Richtlinien zur Vergabe und Verwendung des DRK-Ausweises
1. Zweck
Der zweisprachige Rotkreuzausweis dient der Legitimation gegenüber öffentlichen und privaten Stellen, im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes tätig zu sein.
2. Berechtigter Personenkreis
Der Ausweis kann nach Maßgabe der ausgebenden Stellen an alle aktiv im DRK mitwirkenden ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab 16 Jahren ausgegeben werden.
3. Vergabe-/ und Unterschriftsberechtigung
Im Regelfall ist die ausgebende Stelle der Generalsekretär, der Landesgeschäftsführer, der Kreisgeschäftsführer. Die Ausweise der Mitglieder der Präsidien und Vorstände sollten vom Präsidenten bzw. vom Kreisvorsitzenden unterzeichnet werden. Die Ausweise der Präsidenten der Landesverbände und der Generaloberin des Verbandes der Schwesternschaften unterzeichnet der Präsident des Bundesverbandes. Die Ausweise der Kreisvorsitzenden, der K-Beauftragten, der Konventionsbeauftragten und ihrer Stellvertreter werden vom Präsidenten des Landesverbandes unterzeichnet. In allen übrigen Fällen zeichnet der Landesgeschäftsführer bzw. der Kreisgeschäftsführer. Die Ausweise der Oberinnen und der Mitarbeiter des Verbandes der Schwesternschaften werden von der Generaloberin unterzeichnet; die Ausweise der übrigen Mitglieder und Mitarbeiter von Schwesternschaften werden von der Oberin der jeweiligen Schwesternschaft unterzeichnet.
4. Gültigkeitsdauer
Der Ausweis wird in der Regel für die Dauer von 3 Jahren ausgestellt und kann 2 mal verlängert werden. Nach Ablauf von 9 Jahren ist ein neuer Ausweis auszustellen. Hinsichtlich der Unterschriftsbefugnis für die Verlängerung gilt Ziffer 3. Die Verbände können eine kürzere Gültigkeitsdauer für bestimmte Mitarbeiter bzw. Mitarbeitergruppen festlegen.
5. Ausweiskontrollbuch
In jedem Landes-/ Kreisverband oder in jeder Einrichtung ist ein Ausweiskontrollbuch anzulegen, in welchem Name, Rufname und Geburtsdatum des Ausweisinhabers sowie das Ausstellungsdatum bzw. das Verlängerungsdatum und die fortlaufende Ausweisnummer dokumentiert werden. Im Verband der Schwesternschaften wird analog verfahren.
6. Abstempelung
Zum Zwecke der Abstempelung des Lichtbildes des Inhabers ist der im Roten Kreuz gebräuchliche Rundstempel zu benutzen.
7. Einziehung des Ausweises
Scheidet der Inhaber eines Ausweises aus der aktiven Arbeit aus, wird der Ausweis eingezogen, ein Vermerk über die Vernichtung wird in das Kontrollbuch eingetragen.
8. Verlust
Der Verlust des Ausweises ist vom Inhaber unverzüglich bei der ausgebenden Stelle anzuzeigen. Die ausgebenden Stellen informieren die übergeordneten Rotkreuzgliederungen in regelmäßigen Abständen über verlorengegangene Rotkreuzausweise.
9. Nummerierung
Die Ausweisnummer des Rotkreuzausweises besteht aus 3 Teilen:
- a) aus dem Kennbuchstaben des Bundesverbandes, des Landesverbandes, der DRK-Schwesternschaft,
- b) aus der zweistelligen Ordnungszahl des Kreisverbandes / der Schwesternschaft / oder sonstiger Gliederung (z.B. Blutspendedienst),
Zur Ermittlung der zweistelligen Ordnungszahl eignet sich eine fortlaufende Numerierung gemäß Alphabet,
- c) aus einer fortlaufenden Nummer von 0001 bis 9999.
10. Empfehlung für die Kodierung der DRK-Gliederungen
Gliederung | Kennbuchst. | Gliederung | Kennbuchst. |
---|---|---|---|
Bundesverband | A | Niedersachen | NS |
Verband der Schwesternschaften | VdS | Nordrhein | NR |
Baden-Württemberg | BW | Oldenburg | O |
Badisches Rotes Kreuz | BAD | Rheinland-Pfalz | RP |
Bayerisches Rotes Kreuz | BAY | Saarland | SLD |
Berlin | B | Sachsen | S |
Brandenburg | BG | Sachsen-Anhalt | S-AN |
Bremen | HB | Schleswig-Holstein | SH |
Hamburg | HH | Thüringen | TH |
Hessen | H | Westfalen-Lippe | WL |
Mecklenburg-Vorpommern | MV |