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Hausordnung

DRK-Seniorenresidenz "Erlenteich" in Alsfeld

Hausordnung

für die beiden Liegenschaften "DRK-Seniorenresidenz Erlenteich"
Altenburger Straße 56a+b, 36304 Alsfeld


Die Hausordnung soll dazu beitragen, das Zusammenwohnen aller Mieter so angenehm wie möglich zu gestalten. Sie werden einige Bestimmungen und Hinweise finden, deren Berücksichtigung für Sie eine Selbstverständlichkeit ist. Die Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass auf eine Hausordnung nicht verzichtet werden kann.

Die Rücksicht der Hausbewohner aufeinander verpflichtet diese unter anderem zu folgendem:

  • Vermeidung störender Geräusche, die z. B. entstehen durch Benutzung nicht abgedämpfter Maschinen, durch starkes Türenschlagen und Treppenlaufen, Teppichklopfen, Rasen mähen, durch Musizieren sowie Rundfunk- und Fernsehempfang mit belästigender Lautstärke und Ausdauer vor allem in den Mittagsstunden zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und nach 22.00 Uhr.
  • Unterlassung des Ausschüttelns und Ausgießens aus Fenstern, von Balkonen, auf Treppenfluren usw. Beseitigung scharf oder übelriechender, leicht entzündbarer oder sonst irgendwie schädlicher Stoffe.
  • Abwendung und Minderung eines drohenden Schadens, insbesondere auch ausreichende Maßnahmen gegen das Aufkommen von Ungeziefer.
  • Wir bitten Sie den Müll getrennt nach Papier - Plastik - Glas bzw. Restmüll in die bereitgestellten Container zu entsorgen. Joghurtbecher, Milchtüten usw. wollen Sie bitte vorher auswaschen. Den Restmüll werfen Sie bitte nur in verschlossenen Müllbeuteln in und nicht neben den Container.
  • Zum Waschen kann der Waschraum nach den Anweisungen des Vermieters benutzt werden. Die Wäsche darf in dem dafür bestimmten Trockenraum getrocknet werden. Das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche, Betten usw. auf Balkonen, in Fenstern usw. ist unzulässig.
  • Nach Benutzung der Waschmaschine bitte die Waschmittelkammer und die Türe öffnen, nach Benutzung des Trockners bitte immer das Flusensieb säubern und ebenfalls die Türe öffnen. Bitte beachten Sie bei der Bedienung der Geräte die Gebrauchsanweisung. Auch hier bitten wir Sie die Geräte sowie den Waschraum sauber zu halten.
  • Zum Schutze der Mieter- und Vermieterrechte gegenüber Unbefugten ist das Haus im allgemeinen in der Zeit von 20 Uhr abends bis 7 Uhr morgens verschlossen zu halten.
  • Bitte achten Sie besonders darauf, dass Ihre Wohnungs- und Haustürschlüssel nicht verloren gehen, wir müssten sonst aus Sicherheitsgründen, auf Ihre Kosten, die gesamte Schließanlage austauschen. Bitte melden Sie Beschädigungen und Störungen sofort der Hausverwaltung damit diese behoben werden können.
  • Die Überlassung von Schlüsseln an nicht zum Haushalt gehörende Personen muss der Hausverwaltung schriftlich angezeigt werden. Die Hausverwaltung ist bei "Gefahr im Verzug" berechtigt, mit dem in der Leitstelle des Vogelsbergkreises hinterlegten Generalschlüssel, unter Hinzuziehung mindestens eines Zeugens, die Wohnung und den Keller zu betreten.
  • Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass seine Besucher sich an die gesellschaftlichen Regeln halten. Besucher mit Fahrzeugen dürfen nur auf den rot umrandeten Parkplätzen parken.
  • Auf den Flächen vor dem Haus sowie in und vor den Carports und auf den Feuerwehrzufahrten rund um das Gebäude darf nicht geparkt werden. Aus Sicherheitsgründen müssen wir sogar dort geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen lassen. Fahrräder der Besucher, vor allem auch von Kindern dürfen nicht in das Gebäude gebracht werden, sie gehören in den Fahrradständer vor dem Haus.
  • Der Türöffner darf nur betätigt werden, wenn es sich um Besucher des Mieters handelt.
  • Der Aufzug darf nur für den vorgesehenen Zweck benutzt werden, er ist keinesfalls ein Spielzeug für Kinder.
  • Bitte tragen Sie mit dazu bei, dass die Treppenhausflure geschont werden. Grundsätzlich ist das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art in den Treppenfluren nicht gestattet. Benutzen Sie bitte die hierfür vorgesehenen Räume. Fahrräder der Mieter können in dem dafür vorgesehenen Fahrradraum untergestellt werden.
  • Achten Sie ferner beim Einzug und bei einem evtl. Auszug darauf, dass die Treppenhauswände nicht beschädigt werden. Reklamieren Sie jede Beschädigung beim Transporteur und schalten Sie die Hausverwaltung ein.
  • Die Gemeinschaftseinrichtungen (Gemeinschaftsraum, Küche, Toiletten) können Sie gegen eine geringe Gebühr (Kostenersatz) für private Feierlichkeiten benutzen. Bitte melden Sie Ihren Bedarf 3 Wochen vorher an.

