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Das Rettungsfachpersonal

Rettungsassistent/in

Der Rettungsassistent (RettAss oder RA) war in Deutschland der erste staatlich anerkannte Beruf im Rettungsdienst. Er wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2014 durch den Notfallsanitäter abgelöst, der durch das Notfallsanitätergesetz eingeführt wurde. Bis zum 31. Dezember 2014 bestand aber parallel die Möglichkeit, eine Ausbildung zum Rettungsassistenten zu beginnen und diese nach altem Recht zu beenden. Die Ausbildung des bisherigen Rettungsassistenten ist bundesweit einheitlich an Berufsfachschulen geregelt und beträgt insgesamt zwei Jahre (bei der sogenannten „Insellösung“ drei Jahre).

In Deutschland werden im Volksmund für die nicht-ärztlichen Mitglieder des Rettungsdienstes häufig fälschlicherweise die allgemeinen Bezeichnungen Sanitäter oder Rettungssanitäter verwendet, beides sind jedoch keine staatlich anerkannten Ausbildungsberufe.

Aufgaben

Die Aufgaben des Rettungsassistenten umfassen die eigenständige Versorgung von Notfallpatienten bis zum Eintreffen des Notarztes, Assistenz bei Maßnahmen des Arztes und eigenverantwortliche Durchführung von Einsätzen, bei denen bis zum Eintreffen im Krankenhaus nicht die Anwesenheit eines Arztes möglich oder aber eine qualifizierte Betreuung nötig ist. Auch das fachgerechte Durchführen von Krankentransporten ist Aufgabe des Rettungsassistenten.

Ausbildung

Die zweijährige Ausbildung war durch das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 geregelt, welches zum 31. Dezember 2014 außer Kraft trat. Der neue Beginn einer Ausbildung war noch bis zu diesem Datum möglich; bereits begonnene können aber nach bisherigem Recht fortgesetzt werden.
Die Ausbildung zum Rettungsassistenten gliedert sich in zwei Teile, die in Vollzeit oder Teilzeit abgeleistet werden kann: Der Lehrgang besteht aus mindestens 1.200 Stunden (in Vollzeitform: 12 Monate) und beinhaltet die Vermittlung von Theorie an einer staatlich anerkannten Rettungsassistentenschule sowie ein Praktikum in verschiedenen Abteilungen einer Klinik. Dieser Teil der Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung, welche meistens aus einem praktischen (dieser Teil konnte z.B. wie folgt gegliedert sein: Herz-Lungen-Wiederbelebung, internistisch, chirurgisch), einem theoretischen und einem schriftlichen Teil bestehen. Die Prüfung wird unter Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt. Unter anderem haben Rettungssanitäter und examiniertes Krankenpflegepersonal, Sanitätsunteroffiziere der Bundeswehr sowie Sanitätsbeamte der Polizei und Bundespolizei die Möglichkeit, sich einen Teil ihrer bisherigen Ausbildung anrechnen zu lassen.

Die an den Lehrgang und die staatliche Prüfung anschließende praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1.600 Stunden (in Vollzeitform: 12 Monate), diese muss der Schüler auf einer Lehrrettungswache verbringen. Dort werden die praktischen Fähigkeiten unter Aufsicht einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten (in der Regel mit einer pädagogischen Zusatzqualifikation als Lehr-Rettungsassistent bzw. Praxisanleiter) vertieft. Rettungssanitäter können sich Teile ihrer bisherigen rettungsdienstlichen Tätigkeit anrechnen lassen. Der praktische Teil endet mit einem sogenannten „Abschlussgespräch“, bei dem der Auszubildende noch einmal auf seine Eignung für diesen Beruf geprüft wird. Erst danach erhält der Auszubildende von der zuständigen Behörde desjenigen Bundeslandes, in dem der theoretische Teil der Ausbildung abgeschlossen wurde (in der Regel, sofern vorhanden, beim jeweiligen Regierungspräsidium) auf Antrag die Urkunde über die „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent/-in“.

Darüber hinaus gab es als Insellösung auch eine dreijährige Ausbildung zum Rettungsassistenten. Der Rettungsassistenten-Azubi war hierbei fest bei einer Rettungsdienstorganisation angestellt, erhielt eine Ausbildungsvergütung, Lehrmaterialien und Dienstkleidung gestellt und erlangte neben der Ausbildung zum Rettungsassistenten noch Zusatzqualifikationen wie zum Beispiel die als MPG-Beauftragter oder die Aufstockung des Führerscheins der Klasse B zur Klasse C1 (eine Vielzahl der Rettungsdienstfahrzeuge überschreiten die 3,5-Tonnen-Grenze, welche die Klasse B abdeckt). Da dies Initiativen einzelner Dienststellen und Rettungsdienstschulen waren, oblag ihnen auch der organisatorische Ablauf und die Zusatzqualifikationen. Es handelte sich dabei jedoch keinesfalls um eine Erweiterung der Rettungsassistenten-Ausbildung an sich: Grundlage für die Ausbildungsinhalte blieb das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) bzw. dessen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

Eine oft geforderte, erweiterte Handlungskompetenz mit entsprechender rechtlicher Absicherung folgte daraus nicht.

