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K-Vorschrift - Hessische Ergänzungen

Hessische Ergänzungen zur Krisenmanagement-Vorschrift des Deutschen Roten Kreuzes (K-Vorschrift)

Beschluss des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes
Landesverband Hessen e. V. vom 18. September 2012

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1. Hilfeleistungspotential des Deutschen Roten Kreuzes

Das Hilfeleistungspotential des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Hessen besteht aus dem Gesamtpotential aller Gliederungen des DRK in Hessen einschließlich der zum DRK ganz oder teilweise gehörenden handelsrechtlichen Unternehmungen unbeschadet ihrer Rechtsform.

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2. Leitungsebenen für das Krisenmanagement

  1. Krisen im Sinne dieser Regelung sind Ereignisse im Sinne von 1.3 DRK-K-Vorschrift und keine wirtschaftlichen oder vereinsrechtlichen Probleme des Verbandes.

  2. Leitungsebenen für das Krisenmanagement im DRK-Landesverband Hessen sind die Kreisverbände und der Landesverband.

  3. Mehrere Kreisverbände in dem Gebiet einer politischen Gebietskörperschaft bilden gemeinsam eine Leitungsebene für das Krisenmanagement. Die Kreisverbände benennen jeweils die verantwortlichen Personen und diese sind zur gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet.

  4. Betrifft eine Krise mehrere DRK-Kreisverbände oder bereichsübergreifende Einrichtungen/Unternehmen, obliegt es den zuständigen Vorständen oder Präsidien, die Zuständigkeit bzw. die Federführung zur Bewältigung der Krise in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

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3. Beauftragte für den Katastrophenschutz

  1. Auf jeder Leitungsebene für das Krisenmanagement ist ein Beauftragter sowie ein stellvertretender Beauftragter für den Katastrophenschutz zu ernennen.

  2. Auf der Landesebene führt der Beauftragte für den Katastrophenschutz die Bezeichnung „Landeskatastrophenschutz-Beauftragter (LKB)“, auf der Kreisebene die Bezeichnung „Rotkreuz-Beauftragter (RKB)“.

  3. Die Ernennung des Landeskatastrophenschutz-Beauftragten sowie der Rotkreuz-Beauftragten und ihrer Vertreter erfolgt nach Punkt 5.1.1 der K-Vorschrift.

  4. Die Beauftragten für den Katastrophenschutz sowie ihre Vertreter sind ehrenamtlich tätig. Die Ernennung hauptamtlicher Mitarbeiter/innen des Deutschen Roten Kreuzes in dieses Ehrenamt ist zulässig.

  5. Soweit hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Deutschen Roten Kreuzes neben ihrer beruflichen Tätigkeit das Ehrenamt des Beauftragten für den Katastrophenschutz oder seines Vertreters ausüben, dürfen ihnen aus Ernennung, Tätigkeit und Abberufung keine Nachteile in ihrem Beschäftigungsverhältnis entstehen.

  6. Bei hauptamtlichen Mitarbeitern, die das Ehrenamt des Beauftragten für den Katastrophenschutz besetzen, dürfen Unterstellungsverhältnisse nicht auf die ehrenamtliche Tätigkeit des Beauftragten für den Katastrophenschutz (Rotkreuz-Beauftragten) ausgedehnt werden.

  7. Voraussetzung für die Tätigkeit als Beauftragte für den Katastrophenschutz und ihre Vertreter ist die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Verband oder seinen Untergliederungen. Die Ernennung kann erst nach Vorliegen der erforderlichen Qualifikationen vorgenommen werden. Die Tätigkeit als K-Beauftragter soll mit dem Renteneintrittsalter für die Regelaltersrente enden.

  8. Die Beauftragten für den Katastrophenschutz können jederzeit ohne Angabe von Gründen beim Präsidenten des Landesverbandes ihre Abberufung beantragen. Ebenso kann der Präsident des Landesverbandes jederzeit ohne Angabe von Gründen –“ für den Beauftragten für den Katastrophenschutz ggf. auf Antrag des Präsidiums des zuständigen Kreisverbandes –“ die Abberufung des Beauftragten für den Katastrophenschutz vornehmen.

  9. Beschwerden über die Amtsführung der Beauftragten für den Katastrophenschutz oder deren Vertreter sind an den Landeskatastrophenschutz-Beauftragten zu richten, Beschwerden über die Amtsführung des Landeskatastrophenschutz-Beauftragten an den Präsidenten des Landesverbandes. Für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens ist die Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren entsprechend anzuwenden.

