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Vertiefte Kenntnisse in die §§ 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung wurden eindrucksvoll vermittelt

Am vergangenen Donnerstag fand in der DRK-Seniorenresidenz Erlenteich in Alsfeld eine Unterrichtung in die Thematik Sonderrechte und Sondersignale für Einsatzfahrzeuge im Straßenverkehr statt, an der über 30 Helferinnen und Helfer des DRK-Kreisverbandes Alsfeld teilnahmen. Rotkreuzbeauftragter Thorsten Ellrich konnte als Referenten Herrn Polizeioberkommissar Ralph Linker von der Polizeistation Alsfeld recht herzlich begrüßen.

Bevor Ralph Linker in die Thematik einstieg, zeigte er ein paar Filmszenen von verschiedenen Einsatzfahrten. Diese Filmszenen wurden nach dem Vortrag noch einmal gemeinsam diskutiert. Er behandelte sehr ausführlich die Sonderrechte und die so genannten "Wegerechte" im Einsatzfall. Wobei die "Wegerechte" eigentlich die Pflichten der anderen Verkehrsteilnehmer regeln, wenn diese ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Sondersignal sehen bzw. hören. Als nächstes ging Linker auf die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten ein. Diese sind:

  • Befreite Organisation wie Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei, Zoll, Rettungsdienst (bei Dringlichkeit, zur Menschenrettung);
  • Erfüllung Hoheitlicher Aufgaben wie Retten von Menschenleben, Brandbekämpfung, Technische Hilfeleistung, Friedensmäßiger Katastrophenschutz, Katastrophenschutz im Verteidigungsfall, Rettungsdienst;
  • Gebot der Dringlichkeit, es muss also dringend erforderlich sein, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, um die hoheitliche Aufgabe erfüllen zu können.

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn ist zulässig, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“. Es bedeutet nicht die Befreiung von den Vorschriften, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer untereinander regeln wie z.B. Vorfahrt, Beachtung der Lichtzeichenanlage, Benutzung von Einbahnstraßen in verbotener Richtung, Geschwindigkeit, Halteverbote, Parkverbote, Benutzung gesperrter Wege. Dabei werden die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer nur eingeschränkt, Verkehrsregeln und Verkehrszeichen werden dabei nicht außer Kraft gesetzt!

Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, betonte Linker in seinem Vortrag. Dabei hat die Verkehrssicherheit Vorrang gegenüber dem raschen Vorwärtskommen. Je größer die Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften ist, um so größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht deswegen konkret gefährdet oder gar geschädigt werden, weil anderen Menschen geholfen werden soll. Zur Menschenrettung sind Sonderrechte nicht nur erlaubt, sondern geboten!

Zugführer Jürgen Horn bedankte sich zum Abschluss des Vortrages bei Ralph Linker recht herzlich im Namen aller Helferinnen und Helfer für den sehr interessanten Vortrag und überreichte ihm ein kleines Dankeschön.

12. Mai 2012 16:31 Uhr. Alter: 13 Jahre