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Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ("Zusatzführerschein" bis 4,75 t bzw. 7,5 t)

Prüfungsinhalte (gemäß Anlage 2 HFbV)

Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

1. Grundfahraufgaben

  • Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
  • Rückwärtsfahren und Rangieren.

oder

  • Rückwärts einparken,
  • Fahren mit Anhänger.

2. Prüfungsfahrt

Die einzuweisende Person muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll die einzuweisende Person auch zeigen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.

Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

Die Prüfungsdauer beträgt zum Erwerb der kleinen Fahrberechtigung insgesamt 60 Minuten, davon reine Fahrzeit, ohne Vor- und Nachbereitung, 45 Minuten, und zum Erwerb der großen Fahrberechtigung insgesamt 75 Minuten, davon reine Fahrzeit, ohne Vor- und Nachbereitung, 45 Minuten. Sofern die einzuweisende Person bereits vorher gezeigt hat, dass sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist, ist die Prüfung vorzeitig abzubrechen.

Bewertung der Prüfung

Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen:

  • erhebliche Fehler, insbesondere Gefährdung oder Schädigung Anderer, grobe Missachtung der Vorfahrt- und Vorrangregelung, Nichtbeachtung von „Rot“ bei Lichtzeichenanlagen, Nichtbeachtung von Vorschriftszeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung, Verstoß gegen das Überholverbot, Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung, fehlende Reaktion auf andere Verkehrsteilnehmer (vor allem Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen),
  • die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen, insbesondere mangelnde Verkehrsbeobachtung, nichtangepasste Geschwindigkeit, Abstandunterschreitungen, unterlassene Bremsbereitschaft, Nichtbeachten von Verkehrszeichen und Blinkverstöße.

Nichtbestehen der Prüfung

Hat die einzuweisende Person die Prüfung nicht bestanden, so ist sie bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler von der Prüferin oder dem Prüfer hiervon zu unterrichten. Eine nicht bestandene Prüfung soll nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, der nicht unterhalb von zwei Wochen liegen darf, wiederholt werden. Sofern die einzuweisende Person dreimal die Prüfung nicht besteht, soll die Abnahme einer weiteren Prüfung unterbleiben.

Dokumentation

Das Prüfungsergebnis ist zu dokumentieren.


gemäß
HFbV - Hessische Fahrberechtigungsverordnung vom 16. Februar 2012