Sie sind hier: Richtlinien für den Rotkreuzbeauftragten (RKB)

Kontakt

DRK-Kreisverband
Alsfeld e.V.

Altenburger Str. 56 B
36304 Alsfeld

Tel: 06631 919910
Fax: 06631 919911

eMail an uns

Geschäftszeiten

Mo.-Fr. 8-12 Uhr,
Mo.-Do. 13-17 Uhr
und nach Vereinbarung

Richtlinien für den Rotkreuzbeauftragten (RKB)

An den RKB zu stellende, persönliche und fachliche Qualifikation sowie die gemäß K-Vorschrift erteilten Vollmachten

Landesverband Hessen (Stand 2010)

Die leitende Position des RKB in zwei unterschiedlichen Verantwortungsbereichen, der im Kreisverband gehandhabte Arbeitsstil, der Umfang und der sehr schwierige Inhalt seines Aufgabengebietes stellen hohe Anforderungen an die Persönlichkeit des RKB, sie prägen sein Bild.

1. Charakterliche Merkmale

  • Tatkräftige, entschlossene, zielstrebige, anstrengungsbereite und durchsetzungsfähige Persönlichkeit, mindestens 25 Jahre alt.
  • Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein, gepaart mit einem hohen Maß an Loyalität sollten ihn auszeichnen.
  • Er muss über korrekte Umgangsformen verfügen und verhandlungsgewandt sein.
  • Idealismus, Kontaktfähigkeit, Toleranz und Bereitschaft zur echten Kameradschaft sollen das Persönlichkeitsbild abrunden.

2. Fähigkeiten

Überdurchschnittliches Organisationstalent, Improvisationsvermögen, ausgeprägte Führungseigenschaften, Veranlagung für eine moderne Menschenführung, Lehrbefähigung, möglichst motorisiert, mindestens Führerschein Klasse B.

3. Kenntnisse

  • Geschichte, Grundsätze, Organisation und Aufgaben des Roten Kreuzes
  • Entwicklung, Organisation und Aufgaben des Katastrophenschutzes
  • Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum KatSG
  • Andere Durchführungsvorschriften, Richtlinien und Weisungen des Katastrophenschutzes
  • Leistungsfähigkeit der Einheiten und Einrichtungen seines Kreisverbandes
  • Sonstige Aufgaben und Leistungen seines Kreisverbandes
  • Führungs- und Einsatzgrundsätze der KatS-Einheiten und Einrichtungen der Fachdienste Sanitäts- und Betreuungsdienst (Versorgungsdienst)

4. Erfahrungen und Befähigungen

  • Aufstellung von Einheiten
  • Ausbildung der Einsatzkräfte
  • Ausbildungsplanung
  • Anlage von Übungen und Planspielen
  • Führen von Einheiten und Verbänden

5. Tätigkeitsmerkmale

  • Der RKB ist für die einheitliche Lenkung und fachgerechte Durchführung aller mit der Vorbereitung des Katastropheneinsatzes notwendigen Aufgaben verantwortlich.
  • Er vertritt die Belange des Kreisverbandes bei Behörden und anderen Organisationen.
  • Als Mitglied im Katastrophenschutz-Stab berät und unterstützt er diesen bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen des Katastrophenschutzes.
  • Er ist Leiter des gesamten Rotkreuzeinsatzes.

6. Voraussetzungen

Erste-Hilfe-Lehrgang, Rotkreuz-Einführungsseminar, möglichst eine Fachdienstausbildung, Module 5, 6, 7, 8 oder 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 (früher Unterführer- und Gemeinschaftsführerlehrgang, Module 1 und 8 werden angerechnet) und Lehrgang für Mitglieder des KatS-Stabes der Unteren Katastrophenschutzbehörde, aktives Rotkreuz-Mitglied (Helferstatus).

Diese Lehrgänge können nachträglich (analog Ordnung der Bereitschaften) absolviert werden.

Die Merkmale stellen die Idealvorstellung dar. Die Aufstellung kann als Anhalt für die Auswahl des Bewerbers und als Richtlinie für die Einweisung des Anwärters in das Aufgabengebiet verwendet werden. Sie werden bei der Beurteilung zur Ernennung durch die Präsidentin/den Präsidenten entsprechend berücksichtigt.

7. Vollmachten

Der RKB wird auf Vorschlag des DRK-Kreisverbandes durch die Präsidentin/den Präsidenten des DRK-Landesverbandes ernannt.

Er ist der Unteren Katastrophenschutzbehörde (des Landkreises) gemäß -§-§ 29 und 30 HBKG zu benennen. Die Untere Katastrophenschutzbehörde hat ihn in ihren Stab zu berufen.

Ihm werden gemäß der K-Vorschrift des Deutschen Roten Kreuzes folgende Vollmachten erteilt:

  1. Der RKB wird durch den DRK-Kreisverband ausdrücklich bevollmächtigt, diesen im Stab der Unteren Katastrophenschutzbehörde zu vertreten und dort die in der Katastrophenschutz-Vorschrift des DRK beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen.

  2. Bei Inspektionen, die die Untere Katastrophenschutzbehörde zur Überprüfung des Standes der Aufstellung, Ausstattung und Ausbildung der Einheiten und Einrichtungen des DRK vornimmt, wird der DRK-Kreisvorstand durch den Rotkreuzbeauftragten vertreten.

  3. In Einzelfällen ist der RKB berechtigt, der DRK-Leitungsgruppe und den Kreisgemeinschaftsleitungen Aufträge zu erteilen. Das selbe gilt für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen.

  4. Im Auftrag des DRK-Kreisverbandsvorsitzenden ist der RKB als Leiter des Planungsstabs berechtigt, von den Mitgliedern dieses Arbeitskreises die zu seiner Amtsführung notwendigen Auskünfte zu verlangen und ihnen Weisungen zu erteilen. Sie sind die einzigen Verhandlungspartner der Helfervertretung.

  5. Der RKB ist für seine Amtsführung, insbesondere für die von ihm während des Einsatzes getroffenen Maßnahmen, dem DRK-Kreisvorstand gegenüber verantwortlich. Er berichtet diesem regelmäßig.

  6. Anderen Vertretern des DRK im Stab der Unteren Katastrophenschutzbehörde kann der RKB Weisungen erteilen.

  7. Der RKB ist einziger Verhandlungspartner des DRK-Kreisverbandes gegenüber der zuständigen Katastrophenschutzbehörde. Unbeschadet der Rechte des DRK-Vorsitzenden steht es keinem anderen zu, sich in Katastrophenschutz-Angelegenheiten an die Behörde zu wenden, auch nicht den Einsatzführern.