  10. Die Beauftragten für den Katastrophenschutz sind berechtigt, im Dienst die Dienstbekleidung oder Einsatzbekleidung der Rotkreuzgemeinschaften zu tragen.

  11. Die erstmalige Benennung der Beauftragten für den Katastrophenschutz sowie ihrer Vertreter gegenüber der jeweiligen Behörde erfolgt durch die jeweilige Gliederungsebene.

  12. Regelungen für die Kreisverbandsebene –“ Der Rotkreuz-Beauftragte (RKB)

    1. Allgemeines

      Der RKB handelt im Auftrag des Kreisvorstandes bzw. dem Präsidium des Kreisverbandes. Sein Stellvertreter hat im Vertretungsfall die gleichen Rechte und Pflichten wie er.

      Der RKB ist im Rahmen der Geschäftsordnung dem Kreisvorstand verantwortlich für die einheitliche Lenkung und fachgerechte Durchführung aller mit der Vorbereitung des Krisenmanagements notwendigen Aufgaben. Für die Durchführung seiner Aufgaben erteilt ihm der Kreisvorstand die erforderlichen Vollmachten und Befugnisse.

      Für die Zusammenarbeit von Kreisverband und den zugehörigen Gesellschaften ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

      Die Aufgaben des RKB werden im Folgenden aufgeführt.

    2. Im Innenverhältnis:

      1. In der Vorbereitungszeit

        • Der RKB leitet den Planungsstab.
        • Er stellt mit Unterstützung des Planungsstabes die personelle und materielle Einsatzfähigkeit des DRK-Potentials sicher.
        • Hierzu führt er in Zusammenarbeit mit dem Kreisgeschäftsführer die erforderlichen Vorstandsbeschlüsse in organisatorischer, materieller und finanzieller Hinsicht herbei. Er beschafft dem Kreisvorstand die entsprechenden Informationen und Unterlagen.
        • Er ist verantwortlich für die Aufstellung und Fortschreibung des Einsatzplanes des Kreisverbandes und Umsetzung behördlicher Einzelmaßnahmen für den Alarmfall in die Einsatzplanung.
        • Er hält Verbindung mit dem Landeskatastrophenschutz-Beauftragten.
        • Er beteiligt sich bei der Auswertung der Karteien der Bereitschaftsangehörigen und anderer Kräfte, die eine einschlägige Ausbildung besitzen ((ZMS-)Helferkartei).
        • Er überwacht die Verwendung der dem Kreisverband zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge, die für den Einsatz im Katastrophenfall und für den Einsatz unterhalb der Katastrophenschwelle bei Großschadenlagen vorgesehen sind.
        • Er erstattet dem Vorstand alljährlich Bericht über die Katastrophenschutzarbeit im Kreisverband.

      2. Bei Übungen und Einsätzen auf Kreisebene

        • Bei DRK-eigenen Übungen übermittelt der RKB den Einsatzauftrag an den Verantwortlichen für das Krisenmanagement bzw. dessen Einsatzstab. Er informiert sich über den Ablauf des Geschehens und unterstützt nach seinen Möglichkeiten.
        • Setzt das DRK Teile seines Potentials ohne behördlichen Auftrag ein, informiert sich der RKB über das Geschehen, insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen für das Krisenmanagement bzw. dessen Einsatzstab und setzt die KatS-Behörde darüber in Kenntnis.
        • Bei behördlich angeordneten Übungen und Einsätzen hält der RKB mit dem Verantwortlichen für das Krisenmanagement bzw. dessen Einsatzstab Verbindung und stimmt sich mit ihm fortwährend über die erforderlichen Maßnahmen ab.
        • Der RKB unterrichtet den Kreisvorsitzenden über Beginn und Fortgang einer Übung bzw. eines Einsatzes; bei länger andauernden Einsätzen steht er, möglichst täglich, dem Kreisvorsitzenden für Lagebesprechungen zur Verfügung.
        • Nach Beendigung einer Übung oder eines Einsatzes fertigt der RKB in Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen für das Krisenmanagement einen Bericht und trägt diesen dem Kreisvorstand vor.

      3. Im Konfliktfall

        Der RKB setzt unter den erschwerten Bedingungen des Konfliktfalles seine Arbeit wie bei Einsätzen in Friedenszeiten fort.

        Hierbei berät ihn der Konventionsbeauftragte.

    3. Im Außenverhältnis:

      1. Außenvertretung

        Sind mehrere DRK-Kreisverbände auf dem Gebiet einer politischen Gebietskörperschaft tätig, einigen sie sich darüber, welcher der Beauftragten für den Katastrophenschutz die Kreisverbände in allen Angelegenheiten des Zivil- und Katastrophenschutzes gegenüber der Gebietskörperschaft vertritt.

