Kontakt
DRK-Kreisverband
Alsfeld e.V.
Altenburger Str. 56 B
36304 Alsfeld
Tel: 06631 919910
Fax: 06631 919911
Geschäftszeiten
Mo.-Fr. 8-12 Uhr,
Mo.-Do. 13-17 Uhr
und nach Vereinbarung
Download
Vordruck "Anmeldung zur Erlangung der Fahrberechtigung"
Vordruck "Anlage 4 (HFbV)"
Nur für Ausbilder:
Vordruck "Antrag zur Erlangung der Ausbilderberechtigung"
Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ("Zusatzführerschein" bis 4,75 t bzw. 7,5 t)
Die Schulung richtet sich ausschließlich an Helferinnen und Helfer, die aktiv als DRK-Mitglieder im Katastrophenschutz mitwirken!
Seit Einführung der 2. EU-Führerscheinrichtlinie im Jahr 1999 sind Besitzer eines PKW-Führerscheins nicht mehr berechtigt, Fahrzeuge in der Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t zu steuern. Hier wären Fahrerlaubnisse der Klasse C erforderlich.
Das Siebte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Einsatzfähigkeit der ehrenamtlich Tätigen im Katastrophenschutz. Die private Nutzung der Fahrberechtigung nach HFbV wurde durch den Gesetzgeber grundsätzlich ausgeschlossen!
Die wesentlichen Regelungen im Einzelnen
- Die Bewerber müssen seit mindestens 2 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse B sein,
- in das Führen in ein dafür geeignetes Einsatzfahrzeug eingewiesen worden sein,
- in einer praktischen Prüfung ihre Befähigung nachgewiesen haben,
- nachweisen, dass sie im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sind,
- ein Führungszeugnis nach -§ 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen.
- Für Bewerber um die große Fahrberechtigung gilt zusätzlich, dass sie vor der Einweisung eine von der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder Hilfsorganisation anerkannte Ausbildungsveranstaltung erfolgreich abgeschlossen haben müssen, in der zu beachtende Besonderheiten nach -§-§ 35 (Sonderrechte) und 38 (Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht) der Straßenverkehrs-Ordnung vermittelt wurden.
- Die Einweisung und Prüfung erfolgt organisationsintern.
- Einweisender bzw. Prüfer im Sinne des Gesetzes kann sein, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat, mindestens seit 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse C1 ist, zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet ist oder Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes ist.
- Die Ausstellung der Fahrberechtigungen erfolgt durch die zuständigen Landkreise.
Inhaber der alten Führerscheinklasse 3 haben die Berechtigung (bis 7,5 t) bereits und brauchen deshalb keinen Zusatzführerschein im Sinne dieser Regelung!
Gesetz, Verordnung und Erlasse
- Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes (Hessische Fahrberechtigungsverordnung –“ HFbV)
- HMdI - Erlass zur HFbV vom 10. Juni 2010
- HMdI - Erlass zur HFbV vom 26. August 2010
- HMdI - Erlass zur HFbV vom 05. März 2012
- Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt)
- Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011 (Bundesgesetzblatt)