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Prüfungen nach BGV A 3
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel -

Die Unfallverhütungsvorschrift für elektrische Anlagen und Betriebsmittel, sowie für Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen oder Betriebsmittel nennt man BGV A3. Die Vorschriften im BGV A3 sind sehr streng reguliert und komplex in der Anwendung.

Die Sicherheit unserer ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im täglichen Einsatz ist uns sehr wichtig!

Elektrische Betriebsmittel im Sinne der BGV A3

Alle Geräte und Anlagen, die elektrische Energie nutzen, erzeugen, speichern, umleiten, messen, verteilen oder verbrauchen, gelten als elektrische Betriebsmittel im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift. Kurz gesagt handelt es sich hierbei um alle Betriebsmittel, die etwas mit Strom zu tun haben. Natürlich zählen auch Hilfsmittel und Schutzvorrichtungen, die mit Strom in Kontakt kommen können, dazu.

In den DRK-Ortsvereinen befindet sich eine Vielzahl von elektrischen Betriebsmitteln in den verschiedensten Bereichen wie z.B. den Katastrophenschutz-Ausrüstungen, den KV/OV-eigenen Ausrüstungen, Medizintechnischen Geräten, Kaffeemaschinen, Verlängerungskabel, Zeltheizgeräten, Lampen, etc.

All diese Geräte und Teile müssen in bestimmten Zeitabständen einer sicherheitstechnischen Kontrolle unterzogen werden.

Wer darf elektrische Betriebsmittel prüfen?

Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass elektrische Betriebsmittel ausschließlich von Elektrofachkräften installiert, verändert oder gewartet werden. Sollte bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt werden, so muss der Unternehmer umgehend für die fachmännische Beseitigung sorgen. Sofern durch den Mangel eine Gefahr für die Sicherheit besteht, dürfen die betreffenden Betriebsmittel natürlich nicht mehr in Betrieb genommen werden bis sämtliche Mängel behoben wurden.

Um diese Vielzahl von Betriebsmitteln auch mit einem vertretbaren finanziellem Aufwand gemäß den Vorschriften prüfen zu können, gibt es fast in jedem Ortsverein Elektrofachkräfte, die die vorgeschriebenen Prüfungen mit geeigneten Prüfgeräten kostenlos durchführen können.

Zur Unterstützung bei der Inventarisierung und Dokumentation können alle Helferinnen und Helfer (z.B. Zeugwarte) behilflich sein. So können die Prüfungen z.B. in Verbindung mit der Materialpflege an Bereitschaftsabenden mit den Helferinnen und Helfern gemeinsam durchgeführt werden.

Die Federführung dabei hat der Elektromeister Reinhold Fischer. Er überwacht die Prüfungen vor Ort und weist bei Bedarf neue Elektrofachkräfte ein. Bei ihm befindet sich auch das Prüfgerät.

Die geltenden Prüfanweisungen sind grundsätzlich zu befolgen!

Geeignetes Mess- und Prüfgerät

Der DRK-Kreisverband Alsfeld e.V. hält für die Prüfung vor Ort ein geeignetes Mess- und Prüfgerät vor, welches bei Bedarf jederzeit ausgeliehen werden kann.

Das Gerät dokumentiert die durchgeführten Prüfungen. Die Nachweise werden aus dem Speicher des Mess- und Prüfgerätes ausgelesen und auf einen Laptop übertragen.

Die Prüfungen sind an allen geprüften Teilen mit einem Inventaraufkleber und einer Prüfplakette zu dokumentieren!

Elektrofachkräfte im DRK-Kreisverband Alsfeld e.V.

Name Vorname Berufsbezeichnung Ortsverein Bemerkungen
Diehl Tobias Elektroniker- für- Betriebstechnik Mücke
Ellrich Thorsten Industrieelektroniker Homberg
Fischer Reinhold Elektromeister Industrietechnik Homberg Verantwortlicher
Graulich Mario Elektromonteur Köddingen
Grünig Heiko Elektroniker Köddingen
Jakobi Achim Elektriker Mücke
Jakobi Jonas Elektroniker- für- Betriebstechnik Mücke
Merkel Steffen Elektroinstallateur Köddingen
Meyer Dominik Elektriker Nd-Ohmen
Sauer Dennis Elektroniker- für- Betriebstechnik Köddingen
Walter Christopher Elektriker Mücke

Auszüge aus den Vorschriften

-§ 5 Prüfungen - BGV A 3

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
    und
  2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.

(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.

(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.