      2. In der Vorbereitungszeit

        • Der RKB vertritt den Kreisverband in allen Angelegenheiten des Zivil- und Katastrophenschutzes gegenüber der Katastrophenschutzbehörde.
        • Er stellt die Vertretung in der Externen Leitungs- und Führungsorganisation der Unteren Katastrophenschutzbehörde sicher (z.B. Fachberater Stab/TEL).
        • Er sorgt dafür, dass der Kreisverband im Einsatzplan der Katastrophenschutzbehörde bei allen Planungen berücksichtigt wird, die die satzungsmäßigen Aufgaben des DRK betreffen oder berühren.
        • Er berät die Katastrophenschutzbehörde über das gesamte verfügbare DRK-Potential und informiert sie über den Stand des Auf- und Ausbaus des Komplexen Hilfeleistungssystems (KHS) im Kreisverbandsbereich.
        • Er vertritt den Kreisverband im Zusammenwirken mit der Kreisbereitschaftsleitung bei Inspektionen, die die Katastrophenschutzbehörde zur Überprüfung des Standes der Aufstellung, Ausstattung und Ausbildung der Katastrophenschutz-Einheiten und -Einrichtungen des DRK vornimmt.
        • Er arbeitet in Angelegenheiten des Zivil- und Katastrophenschutzes mit Vertretern anderer Hilfsorganisationen auf Kreisebene zusammen.

      3. Bei Übungen und Einsätzen

        • Der RKB handelt bei der Mitarbeit in der Katastrophenschutzbehörde in deren Auftrag und unter deren Verantwortung. Dabei hat er die Pflicht, die Belange des Roten Kreuzes zu wahren und für die Beachtung der Grundsätze des Roten Kreuzes sowie der Satzungen und der verbandseigenen Vorschriften zu sorgen.
        • Der RKB entwirft für die Katastrophenschutzbehörde bei den von ihr angesetzten Übungen und Einsätzen Einsatzaufträge an Einheiten und Einrichtungen des DRK und veranlasst ihre Durchführung.
        • Er berät den Stab der Katastrophenschutzbehörde bzw. die Katastrophenschutzleitung aufgrund der Schadenslage über weitergehende Hilfemöglichkeiten des DRK und übermittelt die behördlichen Aufträge an den Verantwortlichen für das Krisenmanagement bzw. dessen Einsatzstab.

      4. Im Konfliktfall

        Der RKB nimmt im Konfliktfall die vorbezeichneten Aufgaben in dem zuständigen Zivilschutzstab wahr.

  13. Vertretung auf übergeordneter Ebene (Land/Regierungspräsidien)

    Der Landeskatastrophenschutz-Beauftragte handelt im Auftrag und nach den Beschlüssen des Landesverbandes. Er vertritt die Interessen des DRK-Landesverbandes gem. den in der DRK-K-Vorschrift genannten Aufgaben gegenüber dem Land Hessen bzw. der Obersten KatS-Behörde.

    Für die Aufgaben des Landeskatastrophenschutz-Beauftragten ist der Punkt 3.11 sinngemäß anzuwenden.

    Der Landeskatastrophenschutz-Beauftragte schlägt die DRK-Vertreter in den Stäben der Oberen KatS-Behörden (Regierungspräsidien) vor. Im Falle der Berufung durch das zuständige Regierungspräsidium ernennt der Landeskatastrophenschutz-Beauftragte sie zusätzlich DRK-intern als seine Fachberater. Sie handeln in seinem Auftrag, erstatten ihm nach erfolgtem Einsatz Bericht (3.11.3.2, 3. Aufzählung und 3.11.3.3) und nehmen an der Tagung der Rotkreuz-Beauftragten teil.

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4. Planungsstäbe

  1. Die Planungsstäbe der jeweiligen Verbandsstufe (Landesverband/Kreisverband) treffen die erforderlichen vorbereitenden Regelungen, um im Einsatzfall eine rasche, umfassende und dauerhafte Einsatzbereitschaft des DRK sicherzustellen.

    Im Nachfolgenden sind die Regelungen für die hessischen DRK-Kreisverbände ausgeführt. Diese gelten analog dazu für den DRK-Landesverband Hessen.

