einem Strahlenunfall (Anhang 11.H)
  • Schreibmaterial

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7.2.10 Station 10

    7.2.10.1 Aufgaben

  • Einweisung kranker oder überexponierter Personen in geeignete Krankenhäuser (Anhang 11.I)
  • Organisation des Transportes in ein geeignetes Krankenhaus
  • Betreuung bis zum Transport in ein geeignetes Krankenhaus
  • Einsammeln der Zweitschrift des Erhebungsbogens mit Eintragung über Verbleib

Anmerkung:
Halteplatz für KTW ist in der Detailplanung festzulegen!

    7.2.10.2 Personelle Besetzung

  • 1 Arzt
  • 2 Sanitätskräfte
  • 2 Rettungssanitäter

    7.2.10.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben

  • 1 "Erste-Hilfe-Ausstattung"
  • 20 Feldbetten
  • 60 Decken
  • 2 Tische
  • 10 Stühle
  • 2 Listen über geeignete Krankenhäuser
  • 1 Rolle Trassierband
  • 1 Hinweisschild "Station 10 - Einweisung in Krankenhaus"
  • Schreibmaterial
  • 1 KTW (sollte nach Möglichkeit bereitstehen)

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7.2.11 Station 11

    7.2.11.1 Aufgaben

  • Zuweisung von Unterkünften
  • Organisation des Transports zu den Unterkünften
  • ggf. Versorgung der betroffenen Personen sowie der Helfer mit Getränken und Verpflegung
  • ggf. Betreiben einer Personenauskunftsstelle zum Zwecke der Familienzusammenführung
  • Einsammeln der Zweitschrift des Erhebungsbogens mit Eintragung des Verbleibs

Anmerkung:
Soweit zusätzliche Bekleidung ausgegeben werden muss, erfolgt dies in Station 11. Den wartenden Personen soll nach Möglichkeit eine Räumlichkeit als Aufenthaltsort - ggf. auch in einem geeigneten Objekt nahe der Notfallstation angeboten werden.

    7.2.11.2 Personelle Besetzung

  • 5 Betreuungskräfte
  • ggf. 2 Personen des DRK-Suchdienstes
  • zusätzlich, falls Verpflegung erforderlich 1 Verpflegungstrupp einer KatS-Einheit

    7.2.11.3 Ausstattung Objektbezogene Angaben

  • 1 Fernmeldeanschluss
  • 10 Tische
  • 100 Stühle oder 20 Bänke
  • 1 Rolle Trassierband
  • 1 Hinweisschild "Station 11 - Betreuung/Aufenthalt"
  • 1 Verzeichnis der Notunterkünfte
  • 1 Verzeichnis des verfügbaren Transportraumes (Busunternehmen, Bundeswehr usw.) mit Telefonangabe

zusätzlich, falls Verpflegung erforderlich ist:

  • 1 Feldküche mit kompletter Ausstattung
  • ggf. Zulieferung von Speisen durch Großküche/n
  • ggf.1000 Einweggeschirr und -bestecke
  • 1 Zelt für Verpflegungsausgabe (nur bei Bedarf)

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8. Ergänzungen zu den "Nuklearbetrieben Hanau"

Da die Hanauer Nuklearbetriebe aufgelöst werden/wurden, wird an dieser Stelle auf den Inhalt von Top 8 verzichtet.

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9. Literatur

  1. Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG), veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr.26 vom 21. Dezember 1998, Seite 530
  2. Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI), Nr.28/29 vom 12. November 1999, Seite 538
  3. Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI), Nr.28/29 vom 12. November 1999, Seite 570
  4. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission, Band 4, z. Auflage; Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen Leitfaden für: * ärztliche Berater der Katastrophenschutzleitung * Ärzte in Notfallstationen * Ärzte in der ambulanten und stationären Betreuung, Gustav Fischer Verlag, Stuttgart * Jena * New York, 1995
  5. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission, Band 18; "Maßnahmen nach Kontamination der Haut mit radioaktiven Stoffen", Gustav Fischer Verlag, Stuttgart * Jena * New York, 1992
  6. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission, Band 25; Notfallschutz und Vorsorgemaßnahmen bei kerntechnischen Unfällen, Gustav Fischer Verlag, Stuttgart * Jena * New York, 1993
  7. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission, Band 32; Der Strahlenunfall - Ein Leitfaden für Erstmaßnahmen, Gustav Fischer Verlag, Stuttgart * Jena * Lübeck * Ulm, 1996
  8. Siemens Rückbauprojekte Hanau, Broschüre vom Mai 1998 "Information der Öffentlichkeit entsprechend der 4. Verordnung zur Änderung der Strahlenschützverordnung (Â-§ 38 Absatz 4) vom 18. 08.1997"
  9. RWE Energie AG, Kraftwerk Biblis; Notfallschutz für die Umgebung des Kernkraftwerkes Biblis

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10. Anmerkungen zur Umsetzung der RE-NFS-HE

In den Jahren seit der Erstfassung der RE-NFS-HE (1990) gab es eine Reihe von Vorschlägen, diese Unterlage zu ändern, weil eine Übung in NN die Notwendigkeit hierfür aufgedeckt hätte.

Dazu ist zu sagen, dass die RE-NFS-HE eine Vorgabe für ganz Hessen mit den 21 Landkreisen und den 5 kreisfreien Städten darstellen und, wie der Name sagt, allgemein gültige sinnvolle Empfehlungen ausdrücken.
Auf Grund der örtlichen, räumlichen und personellen Gegebenheiten muss dieser Rahmen ausgefüllt werden. Das gilt für die Anordnung der einzelnen Stationen in einem bestimmten Objekt, der entsprechenden Verbindungswege, die Infrastruktur und die vorhandenen bzw. eingesetzten Kräfte (z. B.: ärztliches Personal, Messtechniker, Einbindung von Kräften aus dem Bereich Informations- und Kommunikationswesen). Falls z. B. nicht genügend nach der StrlSchV ermächtigte Ärzte vorhanden sind, so ist die maximal mögliche Konstellation zu realisieren. Ebenso richten sich die Aufenthaltsorte dieser Personen auf den entsprechenden Stationen nach den vorhandenen Gegebenheiten.
Natürlich ist es notwendig, bei Übungen (bis Ende 1999 fanden 47 statt!) aufgetretene Schwachstellen seitens der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde zeitnah abzustellen. In diesem Zusammenhang wird auf die Paragraphen 32 (Katastrophenschutzübungen) und 37 (Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe) des HBKG hingewiesen.

Weitere Hinweise richten sich auf:

  • Seminare "Messtechniker in NFS", organisiert in der Vergangenheit von den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel unter Mitwirkung des Hessischen Ministerium des Innern
  • Ärzte-Seminare "Nuklearer Katastrophenschutz", veranstaltet vom Hessischen Ministerium des Innern [Anm.: von Oktober 1992 bis Mai 2000 fünf Veranstaltungen!]
  • Lehrgang Führungskräfte "Aufbau und Betrieb einer Notfallstation", veranstaltet von der Hessischen Landesfeuerwehrschule

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11. Anhänge

Noch in Arbeit!

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