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Interessante Links

www.hmdi.hessen.de
(Hessisches Ministerium des Innern und Sport)

Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ("Zusatzführerschein" bis 4,75 t bzw. 7,5 t)

Die beiden Fahrberechtigungen berechtigen

Muster "Dokument für Fahrberechtigung"

ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen nach dem Erwerb der

  1. kleinen Fahrberechtigung:
    für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen
    bis zu 4,75 Tonnen, auch mit Anhängern,

  2. großen Fahrberechtigung:
    für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen
    bis zu 7,5 Tonnen, auch mit Anhängern,

sofern die zulässige Gesamtmasse der jeweiligen Kombination die jeweils genannte Gesamtmasse nicht übersteigt!

Die jeweilige Fahrberechtigung

  • ist zusätzlich zum Führerschein von den Berechtigten während der Fahrten gründsätzlich mitzuführen,
  • gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der oben genannten Feuerwehren und Organisationen,
  • berechtigt zum Durchführen aller Fahrten, die Einsatz-, Übungs- und Ausbildungszwecken dienen oder im Rahmen der Jugendarbeit (Veranstaltungen des Jugendrotkreuzes, z.B. Zeltlager) vorgenommen werden müssen,
  • ermöglicht eine Anlegung eines großzügigen Maßstabs für Fahrten, die nicht streng am Dienstbetrieb im engeren Sinne ausgerichtet sind. Dazu gehören z.B. auch Fahrten zu Sportveranstaltungen und Werkstattfahrten,
  • gestattet keine Fahrten, die nicht in irgendeinem Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung stehen. Hierunter fallen insbesondere Privatfahrten!

Die private Nutzung der Fahrberechtigung ist nach HFbV durch den Gesetzgeber grundsätzlich ausgeschlossen worden!
Missachtung bedeutet: Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis!

Die Fahrberechtigung erlischt

  1. mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B oder der Klasse 3,

  2. im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B oder der Klasse 3,

  3. Während der Dauer eines Fahrverbots nach -§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von den Fahrberechtigungen kein Gebrauch gemacht werden.