    Diese Regelungen sollen dabei nicht nur die Rotkreuzgemeinschaften und Einsatzformationen, sondern alle Dienste und Einrichtungen des DRK umfassen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Dienste, Einrichtungen und Tätigkeiten des DRK zu legen, die kritische Infrastrukturen sind (siehe Nr. 5.3).

    Im Planungsstab sollen alle in der Verbandsstufe vorhandenen Strukturen (Einheiten, Einrichtungen und Dienste) vertreten sein (gilt für Ehren- und Hauptamt).

    Die Entsendung der hauptamtlichen Vertreter im Planungsstab obliegt dem jeweiligen Vorgesetzten.

  2. Unterstellungsverhältnis

    Der Planungsstab untersteht dem Präsidium/dem Vorstand der jeweiligen Verbandsstufe (Landesverband/Kreisverband).

  3. Zusammensetzung

    1. Der Planungsstab setzt sich mindestens (sofern vorhanden) zusammen aus:

      • dem Beauftragten für den Katastrophenschutz (Rotkreuz-Beauftragten)
      • dem stellvertretenden Beauftragten für den Katastrophenschutz (Rotkreuz-Beauftragten)
      • den Beauftragten für das Krisenmanagement
      • der Kreisbereitschaftsleiterin
      • dem Kreisbereitschaftsleiter
      • dem Kreisverbandsarzt
      • dem Leiter der Bergwacht
      • dem Leiter der Wasserwacht
      • dem Leiter der Wohlfahrts- und Sozialarbeit
      • dem Leiter des Jugendrotkreuzes
      • dem Leiter des Kreisauskunftsbüros
      • dem Kreisgeschäftsführer
      • dem Konventionsbeauftragten

    2. Der Planungsstab kann bei Bedarf um weitere Führungs- und Fachkräfte erweitert werden, wie z.B.:

      • dem Verbandführer der DRK-Landesverstärkung Hessen
      • den Vertretern in Stäben
      • den Leitern von Einrichtungen und Diensten auf Verbandsebene

  4. Leitung und Vertretung

    Den Planungsstab leitet der RKB; im Verhinderungsfall der stellvertretende RKB.

  5. Aufgaben

    Der Planungsstab befasst sich mit allen Angelegenheiten des Krisenmanagements.

    1. Hierzu gehören im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes insbesondere:

      • die Aufstellung und Unterbringung von Einheiten in den vom DRK wahrgenommenen Diensten,
      • die planvolle Ausbildung der Helfer gemäß DRK-Ausbildungsordnung und anderer Ausbildungsvorschriften einschließlich der Festlegung des Ausbildungsbedarfs unter Hinzuziehung entsprechender Musterausbildungspläne,
      • die Fertigung und Fortschreibung von Übersichten von Einheiten und Einrichtungen, die insbesondere über den Aufstellungsstand, die Stellenbesetzung und die Ausbildung Auskunft geben,
      • die langfristige örtliche Planung zur Verfügbarkeit und Abkömmlichkeit der für Katastropheneinsätze benötigten Helfer und des hauptamtlichen Personals,
      • die Fortschreibung des Einsatzplanes,
      • die Behandlung aller für den Zivil- und Katastrophenschutz wichtigen Vorschriften, Erlasse, Rundschreiben und die Sorge für deren Beachtung und Umsetzung,
      • die Entgegennahme und Erörterung der Berichte des RKB, ggf. auch der DRK-Fachberater, über Erfahrungen bei ihrer Tätigkeit im Stab der Katastrophenschutz-behörde bzw. in der Katastrophenschutzleitung,
      • die Entgegennahme und Erörterung der Berichte des RKB über Veranstaltungen zum Zivil- und Katastrophenschutz,
      • die Nachbereitung durchgeführter Übungen, Einsätze und Inspektionen der Katastrophenschutzbehörde,
      • die Vorbereitung DRK-eigener Übungen und Einsätze sowie deren Nachbereitung,
      • die Information über die verfügbaren Mittel für den Zivil- und Katastrophenschutz und die Unterbreitung entsprechender Verwendungsvorschläge an den Kreisvorstand.

    2. Im Bereich der Betriebe ist es insbesondere die Revision der betrieblichen Krisenmanagementplanung.

    3. Für beide Bereiche (4.5.1 und 4.5.2) sind Szenarien für mögliche Krisen und deren Abarbeitung zu entwickeln.

  6. Durchführung der Aufgaben

    1. Die Mitglieder des Planungsstabes erteilen dem RKB jede zu seiner Amtsführung notwendige Auskunft und gewähren ihm auf Verlangen Einsicht in Unterlagen.