Die Erhaltung des Hauseigentums verpflichtet den Mieter unter anderem zu folgendem:

  • Trockenhaltung der Fußböden, insbesondere in der Nähe von Wasserzapfstellen und -behältern, Vermeidung von Beschädigungen der Be- und Entwässerungsanlagen, elektrischer Anlagen und sonstiger Hauseinrichtungen, Vermeidung von Verstopfungen der Entwässerungsanlagen.
  • Sofortiges Melden von Störungen an solchen Einrichtungen.
  • Ordnungsmäßiges Verschließen der Türen und Fenster bei Unwetter, Nacht und Abwesenheit.
  • Vermeidung des Vergeudens von Licht in gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteilen sowie Vermeidung des Vergeudens von Wasser.
  • Verhütung unbefugter Benutzung von Hauseinrichtungen durch nicht zum Haushalt des Mieters gehörende Personen.
  • Ordnungsgemäße Behandlung der Fußböden. Freihalten der Balkone von Schnee und sonstigen ungewöhnlichen Belastungen (Sperrmüll usw.).
  • Reinigen von Kellerlichtschächten und -fenstern, soweit solche innerhalb des Mietkellers liegen, im gleichen Falle ordnungsmäßiges Lüften der Keller und Böden in dem Umfange, wie dies für den gesamten Hauskeller erforderlich ist, ebenso schließen der Fenster bei Nacht, Kälte und Nässe.
  • Unterlassung jeglicher Veränderung der Mietsache, sofern nicht der Vermieter seine schriftliche Genehmigung dazu erteilt, insbesondere Unterlassung von Veränderungen an den Installationen einschließlich der elektrischen Leitungen und des Einschlagens von Nägeln (Schrauben) in Holzverkleidungen aller Art.
  • Genaue Beachtung der dem Vermieter abzufordernden Sondervorschriften für die Bedienung von Fahrstühlen.
  • Anbringen von Schildern, Kästen usw. außerhalb der Mieträume nur mit Genehmigung des Vermieters und nach dessen Anweisungen unter Berücksichtigung der behördlichen Vorschriften.
  • Ausreichendes Heizen, Lüften und Zugänglichmachen der Mieträume sowie Zusperren der Zapfhähne, besonders bei vorübergehender Wassersperre, auch während etwaiger längerer Abwesenheit des Mieters.
  • Damit alle Bewohner ihre Freude an der Grünanlage und an den Bepflanzungen haben bitten wir Sie auch hier auf Sauberkeit zu achten. Bitte beschneiden Sie nicht die Pflanzen. Blumentöpfe und Blumenkästen auf den Balkonen müssen gegen Herunterfallen abgesichert werden.
  • Etwa vorhandene Sammelheizungsanlagen werden, soweit es die Außenlufttemperatur erfordert, sachgemäß in Betrieb gehalten; doch hat der Mieter keinen Anspruch auf ununterbrochene Leistung.
  • Mit dem Heizen wird begonnen, wenn an vier aufeinanderfolgenden Tagen die Außentemperatur um 21 Uhr niedriger als 12 Grad Celsius ist. Als Richtlinie gilt eine Erwärmung der hauptsächlich genutzten Räume auf plus 20 Grad Celsius und eine durchschnittliche Erwärmung auf plus 18 Grad Celsius.
  • Für Räume, die auf Wunsch des Mieters oder durch diesen mittels Ein- oder Umbauten geändert worden sind, kann diese Erwärmung nicht verlangt werden. Der Mieter hat während der Heizperiode Türen und Fenster auch von ungeheizten Räumen gut verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zur Durchkältung der Räume führen. Bei Frost dürfen die Ventile zur Vermeidung des Einfrierens nicht auf "kalt" stehen. Für die Zeit vom 1. Mai bis 15. September besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beheizung. Eine bestimmte Temperatur kann nicht gewährleistet werden, wenn eine Beschränkung der Brennstoffversorgung eintritt, ebenso nicht bei Störungen durch Naturereignisse, Unterbrechung des Friedenszustandes oder bei Störungen in eigenen oder fremden Betrieben.
  • Etwa vorhandene Warmwasserversorgungsanlagen werden sachgemäß von 7 bis 22 Uhr in Betrieb gehalten, und zwar derart, daß die Temperatur an den Zapfstellen nicht unter 30 Grad Celsius sinkt, jedoch im Durchschnitt plus 35 Grad Celsius übersteigt. Eine Gewähr für ununterbrochene vereinbarungsgemäße Warmwasserlieferung übernimmt der Vermieter nicht. Im Übrigen gilt der vorstehende Absatz sinngemäß.

Im Interesse der allgemeinen öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehen u. a. folgende Verpflichtungen:

  • Alle behördlichen und polizeilichen Vorschriften sind von den Mietern auch dann zu beachten, wenn hierüber nichts ausdrücklich gesagt ist. Keller, Böden und ähnliche Räume dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden.
  • Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht entzündliche Gegenstände wie Packmaterial, Papier- und Zeitungspakete, Matratzen, Strohsäcke , Lumpen, alte Kleider, Polstermöbel und Kleintierstallungen in den Keller- und Bodenräumen nicht vorhanden sein. Größere Gegenstände müssen, wenn sie nicht anderweitig aufbewahrt werden können so aufgestellt werden, dass diese Räume in allen Teilen übersichtlich zugänglich bleiben; kleinere Gegenstände, Kleider, Wäsche usw. dürfen nur in geschlossenen Kästen und Truhen aufbewahrt werden.
  • Das Mietverhältnis ist ein freiwilliger Vertrag, der in stärkstem Maße auf dem gegenseitigen Vertrauen aufgebaut ist und der das Gemeinschaftsleben im Hause gewährleisten soll. Vermieter und Mieter sind verpflichtet, im Sinne einer Gemeinschaft miteinander zu leben. Gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten verstößt es aber, wenn ein Vertragspartner seine Vertragsrechte einseitig geltend macht und wenn er seine Pflichten gegen den anderen Vertragsteil und gegen die anderen Hausbewohner böswillig und fahrlässig verletzt.

Sollten Sie zu unserer Hausordnung noch Rückfragen haben, so stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

DRK-Kreisverband Alsfeld e.V.
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