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Erlass HSM - Landeseinheitliches Konzept für die Ausbildung zum OLRD  (PDF)

Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst (OLRD)

Aufgaben- und Zugangsbestimmungen 

1. Vorwort

Im Rahmen der Neukonzeption des Katastrophenschutzes in Hessen wurde wiederholt seitens der Landesärztekammer Hessen die konzeptionelle Erarbeitung eines Regelwerkes zum Thema „Medizinischer Katastrophenschutz" gefordert. Hieraus resultiert u.a. eine Arbeitsgruppe, welche sich mit der Thematik „Ausbildung der Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OLRD)" befasst. Es wurde konkreter Reglungsbedarf erkannt, da diese Ausbildung bislang bundesweit an einer Vielzahl unterschiedlichster Bildungseinrichtungen absolviert werden kann. So vielfältig wie die Einrichtungen selbst sind auch die Lehrinhalte.

Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass aufgrund der Besonderheit hessischer Gesetzgebung im Bereich des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes ein für alle Gefahrenabwehrstufen gültiges einheitliches Konzept diese Einheiten frühestmöglich in Form der Schnelleinsatzgruppen (SEG) einbindet und ein „Aufwachsen" der Einheiten bis hin zum Katastrophenfall möglich macht. Dies hat zwangsläufig weitreichende Auswirkungen auf den Einsatz des OLRD, auch wenn dieser zunächst den Zusatz „Rettungsdienst" trägt und somit rein begrifflich keine unmittelbaren Zuständigkeiten im Katastrophenschutz hat.

Die Planung, mit gleicher „Kernmannschaft" dem Aufwachsen von einem Rettungsdiensteinsatz mit mehreren Verletzten über die Großschadenslage bis hin zum Katastrophenfall folgen zu können, wird in der Praxis dazu führen, dass die Technische Einsatzleitung den OLRD als Fachberater einbindet. Hieraus muss zwingend die Forderung abgeleitet werden, dass die Ausbildung umfassend auf diese hessische Besonderheit eingeht. Darüber hinaus muss detailliert auf die Aufgaben des Sanitäts- und Betreuungsdienstes, der Krisenintervention usw. eingegangen werden.

2. Aufgabenschreibung

2.1 Aufgaben des OLRD

Davon ausgehend, dass sich die Lehrinhalte an der Zielsetzung der Aufgabenerfüllung zu orientieren haben, wurde zunächst versucht, den tatsächlichen Umfang der vom OLRD zu erbringenden Leitungsaufgaben zu beschreiben.

Der rechtliche Rahmen wird durch -§ 17 (Organisatorische Leitung) der Verordnung zur Ausführung der -§-§ 5 und 6 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) festgelegt.

Innerhalb der Technischen Einsatzleitung obliegen der Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst oder dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OLRD) im Zusammenwirken mit der Leitenden Notärztin oder dem Leitenden Notarzt (LNA) am Schadensort insbesondere

1. die Führung

  • der rettungsdienstlichen Einsatzkräfte sowie
  • aller im konkreten Einsatzfall unterstellten sonstigen Kräfte
    unter Berücksichtigung der jeweils gebotenen Sicherheitsmaßnahmen,

2. das Festlegen von Sammelstellen

  • für die notfallmedizinisch zu versorgenden Personen
  • der für die weitere Versorgung notwendigen Rettungsmittel sowie
  • für die unverletzt Betroffenen und deren weitere Betreuung,

3. die Einweisung der Rettungsmittel sowie sonstiger unterstellter Kräfte und die Sicherstellung der Funk- und Fernmeldeverbindung mit den Beteiligten,

4. die Erfassung

  • der notfallmedizinisch erstversorgten Patienten
  • sonstiger betreuter, insbesondere evakuierter Betroffener,

5. die Organisation des Abtransportes und der weiteren Versorgung
von erstversorgten Personen.

2.2 Zusammenarbeit mit dem LNA

Nach -§ 16 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung hat der OLRD bei den Aufgaben des LNA im Rahmen der notfallmedizinischen Gefahrenbewältigung mitzuwirken bei

  1. der Feststellung der Art und Anzahl der verletzten, erkrankten oder sonst gesundheitlich geschädigten Personen, Schwere und Ausmaß der gesundheitlichen Schädigung, zusätzlichen Gefährdungen, Kapazitäten an rettungsdienstlichem Personal, Material, Transporträumen und sekundären Behandlungsmöglichkeiten,
  2. der Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten,
  3. der Bestimmung der Einsatzschwerpunkte, Behandlungs- und Transportprioritäten und -ziele und die Organisation der medizinischen Rettung in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern der technischen Einsatzleitung,
  4. der Erteilung der Einsatzaufträge zur Durchführung der rettungsdienstlichen Maßnahmen.

2.3 Einsatzprinzipien

Der ersteintreffende Rettungsassistent übernimmt rettungsdienstlich-organisatorische Aufgaben bis zum Eintreffen des OLRD. Es gibt nur einen OLRD. Ab einer bestimmten Größenordnung des Schadensereignisses sind Rettungsassistenten mit OLRD-Qualifikation als Abschnittsleiter einzusetzen.

2.4 Eintreffzeit

Eine Eintreffzeit für den ORLD von 30 Minuten ist anzustreben (-§ 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung). Die ständige Einsatzbereitschaft erfordert die sofortige Abkömmlichkeit.