    2. Bestehen bei der Beratung von Vorschlägen erhebliche Meinungsunterschiede, legt der RKB diese dem Kreisvorstand vor. Maßnahmen, die finanzielle oder wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, sind den zuständigen Gremien zur Entscheidung vorzulegen.

    3. Der Planungsstab stellt fest, ob die zum Krisenmanagement gefassten Vorstandsbeschlüsse und/oder festgelegten Maßnahmen durchgeführt wurden. Er unterbreitet dem Kreisvorstand Vorschläge zur Abhilfe bzw. zum weiteren Verfahren.

    4. Der Planungsstab erstellt einen Jahresbericht über den Status des Krisenmanagements.

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5. Verantwortliche für das Krisenmanagement und Einsatzstäbe

  1. Auf allen Verbandsebenen (Landesverband, Kreisverbänden) sind Verantwortliche für das Krisenmanagement zu beauftragen. Diese sollen Einsatzstäbe einrichten. Mehrere Kreisverbände in einer politischen Gebietskörperschaft können gemeinsame Verantwortliche für das Krisenmanagement beauftragen.

    Die Verantwortlichen für das Krisenmanagement sind mindestens für folgende Szenarien zu beauftragen:

    • a) Krise nach Großschadens-/KatS-Fall –“ (Einsatz nach DV 100)

    • b) Krise in Einrichtungen und Diensten auf Verbandsebene
           (Kritische Infrastrukturen (KRITIS))

    Je nach Struktur und Größe der Krise können Einsatzstäbe gebildet werden.

  2. Die Verantwortlichen für das Krisenmanagement sind berechtigt, im Dienst die Dienstbekleidung oder Einsatzbekleidung der Rotkreuzgemeinschaften zu tragen. In ihrer Funktion weisen sie sich durch den DRK–“Dienstausweis aus.

  3. In handelsrechtlich organisierten Gesellschaften des DRK sollen insbesondere dann Verantwortliche für das Krisenmanagement beauftragt und Einsatz- oder Verwaltungsstäbe eingerichtet werden, wenn diese in Aufgabenfeldern tätig sind, die von wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen sind und bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden (KRITIS).

  4. Soweit in Einrichtungen, Diensten oder handelsrechtlich organisierten Gesellschaften des DRK bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften die Einrichtung von mit den Einsatzstäben vergleichbaren Gremien erforderlich ist (z.B. Krankenhauseinsatzleitung bei Krankenhäusern oder Katastrophenstäbe bei Blutspendezentralen), treten diese an die Stelle der Einsatzstäbe nach der K-Vorschrift.

  5. Zur Erfüllung der DRK-Aufgaben bei Übungen und Einsätzen besteht ein Einsatzstab.

    Er ist das personelle und organisatorische Instrument des Kreisverbandes zur Wahrnehmung seiner Leitungsfunktion im inneren Rotkreuz-Bereich; eine Vertretung des Kreisverbandes nach außen steht ihm grundsätzlich nicht zu.

    1. Unterstellungsverhältnis

      1. Der Einsatzstab untersteht dem Verantwortlichen für das Krisenmanagement. Dieser legt fest, wer ihn im Einsatzfall führt.

    2. Zusammensetzung

      1. Wenn ein Einsatzstab, für eine Krise gem. 5.1 Fall a) auf Kreisverbandsebene gebildet wird, ist er nach DV 100 zu gliedern und bei Bedarf mit Fachberatern zu ergänzen. Alle Führungspositionen sind mit geeigneten und qualifizierten Führungskräften zu besetzten.

        Es gibt dabei vier Personalgruppen:

        • Leiter des Einsatzstabes
        • Sachgebietsleiter (S-Funktionen)
        • Fachberater
        • Hilfspersonal

        Insbesondere als Fachberater sind möglich, wenn nicht bereits anderweitig im Stab eingesetzt:

        • die Kreisbereitschaftsleiterin,
        • der Kreisbereitschaftsleiter,
        • der Kreisverbandsarzt,
        • der Leiter der Bergwacht,
        • der Leiter der Wasserwacht,
        • der Leiter der Wohlfahrts- und Sozialarbeit,
        • der Leiter des Jugendrotkreuzes,
        • der Kreisgeschäftsführer und
        • bei Bedarf weitere Führungs- und Fachkräfte.

        Der Einsatzstab kann Hilfskräfte aus den nicht in den Einheiten eingesetzten Helfern und aus dem Personal der Kreisgeschäftsstelle zur Mitarbeit heranziehen. Für die Dauer dieses Einsatzes unterstehen diese Hilfskräfte der Dienstaufsicht und Weisung der Führung des Einsatzstabes.