Die Voraussetzungen für den Beginn einer Ausbildung waren die gesundheitliche Eignung, Vollendung des 18. Lebensjahres und ein Hauptschulabschluss, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Häufig wurde jedoch die Mittlere Reife oder ein Hauptschulabschluss plus abgeschlossene Berufsausbildung verlangt. Des Weiteren wurde ein Führungszeugnis der Belegart N (für private) eingefordert.

Aus der „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (vom 7. November 1989)“:

Allgemeine medizinische Grundlagen

  • Anatomie und Physiologie
  • Naturwissenschaftliche Grundlagen
  • Krankheitslehre
  • Arzneimittel
  • Hygiene

Allgemeine Notfallmedizin

  • Beurteilung von Verletzten und Kranken
  • Störungen vitaler Funktionen

Spezielle Notfallmedizin

  • internistische Notfälle einschließlich Intoxikationen
  • traumatologische Notfälle
  • thermische Notfälle
  • Strahlennotfälle
  • neurologische Notfälle
  • pädiatrische Notfälle
  • gynäkologisch-geburtshilfliche Notfälle
  • psychiatrische Notfälle
  • sonstige Notfälle

Organisation und Einsatztaktik

  • Rettungsdienst-Organisation
  • Kommunikationsmittel
  • Führungsaufgaben im Rettungsdienst
  • Gefahren an der Einsatzstelle
  • Vielzahl von Verletzten und Kranken

Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde

  • Berufskunde einschließlich Ethik
  • Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland
  • aktuelle Berufsfragen
  • Rettungsassistentengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesen
  • Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung wichtig sind
  • Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
  • Medizingeräteverordnung, Medizinproduktegesetz (MPG)
  • Straßenverkehrsrecht, insbesondere Sonderrechte im Straßenverkehr
  • strafrechtliche und bürgerlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung von Patienten und Sorgeberechtigten
  • Einführung in das Krankenhausrecht
  • Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
  • Erbrecht

Kompetenzen

Ein Rettungsassistent ist unter anderem in der Lage, im Rahmen der sog. Notkompetenz, venöse Zugänge zu legen, zu intubieren und ausgewählte Medikamente zu verabreichen, obwohl diese Maßnahmen grundsätzlich Ärzten vorbehalten sind. Oft ist die Liste der Maßnahmen aber örtlich sehr unterschiedlich. Folgende Maßnahmen jedoch sind von der Bundesärztekammer genannt:

  • Adrenalin bei allergischem Schock und bei der Reanimation
  • ß2-Sympathomimetika als Spray oder Vernebler
  • Nitroglyzerin als Spray oder Kapsel
  • Benzodiazepin-Rektiolen oder Midazolam in die Nase vernebelt/MAD, beim anhaltenden Krampfanfall
  • Glukose (intravenöse Applikation)
  • endotracheale Intubation oder supraglottische Atemhilfe (beispielsweise Larynxtubus) ohne Einsatz von Muskelrelaxanzien
  • kristalloide Infusionslösungen
  • Analgesie (nicht näher benannt)
  • sowie die Defibrillation

Außerdem können in einigen Rettungsdienstbereichen noch folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

  • Amiodaron bei Kammerflimmern und Pulsloser Ventrikulärer Tachykardie
  • Opioid-Analgetika in wenigen Rettungsdiensten in Deutschland

Bereits vor Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes im Jahre 1989 war dieses Gesetz im Hinblick auf die nicht geregelten Kompetenzen der Rettungsassistenten in Fachkreisen als unbefriedigend angesehen worden. Doch bis heute konnten sich diese Änderungen noch nicht in Gesetzesform wiederfinden. In dieser Hinsicht unterscheiden sich große Teile des europäischen Auslandes (z. B. Dänemark, Großbritannien, Irland, die Schweiz, Österreich, Niederlande, Ungarn, die skandinavischen Länder und die Tschechische Republik) und auch sonstige Nationen (z. B. Südafrika, Singapur, Südkorea, Australien, Neuseeland, Kanada und die USA) von der deutschen Gesetzeslage erheblich.