3. Eingangsvoraussetzung

3.1 Führungsausbildung

Die Einbindung der Schnelleinsatzgruppen des Katastrophenschutzes, hier insbesondere der Fachdienste Sanitäts- und Betreuungsdienst, erfordert detaillierte Kenntnisse über deren Struktur. Nur wer Stärke und Ausstattung sowie Einsatzkonzepte kennt, kann sich diese zunutze machen und im Interesse des Ganzen sinnvoll einbinden. Die Gefahrenabwehr im Großschadensfall erlaubt kein Nebeneinander. Nur die enge Verzahnung aller personellen und materiellen Ressourcen bietet Gewähr für eine möglichst professionelle Gefahrenabwehr.

Daraus resultiert, dass das führungstechnische Basiswissen im Rahmen vorhandener Ausbildungsgänge erworben werden sollte. Nur so ist sichergestellt, dass man eine einheitliche Sprache spricht. Die in der „Dienstvorschrift 100“ festgeschriebenen Grundsätze der Führung wurden über viele Jahre fortentwickelt, haben sich bewährt und werden einheitlich von allen entsprechenden Bedarfsträgern wie Feuerwehr und Polizei, ja selbst dem Militär, verwendet.

Konkret sind mindestens folgende Lehrgänge vorzusehen:

  • Gruppenführerlehrgang 56 Unterrichtseinheiten
  • Zugführerlehrgang 40 Unterrichtseinheiten
  • Erwerb der BOS-Sprechfunkberechtigung 27 Unterrichtseinheiten

Gesamt 123 Unterrichtseinheiten

3.2 Rettungsdienstliche Ausbildung

  • Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent/in,
  • mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit im Rettungsdienst nach Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent/in,
  • Nachweis über die regelmäßige Fortbildung für das rettungsdienstliche Personal.

3.3 Persönliche Eignung

  • charakterliche Eignung,
  • gesundheitliche Eignung für den Rettungsdienst,
  • gültige Fahrerlaubnis der Klasse B.

4. Ausbildungslehrgang zur Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst / zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OLRD)

Rettungsdienstliche Einsätze erfordern bei zunehmender Professionalisierung mit definierten taktischen Vorgehensweisen vermehrt der Führung und Organisation an der Einsatzstelle. Nicht erst beim sogenannten Massenanfall verletzter Personen oder gar Katastrophen, sondern schon bei etwas umfangreicheren rettungsdienstlichen Standardsituationen ist es erforderlich, die vorhandenen Ressourcen optimal einzusetzen, um zu vermeiden, dass die eingesetzten Einheiten aneinander vorbeiarbeiten.

Die Organisatorische Leiterin Rettungsdienst oder der Organisatorische Leiter Rettungsdienst (OLRD) muss als Mitglied der Technischen Einsatzleitung nicht nur über ein fundiertes medizinisches Fachwissen verfügen, sondern eine Reihe rechtlicher und einsatztaktischer Aspekte bei der Bewältigung der Schadensabwehr berücksichtigen.

Eine Zulassung zum Ausbildungsgang „Organisatorische Leiterin Rettungsdienst oder Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (OLRD)“ kann nur erfolgen, wenn die unter 3. genannten Eingangsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Rahmen der OLRD-Ausbildung soll das bereits erworbene Führungswissen konkret an die Erfordernisse des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes angepasst und eingeübt sowie hinsichtlich der auszuübenden Funktion erweitert werden.
Die Lehrinhalte der OLRD-Ausbildung sind im Curriculum für die Ausbildung der OLRD (siehe Anlage) geregelt.

5. Fortbildung

Die Fortbildung OLRD muss regelmäßig im Rettungsdienstbereich oder bereichsübergreifend erfolgen und jährlich mindestens 16 Stunden umfassen.
Die Fortbildungsinhalte sind Themen des Rettungsdienstes und der gemeinsamen Gefahrenabwehr. Sie werden durch den Träger des Rettungsdienstes geregelt.

Zusätzlich ist eine Teilnahme an dem Führungslehrgang „Verbandsführer“ an der Hessischen Landesfeuerwehrschule anzustreben.

6. Übergangsvorschriften

Wer bereits in Hessen die Ausbildung zum OLRD erfolgreich bestanden hat oder zum OLRD ernannt worden ist, braucht die Ausbildung nach Nr. 3 und Nr. 4 nicht mehr zu absolvieren. Die Regelungen über die Fortbildung nach Nr. 5 gelten jedoch auch für diesen Personenkreis.

Wer außerhalb Hessens die Ausbildung zur Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst oder zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OLRD) abgeschlossen hat, darf nur eingesetzt bzw. bestellt werden, wenn die Ausbildung mit der hessischen Regelung vergleichbar ist und die Person die hessenspezifischen Teile der Ausbildung zusätzlich erworben hat. Die Anerkennung erfolgt durch den jeweiligen Träger des Rettungsdienstes.

7. Bestellung

Zur Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst oder zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OLRD) kann durch den Träger des Rettungsdienstes nur bestellt werden, wer

  • die Ausbildung und Voraussetzungen gemäß Nr. 3. und Nr. 4. erfolgreich absolviert hat,
  • mehrjährige Erfahrung in Leitungsfunktionen des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes erworben hat,
  • umfangreiche Kenntnisse der Infrastruktur des Rettungsdienstbereiches, in welchem die Tätigkeit als OLRD ausgeübt werden soll, besitzt und
  • über gute Kenntnisse der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, insbesondere der Schnelleinsatzgruppen verfügt.