        Der Einsatzstab ist nur mit den Kräften zu besetzen, die nach Auftrag, Lage und beteiligten DRK-Diensten benötigt werden.

  6. Tätigwerden

    Der Verantwortliche für das Krisenmanagement bzw. sein Einsatzstab wird tätig

    • bei DRK-eigenen Übungen und Einsätzen
    • bei Übungen und Einsätzen, die von der Katastrophenschutzbehörde angeordnet sind,
    • im Konfliktfall.

  7. Aufgaben

    Zu den Aufgaben des Verantwortlichen für das Krisenmanagement bzw. des Einsatzstabes nach Fall a) gehören insbesondere

    • Alarmieren der DRK-Einsatzkräfte und Herstellen ihrer Einsatzfähigkeit einschließlich Registrierung,
    • Verhandlungen mit Arbeitgebern zwecks Freistellung, soweit dies nicht vorher verbindlich zu erreichen war,
    • Ausarbeiten und Erteilen von Einsatzaufträgen,
    • Registrieren der ein- und ausgehenden Meldungen sowie der erteilten Aufträge,
    • Kontrolle der Durchführung der von ihm erteilten Aufträge,
    • Führen des Einsatztagebuches, ggf. einer Lagekarte,
    • Vorbereiten und Durchführen von Ablösungen,
    • Versorgung und Nachschub für die Einheiten und Einrichtungen soweit erforderlich,
    • Führen der Personalunterlagen der Einsatzkräfte einschließlich der Bearbeitung von Versicherungsangelegenheiten,
    • Herbeiführen der Aufnahmebereitschaft und Funktionsfähigkeit von DRK-Einrichtungen für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes,
    • Unterstützung des RKB beim Entsenden von DRK-Führungskräften in die Katastrophenschutz-Führungsorganisation (z.B. Technische Einsatzleitung (TEL)),
    • Herstellen und Unterhalten von Verbindungen zum RKB
    • Herstellen und Unterhalten von Verbindungen zu Vertretung im Stab der Katastrophenschutzbehörde bzw. der Katastrophenschutzleitung,
    • Information des Landesverbandes über Einsatzbeginn und –“verlauf, ggf. Anforderung von zusätzlichen Hilfen (siehe Nr. 3.11.2.2).

  8. Zusammenarbeit des Krisenmanagers mit dem Beauftragten für den
    Katastrophenschutz (Rotkreuz-Beauftragten)

    1. Bei DRK-eigenen Übungen und Einsätzen siehe 3.11.2.2 - 1., 2. und 5. Aufzählung.

    2. Bei von der Katastrophenschutzbehörde angeordneten Übungen und Einsätzen informieren sich der Verantwortliche für das Krisenmanagement und der RKB fortlaufend gegenseitig über

      • durchgeführte Maßnahmen,
      • nächste Planungen,
      • Lageveränderungen.


      Weitergehende Hilfsangebote unterbreitet der RKB der Katastrophenschutzleitung erst nach Abstimmung mit dem Verantwortlichen für das Krisenmanagement.

      Der RKB übermittelt dem Verantwortlichen für das Krisenmanagement bzw. seinem Einsatzstab die Aufträge der Katastrophenschutzleitung bezüglich der Katastrophenschutz-Einheiten und –“Einrichtungen des DRK, für die Vereinbarungen zwischen DRK und Katastrophenschutzbehörde bestehen. Das gleiche gilt hinsichtlich derjenigen Teile des übrigen DRK-Potentials, die nach vorangegangener Absprache zwischen dem Verantwortlichen für das Krisenmanagement und dem RKB der Katastrophenschutz-Führungsorganisation zugeführt bzw. unterstellt werden sollen oder durch das DRK selbst zum Einsatz gebracht werden.

  9. Vorbereitende Maßnahmen

    Für alle Mitwirkenden ist ein Ausbildungsplan zu erstellen. Dieser richtet sich nach Vorgaben des Landesverbandes.

    Arbeit, Funktionsweise und Zusammenwirken sind in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und zu üben.

    Zur Durchführung weiterer vorbereitender Maßnahmen wird auf die Aufgaben des Planungsstabes hingewiesen.

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6. Regelungen für den Einsatz

Im Rahmen des DRK-Gesamtpotentials bilden insbesondere die nachstehend aufgeführten Teile die für den Einsatz in der behördlichen nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Bevölkerungsschutz) geeigneten Strukturen.