Durch eindeutig definierte Kompetenzen des Rettungsfachpersonals kann dieses dort Notfallpatienten, ohne das Eintreffen eines Arztes an der Notfallstelle abwarten zu müssen, auch mit für sie freigegebenen invasiven Maßnahmen versorgen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der Patient umgehend ärztlicher Behandlung zugeführt wird (z.B. durch Anforderung des Notarztes). Damit verbunden ist oft eine regelmäßige Schulung mit wiederholter Zertifizierung für bestimmte Maßnahmen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass andere Rettungssysteme unterschiedliche Strategien verfolgen: manche arbeiten grundsätzlich mit Ärzten in jedem Notfall oder haben gar kein notarztgestütztes Rettungswesen.

Gegner einer gesetzlich strengen Regelung führen demgegenüber an, dass ein Rettungsdienstmitarbeiter derzeit in Deutschland einen ungewöhnlichen Freiraum genießt, in dem er allein aufgrund seiner fachlichen Kompetenz selbst über weiterreichende Maßnahmen entscheiden kann, auch wenn er die damit verbundenen Konsequenzen selbst tragen muss.

Pflichtfortbildung

Für berufstätige Rettungsassistenten im (gewerblichen) öffentlichen Rettungsdienst besteht i.d.R. eine Fortbildungspflicht, die nicht bundeseinheitlich geregelt ist. In den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer gibt es unterschiedliche Regelungen, meist wird zwar ein zeitlicher Rahmen für die Fortbildungen, aber keine Mindestanforderungen vorgegeben. In der Regel bleibt es den Kommunen selber überlassen, wie das Personal einheitlich und fortlaufend ausgebildet wird, bzw. welche Anforderungen an die Rettungsdienstanbieter der Gebietskörperschaft gestellt werden. Die tatsächlichen Vorgaben und Anforderungen an die Rettungsassistenten können deshalb auch innerhalb eines Bundeslandes sehr unterschiedlich sein. Die privaten Hilfsorganisationen und gewerblichen Anbieter haben meist zusätzlich interne Regelungen: Zum Beispiel haben das Präsidium und der Präsidialrat des Deutschen Roten Kreuzes 1995 beschlossen, dass berufstätige Rettungsassistenten mindestens 30 Stunden im Jahr Fortbildungen erhalten sollen, um weiterhin in der Notfallrettung des Deutschen Roten Kreuzes eingesetzt werden zu können. Gesetzliche Regelungen für die Fortbildung von Rettungsassistenten außerhalb des Rettungsdienstes, insbesondere beim Einsatz im Katastrophenschutz oder Sanitätsdienst, existieren in den meisten Bundesländern nicht.
Grundlegende Neuregelung des Berufsbildes und der Ausbildung ab 2014
Mit der Verabschiedung des Notfallsanitätergesetz (NotSanG) vom 22. Mai 2013 wurde die Rettungsassistentenausbildung und das Berufsbild zum 1. Januar 2014 neu geregelt. Es wurde die neue Berufsbezeichnung der "Notfallsanitäterin" und des "Notfallsanitäters" eingeführt. Die Ausbildungsdauer wurde von zwei auf drei Jahre verlängert, es wurden neue Ausbildungsziele formuliert und die Ausbildung strukturell verändert. Die Qualitätsanforderungen an die Stätten der praktischen Ausbildung wurden neu definiert.

Zugangsvoraussetzung wurde nun der mittlere Schulabschluss. Bewerber mit einem Hauptschulabschluss müssen eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer nachweisen. Ein gesetzlich geregeltes Mindestalter für die Ausübung des Berufes von 18 Jahren, wie es vielfach gefordert worden war, wurde nicht beschlossen.
Außerdem wurde ein Anspruch auf  Zahlung einer Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungsdauer eingeführt.

Übergangsbestimmungen

Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung weiterhin führen. Schulen, die vor Inkrafttreten des NotSanG auf Grund des Rettungsassistentengesetzes staatlich anerkannt worden sind, gelten in der Regel weiterhin als staatlich anerkannt.

Wer vor Außerkrafttreten des RettAssG (1. Januar 2015) eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten begonnen hat, darf diese auch nach RettAssG abschließen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent" zu führen.

Wer vor Inkrafttreten des NotSanG (1. Januar 2014) mindestens fünf Jahre als Rettungsassistent tätig war, kann die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter" führen, wenn sie oder er bis Ende 2020 eine staatliche Ergänzungsprüfung besteht.

Wer mindestens drei Jahre als Rettungsassistent tätig war, kann die neue Berufsbezeichnung führen, wenn er zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat.

Wer eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder nach der Ausbildung zur Rettungsassistenten keine Tätigkeit als Rettungsassistent nachweisen kann, muss zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen haben.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden.

Quelle: Wikipedia