  1. Einsatzformationen

    1. DRK-Landesverstärkung Hessen (LVH-F)

      Die DRK-Landesverstärkung Hessen bildet die Landesvorhaltung des DRK-Landesverbandes Hessen für den Bevölkerungsschutz. Sie kann –“ auch gemeinsam mit anderen Einsatzformationen –“ sowohl auf Anforderung von Gliederungen des DRK als auch von Behörden überörtlich, regional oder grenzüberschreitend eingesetzt werden.

      Die Aufgaben, die Gliederung sowie die Stärke- und Ausstattungsnachweisungen (StAN) der DRK-Landesverstärkung Hessen sind einer gesonderten Anlage zu entnehmen.

    2. Einsatzstäbe

      Für Einsatzstäbe gibt es folgende Einsatzmöglichkeiten:

      • Einsatzleitung im Sinne einer Technischen Einsatzleitung (TEL) für DRK-interne Einsätze
      • Alarmierungsstruktur für Einsätze in der behördlichen Gefahrenabwehr
      • Einsatz als Funktionszelle oder Abschnittsleitung im Auftrag der behördlichen Gefahrenabwehr.

    3. Kreisauskunftsbüro (KAB)

      Das DRK richtet auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Bund über die Durchführung von Suchdiensttätigkeiten (Suchdienstvereinbarung) vom 28. Mai 1958 in der Fassung vom 8. Juni 2001 bei Katastrophen und Großschadenlagen bei Bedarf ein KAB ein, das alle Betroffenen nach bundesweit festgelegten Registriermustern erfasst.

      Das KAB

      • richtet die Personenauskunftsstelle als zentrale Anlaufstelle ein,
      • nimmt Informationen über verletzte und unverletzte Betroffene entgegen,
      • sammelt, bearbeitet und wertet Informationen über Betroffene aus,
      • nimmt telefonische und persönliche Suchanfragen aus der Bevölkerung entgegen und
      • erteilt Auskunft an Angehörige von Betroffenen über deren Verbleib.

      Sind mehrere KABs im Einsatz, werden sie durch das Landesauskunftsbüro (LAB) koordiniert.

    4. Einsatzformationen sind die nach den jeweils vom Landesverband mit dem Innenministerium vereinbarten Gliederungsbildern und StANs aufgestellten Einheiten sowie die durch das DRK in eigener Regie aufgestellten Unterstützungseinheiten (z.B. weitere Schnelleinsatzgruppen, Rettungshundestaffeln, etc.). Zu den Einsatzformationen gehören auch die vom DRK zu stellenden Teile der nach behördlichen Vorgaben aufgestellten Einheiten.

    5. Die Einsatzformationen werden personell durch die Rotkreuzgemeinschaften besetzt.

      Ihre fachdienstlichen Aufgabenstellungen sowie die dafür erforderlichen Qualifikationen ergeben sich aus den Organisationsplänen bzw. der jeweiligen Einheit.

    6. Die Planung der Standorte der Einsatzformationen obliegt den Kreisverbänden unter Berücksichtigung der behördlichen Vorgaben für das System des Bevölkerungsschutzes sowie unter Berücksichtigung der Nachbarschaftshilfe im Sinne des Komplexen Hilfeleistungssystems.

    7. Möchten Angehörige, Anwärter oder frei Mitarbeitende der Bereitschaften gleichzeitig in weiteren Gemeinschaften (einschließlich andere Bereitschaften) tätig sein, ist hierüber Einvernehmen zwischen dem Mitwirkenden, der Bereitschaftsleitung und der Leitung der weiteren Gemeinschaft zu erzielen. Gemeinsam ist zu vereinbaren, welche Gemeinschaftsleitung federführend zuständig sein soll. Hierbei ist auch die Mitwirkung in Einsatzformationen zu regeln.

      Eine Mehrfachverplanung in Einsatzformationen oder KatS-Funktionen ist unter Beachtung folgender Regeln möglich.

      • Örtliche Ebene
      • Kreisbezogen / Öffentliche Gefahrenabwehr
      • Überregionale Einheiten der DRK Landesverstärkung Hessen


      Ein Helfer kann auf der örtlichen Ebene, auf der Kreisebene und in der LVH-F maximal einmal verplant werden. Bei Führungskräften ist die jeweilige Vertretung doppelt zu besetzen.

    8. Im Einsatz werden die Einsatzformationen durch die jeweiligen Führungskräfte geführt. Dies gilt nicht bei Unterstellung

      • unter Führung des Bevölkerungsschutzes,
      • unter Führung anderer Rotkreuzverbände oder
      • im Rahmen der Unterstützung des militärischen Sanitätsdienstes gemäß den Bestimmungen des DRK-Gesetzes.

  2. Einsatzleitender Verband

    Für den Einsatz des DRK ist zunächst die Leitungsebene gem. Nr. 2 zuständig, in deren Gebiet das Schadensereignis eingetreten ist oder die Maßnahmen zur Schadensbewältigung erbracht werden müssen. Soweit das Schadensereignis die räumlichen Grenzen der betreffenden Leitungsebene übersteigt oder gleichzeitig mehrere Gebiete betroffen sind, entscheidet der Landesbeauftragte für den Katastrophenschutz, welche Leitungsebene die Abwicklung des Einsatzes verantwortlich übernimmt oder ob der Landesverband in die Einsatzabwicklung eintritt (einsatzleitender Verband) soweit nicht bereits durch Behördenseite geregelt.

  3. Alarmierung des DRK-Potentials

    Die Alarmierung des DRK-Potentials für einen Einsatz erfolgt mit den Alarmstufen „Alarmwarnung“, „Voralarm“ und „Alarm“. Über eine DRK-interne Alarmierung ohne behördlichen Auftrag ist die jeweilig zuständige KatS-Behörde (Untere, Obere oder Oberste) zu informieren.

    1. „Alarmwarnung“

      Die Auslösung der Alarmstufe „Alarmwarnung“ dient der Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit der Leitungs-, Führungs- und Einsatzkräfte (Rufbereitschaft).

      Sie kann ausgelöst werden

      • beim Einsatz im näheren Bereich,
      • als Vorsorgemaßnahme zur Katastrophenbekämpfung im regionalen Bereich,
      • aufgrund einer entsprechenden Weisung.

    2. „Voralarm“

      Der Voralarm dient der Sicherstellung der kurzfristigen Einsatzbereitschaft. Er kann ausgelöst werden

      • bei voraussehbaren Gefahren im näheren Bereich,
      • als Vorsorgemaßnahme zur Katastrophenbekämpfung im regionalen Bereich
      • aufgrund einer entsprechenden Weisung

      Bei Voralarm tritt der DRK–“Einsatzstab zusammen, Einheitsführer werden alarmiert. Es wird überprüft, ob die für den Einsatz vorgesehenen Kräfte erreichbar sowie abkömmlich sind und ob die benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen.

    3. „Alarm“

      Bei Alarm werden die Einsatzkräfte gemäß Alarmkalender alarmiert. Die Einsatzkräfte / Einheiten versammeln sich an den festgelegten Sammelplätzen. Die Führer stellen unverzüglich die Einsatzfähigkeit her und melden dem DRK-Einsatzstab in kurzen Zeitabständen den Stand der Einsatzfähigkeit ihre Einheiten

    4. Soweit die örtlich zuständige Gefahrenabwehr-Behörde für ihren Bereich ergänzende Regelungen zu Alarmierung und Alarmstufen getroffen hat, sind diese zu beachten.

    5. Die Berechtigung zur Alarmierung des DRK-Potentials ist durch den Planungsstab der jeweiligen Verbandsstufe festzulegen und der nächsthöheren Verbandsstufe –“ zum Beispiel in einer Auflistung der Alarmspitze des Verbandes - anzuzeigen.

  4. Meldewesen

    1. Unbeschadet der durch eine Unterstellung von Einsatzformationen unter andere Führungsstellen bestehenden Meldeverpflichtungen halten alle Teile des DRK-Hilfeleistungspotentials Verbindung zu der für ihren jeweiligen Aufenthaltsort örtlich zuständigen DRK-Verbandsstufe. Bei Einsatz in der überörtlichen Hilfeleistung ggf. auch zur Alarmspitze bzw. dem Einsatzstab des DRK-Landesverbandes Hessen.

    2. Bei geplanten Einsätzen sind die in der Ordnung der Bereitschaften festgelegten Regeln für Großveranstaltungen / übergreifende Einsätze (Anlage AL-09, Punkt E) zu beachten.

    3. Im Nachgang zu allen Einsätzen oberhalb der OV-Ebene ist nach deren Beendigung ein Abschlussbericht gem. beigefügter Anlage zu erstellen und an den DRK-LV Hessen zu übersenden.

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7. Übergangsvorschriften

  1. Die derzeitig ernannten Beauftragten für den Katastrophenschutz bleiben im Amt.

  2. Für Beauftragte für den Katastrophenschutz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift die gesetzliche Rentenaltersgrenze bereits überschritten haben, ist die Fortführung des Amtes zu überprüfen.

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